Vorteile von Personengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer spielt eine wesentliche Rolle bei Immobilienkäufen.[1] Die Besteuerung der Grundstücksübertragungen sind bei einer Personengesellschaft anders zu handhaben als bei einer Kapitalgesellschaft.[2] Je nach Bundesland beträgt die Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent.[3] Aufgrund der hohen Steuerbelastung von bis zu 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer zeigte sich in der Vergangenheit, dass sich die Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen mithilfe von Personengesellschaften reduzieren lässt.[4]
Doch welche Vorteile hat eine Personengesellschaft im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft im Grunderwerbsteuergesetz und welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen erfüllt sein?
Um die Leitfrage beantworten zu können und dem Leser einen Einstieg in die Thematik zu ermöglichen, werden zu Beginn die Eigenschaften der Personengesellschaft und die Grundlagen der Grunderwerbsteuer dargestellt. Anschließend geht der Verfasser näher auf das Grunderwerbsteuergesetz ein und betrachtet die Grunderwerbsteuer im Verhältnis zu anderen Steuerarten. Zum Schluss erfolgt zum einen die Veranschaulichung der Vorteile einer Personengesellschaft im Grunderwerbsteuergesetz und zum anderen ein Einblick in die bevorstehende Gesetzesänderung des Grunderwerbsteuergesetzes.
Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen vermeiden
In diesem Video erklären wir, wie Sie die Grunderwerbsteuer bei der Umwandlung von Personenunternehmen vermeiden.
1. Grundlagen
1.1. Begriff der Personengesellschaft
Personengesellschaften entstehen grundsätzlich durch einen vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen.[5] Ziel der Personengesellschaft ist die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.[6] Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft besitzt die Personengesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit.[7] Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit gem. § 124 Abs. 1 HGB kann die Personengesellschaft Eigentum besitzen oder erwerben.[8] Die Gründung der Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich formfrei.[9] Ist ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet, so ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden.[10] Die Gesellschafter der Personengesellschaft haften grundsätzlich persönlich, solidarisch und uneingeschränkt.[11] Die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft erfolgt, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, für jede Art der Personengesellschaft unterschiedlich, so ist sind die Gesellschafter einer OHG gem. § 121 HGB und einer KG gem. §§ 167, 168 HGB beispielsweise vorab mit vier Prozent Ihrer Kapitalanteile am Handelsrechtlichen Gewinn beteiligt der Rest wird nach Köpfen an die Gesellschafter verteilt.[12]
Zu den Personengesellschaften gehören unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i. S. d. §§ 705 ff. BGB, die offene Handelsgesellschaft (OHG) i. S. d. §§ 105 ff. HGB und die Kommanditgesellschaft (KG) i. S. d. §§ 161 ff. HGB.
1.2. Begriff der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist der Rechtsverkehrsteuer zuzuordnen und erfasst den Rechtsträgerwechsel von Grundstücken.[13] Die steuerpflichtigen Tatbestände richten sich auf den unmittelbaren, mittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks.[14] Eine wesentliche Eigenschaft der Grunderwerbsteuer besteht darin, dass für die Besteuerung kein wirtschaftlicher Umsatz vorausgesetzt wird.[15]
1.2.1. Rechtsträger
Rechtsträger i. S. d. Grunderwerbsteuerrecht können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.[16] Der Rechtsträgerwechsel kann, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 GrEStG erfüllt sind, auch bei einer Übertragung zwischen personenidentischen Gesamthandsgemeinschaften vorliegen.[17] Der Verfasser geht im weiteren Verlauf der Hausarbeit näher auf den Rechtsformwechsel zwischen personenidentischen Gesamthandsgemeinschaften ein.
1.2.2. Grundstücke
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gem. § 1 GrEStG nur inländische Grundstückserwerbe.[18] Grundstücke i. S. d. Grunderwerbsteuergesetz sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts, § 2 GrEStG. Sonstige Betriebsvorrichtungen oder Maschinen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Den Grundstücken gleichgestellt sind gem. § 2 Abs. 2 GrEStG Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund- und Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte des Wohnungseigentumsgesetz und des § 1010 BGB. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, sind diese als ein Grundstück zu betrachten, sofern sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG. Selbst dann, wenn nur ein oder mehrere Teile eines Grundstücks angesprochen werden, § 2 Abs. 3 S. 2 GrEStG.
2. Einführung in die Grunderwerbsteuer
2.1. Steuerbare Rechtsvorgänge
Ein steuerbarer Grundstückserwerb ist gegeben, sofern der erworbene Gegenstand ein Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG ist und der Rechtsträgerwechsel gem. § 1 Abs. 1 GrEStG erfolgt.
2.2. Erwerbsvorgänge
Grundvoraussetzung des § 1 GrEStG ist die Verschaffung des Grundstückseigentums.[19] Die möglichen Erwerbsvorgänge sind unter anderem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 GrEStG definiert. Dazu gehört das Verpflichtungsgeschäft gem. § 1 Abs. Nr. 1 GrEStG und der Eigentumsübergang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.[20] Der Kaufvertrag stellt das gängigste Verpflichtungsgeschäft dar.[21] Der Grundstückskauf bedarf gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift führt zur Nichtigkeit des Kaufvertrags, § 125 BGB. Infolgedessen ist das Verpflichtungsgeschäft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht steuerbar.[22] Die Eigentumsübertragung erfolgt nur, sofern kein vorausgegangenes schuldrechtliches Rechtsgeschäft oder eine Auflassung vorliegt.[23] Die Auflassung stellt die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber dar, § 925 BGB. Voraussetzung für die Eigentumsübertragung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist, wie bereits erwähnt, die Verschaffung des Grundstückseigentums von einem Rechtsinhaber auf einen anderen.[24] Dazu gehört beispielsweise die Eigentumsübertrag im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge i. S. d. § 1922 Abs. 1 BGB.[25] Der Erbfall ist gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.[26]
Ein weiterer fiktiver Erwerbsvorgang ergibt sich aus § 1 Abs. 2a GrEStG.[27] Besitzt eine Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt dieses der Grunderwerbsteuer, sofern sich der Gesellschafterbestand zu mind. 95 Prozent, unmittelbar oder mittelbar, innerhalb von fünf Jahren verändert.[28] Die fiktive Anteilsübertragung gem. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG kann nur auf eine fingierte neue Personengesellschaft erfolgen.[29] Die Rechtsnorm des fiktiven Grundstückserwerbs dient zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO.[30]
Besitzt eine Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, ist die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG anzuwenden. Werden gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mind. 95 Prozent der Gesellschafteranteile, unmittelbar oder mittelbar, in der Hand des Erwerbers oder herrschenden und von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt, liegt eine steuerpflichtige Grundstücksübertragung vor.
Eine weitere Ergänzungsnorm, mit dem Ziel, Steuerumgehungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mittels § 1 Abs. 3a GrEStG eingeführt.[31] Die nachrangige Rechtsnorm umfasst die Vorgänge i. S. d. § 1 Abs 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG, die nicht gem. § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG besteuert wurden.[32] Aus dem Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG geht hervor, dass die unmittelbare und oder die mittelbare Beteiligung, in Höhe von mind. 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft, der Grunderwerbsteuer unterliegt.
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2.3. Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung ausgenommen sind die in § 3 Nr. 1 bis 7 GrEStG genannten Grundstücksübertragungen. Dazu gehört zum Beispiel der Grundstückserwerb von Personen, die mit dem Verkäufer in erster Linie verwandt sind oder der Erwerb eines Grundstücks von dem Ehegatten des Veräußerers, § 3 Nr. 6 und 4 GrEStG.
Weitere Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, deren Grundstücksübertragungen auf eine Gesamthand erfolgen, enthält § 5 GrEStG.[33] Grundstücksübertragungen die von einer Gesamthand übergehen unterliegen ebenfalls der Steuerbefreiung gem. § 6 GrEStG.[34] Die Vorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG sind nicht auf den Erwerb von Grundstücken einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.[35] Ändert sich die Beteiligung des Veräußerers innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand, sind die Steuerbefreiungen gem. § 5 Abs. 1, 2 und § 6 Abs. 1 GrEStG nicht anzuwenden, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GrEStG.
2.4. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 GrEStG zu ermitteln. Gegenstand der Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der Gegenleitung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Welche Erwerbsvorgänge als Gegenleistungen anzusehen sind, führt § 9 GrEStG auf. Kann der Wert der Gegenleistung nicht ermittelt werden, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstücks i. S. d. § 138 BewG i. V. m. § 8 Abs. 2 GrEStG.[36] Von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind die in einem Kaufvertrag übertragenden Leistungen, bei denen es sich nicht um ein Grundstück handelt.[37]
2.5. Steuerberechnung
Der Grunderwerbsteuersatz beträgt gem. § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 Prozent. Die Bundesländer können gem. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG die Höhe des Steuersatzes selbst bestimmen. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Grunderwerbsteuersatz beispielsweise 6,5 Prozent.[38] Die Grunderwerbssteuer ist auf volle Euro abzurunden, § 11 Abs. 2 GrEStG.
2.6. Steuerschuld
2.6.1. Steuerschuldner
Grundsätzlich schuldet gem. § 13 Nr. 1 GrEStG sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber die Grunderwerbsteuer. Je nach Art des Erwerbsvorgangs variiert die Steuerschuldnerschaft, § 13 Nr. 1 bis 7 GrEStG. [39] Bei der Vereinigung von mind. 95 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers schuldet der Erwerber gem. § 13 Nr. 5a GrEStG die Grunderwerbsteuer. Erfolgt die zuvor beschriebene Vereinigung in der Hand mehrerer Unternehmen oder Personen, schulden die Beteiligten die Grunderwerbsteuer, § 13 Nr. 5b GrEStG. Ändert sich hingegen der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, schuldet die Personengesellschaft gem. § 13 Nr. 6 GrEStG die Grunderwerbsteuer. Der Verkauf oder der Erwerb eines Grundstücks von einer Personengesellschaft wird im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht unmittelbar den Gesellschaftern der Personengesellschaft zugerechnet.[40] Steuersubjekt des Grunderwerbsteuergesetz können z. B. die GbR, die OHG oder die KG sein.[41]
2.6.2. Entstehung und Fälligkeit der Steuer
Ist die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung bzw. einer Genehmigung abhängig, entsteht die Steuer gem. § 14 Nr. 1 und 2 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingung bzw. mit der Genehmigung. Grundsätzlich ist die Grunderwerbsteuer ein Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, § 15 S. 1 GrEStG. Die Zahlungsfrist kann von dem zuständigen Finanzamt gem. § 15 S. 2 GrEStG verlängert werden.
2.7. Grunderwerbsteuer im Verhältnis zu anderen Steuern
2.7.1. Erbschafts- und Schenkungsteuer
Grundstücksübertragungen die gem. § 3 GrEStG i. V. m. § 7 ErbStG durch Schenkung unter Lebenden oder gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von Todes wegen erfolgen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Erbschaftsteuer.[42] Infolgedessen wird eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen.[43] Eine Ausnahme stellt die Schenkung unter Auflage gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG dar, diese unterliegt der Besteuerung hinsichtlich des Werts der Auflage.
2.7.2. Umsatzsteuer
Grundsätzlich sind Grundstücksübertragungen gem. § 4 Nr. 9 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Steuerpflichtige haben gem. § 9 Abs. 1 UStG die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren. Voraussetzung der Umsatz wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, § 9 Abs. 1 UStG. Aufgrund der Optierung unterliegen die Grundstückübertragungen sowohl der Umsatzsteuer als auch der Grunderwerbsteuer.[44] Im Umkehrschluss hat der Steuerpflichtige gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
2.7.3. Einkommensteuer
Die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Grundstücks anfallende Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungsnebenkosten.[45] Die Anschaffungsnebenkosten sind zusammen mit den Anschaffungskosten abzuschreiben.[46] Die gesamten Anschaffungskosten, inklusive der Anschaffungsnebenkosten, sind anteilig in Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.[47]
3. Begünstigungen der Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht
Im weiteren Verlauf der Hausarbeit geht der Verfasser anhand von Beispielen näher auf die Vorteile einer Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht ein. Die Personengesellschaft kann gem. § 1 Abs. 2a GrEStG bei der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft steuerliche Vorteile erlangen.
Die unmittelbare Veräußerung oder der unmittelbare Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegt, wie zuvor beschrieben, nur dann der Grunderwerbsteuer, sofern mind. 95 Prozent der Anteile an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf neue Gesellschafter übergehen.[48] Werden die Anteile erst nach Ablauf von fünf Jahren übertragen, kann eine volle Besteuerung der Grunderwerbsteuer vermieden werden.[49] Sind beispielsweise 94 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zuvor erworben worden und erfolgt die Übertragung der restlichen sechs Prozent der Anteile nach Ablauf der Fünfjahresfrist, löst die Vereinigung aller Anteile an der Gesellschaft Grunderwerbsteuer in Höhe der zuletzt übertragen sechs Prozent der Anteile aus, § 1 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 und 4 GrEStG.[50] Die Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungskosten, sondern Aufwand dar.[51]
Auch die mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand an einer Personengesellschaft kann gem. § 1 Abs. 2a S. 2 und S. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen. Werden beispielsweise 95 Prozent der Anteil an einer Personengesellschaft mittelbar von einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft erworben, liegt grundsätzlich ein Erwerbsvorgang gem. § 1 Abs. 2a S. 3 oder S. 2 GrEStG vor.[52] Der Vorteil einer Personengesellschaft liegt darin, dass die mittelbare Veränderung an der Beteiligung durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig zu berücksichtigen sind.[53] Demzufolge liegt, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, gem. § 1 Abs. 2a GrEStG kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang vor, sofern eine natürliche Person 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft erwirbt, die wiederum zu 95 Prozent an einer anderen grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist.[54] Die mittelbare Veränderung ist in diesem Fall mit 90,25 Prozent (=95×95 Prozent) zu bewerten.[55] Erwirbt hingegen eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer Personengesellschaft in Höhe von 95 Prozent, die wiederum an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu 95 Prozent beteiligt ist, liegt eine Änderung des Gesellschafterbestands gem. § 1 Abs 2a GrEStG an der grundbesitzenden Personengesellschaft in Höhe von 95 Prozent vor. [56]
Ein weiterer Vorteil einer Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht ist die Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand von mehreren Miteigentümern gem. § 5 Abs. 1 GrEStG oder von einem Alleineigentümer gem. § 5 Abs. 2 GrEStG. [57] Die Grunderwerbsteuer wird in Höhe der Beteiligung am Vermögen der Gesamthand nicht erhoben. [58] Zu beachten ist, dass sich die Beteiligungsquote fünf Jahre nach dem Erwerb nicht verändert.[59]
Die Steuervergünstigung ist auch auf den Übergang von einer Gesamthand in das Mieteigentum mehrerer Gesamthänder gem. § 6 Abs. 1 GrEStG oder § 6 Abs. 2 GrEStG in das Alleineigentum eines Gesamthänders, sowie gem. § 6 Abs. 3 GrEStG auf eine andere Gesamthand anzuwenden.[60] Miteigentümer oder Alleineigentümer können sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften sein.[61] Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind zu korrigieren, sofern die Rechtsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG anzuwenden sind.[62]
Wird beispielsweise ein Grundstück von einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft übertragen und ist die übertragende Personengesellschaft zu 50 Prozent an dem Vermögen der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt, ist der Erwerbsvorgang nicht gem. § 5 Abs. 2 GrEStG sondern gem. § 6 Abs. 3 GrEStG i. V. m. § 6 Abs. 1 GrEStG mit 50 Prozent freizustellen.[63]
Des Weiteren ist grundsätzlich der Gesellschafterwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG durch eine Schenkung gem. § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei.[64] Die Gesetzesnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG hat der Gesetzgeber eingeführt, um eine Doppelbesteuerung aus ein und demselben Vorgang mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer zu vermeiden.[65] Ist beispielsweise ein fremder Dritter zu gleichen Teilen an einer GbR beteiligt, auf die ein Grundstück übertragen wird, fällt die Grunderwerbsteuer nur in Höhe der Beteiligung des Dritten an.[66] Werden anschließend die Anteile an der GbR innerhalb von fünf Jahren auf die Kinder übertragen, kann die Übertragung Grunderwerbsteuer neutral vorgenommen werden.[67] Grundsätzlich sind die Tatbestände des § 5 Abs. 3 GrEStG erfüllt, allerdings ist § 3 Nr. 6 GrEStG vorranging anzuwenden. [68] Die Übertragung der Anteile auf die Kinder i. S. d. § 3 Nr. 6 GrEStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG aus.[69]
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4. Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass aufgrund von gestalterischen Maßnahmen, vorzugsweise im hochpreisigen Immobilen Segment, Grunderwerbsteuer eingespart werden kann.[70] Die Bundesregierung möchte durch den Gesetzentwurf des Grunderwerbsteuergesetzes vom 31.07.2019 die herbeigeführten Steuerausfälle bzw. Ungleichheiten vermeiden.[71]
Der Entwurf sieht zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltung i. S. d. § 42 AO unter anderem die nachfolgenden Maßnahmen vor.[72] Zum einen soll die Beteiligungsgrenze i. S. d. § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG von 95 Prozent auf 90 Prozent abgesenkt werden und zum andrem sieht der Gesetzesentwurf eine Verlängerung der Vorbehaltensfrist i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG von fünf Jahren auf zehn Jahren vor.[73] Die Verlängerung der Frist bezieht sich auf die in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG genannten Behaltefristen. [74] Des Weiteren ist eine Erweiterung des § 6 Abs. 4 GrEStG vorgesehen.[75] Demnach soll die Behaltefrist in den Fällen des § 6 Abs. 6 Nr. 3 GrEStG auf 15 Jahre verlängert werden.[76]
Die Gesetzesänderung bezieht sich beispielsweise auf die Fälle des § 1 Abs 2a GrEStG, bei der eine Besteuerung unterblieben ist, da weniger als 95 Prozent der Anteile am Vermögen auf einen neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren übergangen sind und nach Ablauf der Frist eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Abs 3a GrEStG erfolgte.[77]
Die Gesetzte Änderung soll zum 01. Januar 2020 in Kraft treten.[78]
5. Schlussbetrachtung zur Grunderwerbsteuer
Ziel der Hausarbeit war es, dem Leser einen Überblick über die Vorteile einer Personengesellschaft im Grunderwerbsteuergesetz zu verschaffen. Eine Personengesellschaft muss aus mind. zwei Gesellschaftern bestehen. Die Grunderwerbsteuer fällt bei einem Rechtsträgerwechsel von Grundstücken an. Rechtsträger können sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften sein. Die Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent und wird grundsätzlich gem. § 13 Nr. 1 GrEStG sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber geschuldet. Die Steuerschuldnerschaft kann in bestimmten Fällen gem. § 13 Nr. 1 bis 7 GrEStG von dem Grundsatz abweichen.
In der Hausarbeit wurden unter anderem die Anteilsveräußerung und der Erwerb von Grundstücken näher betrachtet. Grundsätzlich unterliegt die unmittelbare Veräußerung oder der unmittelbare Erwerb von Anteilen der Grunderwerbsteuer, sofern mind. 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Werden zuvor nur Anteile in Höhe von 94 Prozent erworben und nach Ablauf der Fünfjahresfrist die restlichen Anteile, beläuft sich die Besteuerung auf die zuletzt übertragenden sechs Prozent. Die Vorbehaltensfrist wird nur Personengesellschaften gewehrt, auf Kapitalgesellschaften findet sie keine Anwendung. Die mittelbare Veräußerung oder der mittelbare Erwerb von Anteilen in Höhe von 95 Prozent an einer Personengesellschaft unterliegt ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Personengesellschaften haben im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, die mittelbare Veränderung des Gesellschafterbestands mit 90,25 Prozent, anstelle der ursprünglichen 95 Prozent, zu bewerten.
Das Grunderwerbsteuergesetz enthält in den § 3 Nr. 1 bis 7, § 5 und § 6 GrEStG Ausnahmen von der Besteuerung. So sind beispielsweise Grundstückerwerbe von Personen, die in erster Linie mit dem Verkäufer verwandt sind nicht zu besteuern. Erfolgen Grundstücksübertragungen auf eine Gesamthand i. S. d. § 5 GrEStG oder von einer Gesamthand i. S. d. § 6 GrEStG sind diese teilweise von der Besteuerung ausgenommen. Die Grunderwerbsteuer wird in Höhe der Beteiligung am Vermögen der Gesamthand nicht erhoben, sofern sich die Beteiligungsquote fünf Jahre nach Erwerb nicht verändert.
Des Weiteren wird in dem Grunderwerbsteuergesetz gem. § 3 Nr. 2 GrEStG eine Doppelbesteuerung der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vermieden.
Unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte zeigt sich, dass die Personengesellschaft im Grunderwerbsteuergesetz diverse Vorzüge gegenüber einer Kapitalgesellschaft hat. Die Bundesregierung hat bereits ein Gesetzentwurf erstellt, in dem die missbräuchliche Steuergestaltung verschärft werden soll. Die bevorstehende Gesetzänderung beinhaltet unter anderem die Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 Prozent auf 90 Prozent und die Verlängerung der Vorbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre.
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[1] Prinz/Kahle/Schmidt, Beck`sches Hdb der PersGes, § 19, Rdn. 31.
[2] Gummert/Weipert/Fischer/Palenker, MüchHdb des GesR, § 12, Rdn. 13.
[3] Hoffmann/Kraft MüchHdb des GesR, § 55, Rdn. 12.
[4] Prinz/Kahle/Schmidt, Beck`sches Hdb der PersGes, § 19, Rdn. 31.
[5] Sebast, NWB, Personengesellschaft, Nr. 2.
[6] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 1.
[7] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 2.
[8] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 2.
[9] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 20.
[10] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 20.
[11] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 4.
[12] Vogl, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaft, Rdn. 22.
[13] Geißler, NWB, Grunderwerbsteuer, Nr. I.
[14] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 1.
[15] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 1.
[16] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 1.
[17] Geißler, NWB, Grunderwerbsteuer, Nr. I.
[18] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 41.
[19] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 2.
[20] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 2, 4.
[21] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 2.
[22] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 2.
[23] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 4.
[24] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 4.
[25] Geißler, NWB, Grunderwerbsteuer, Nr. II.
[26] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 4.
[27] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 22.
[28] Prinz/Kahle/Hiller, Beck`sches Hdb der PersGes, § 7, Rdn. 392.
[29] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 23.
[30] Geißler, NWB, Grunderwerbsteuer, Nr. II.
[31] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 39.
[32] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 39.
[33] Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, § 15, Rdn. 16.
[34] Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, § 15, Rdn. 16.
[35] Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, § 15, Rdn. 16.
[36] Hoffmann/Kraft MüchHdb des GesR, § 15, Rdn. 11.
[37] Hoffmann/Kraft MüchHdb des GesR, § 15, Rdn. 11.
[38] Hoffmann/Kraft MüchHdb des GesR, § 55, Rdn. 12.
[39] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 107.
[40] Prinz/Kahle/Hiller, Beck`sches Hdb der PersGes, § 7, Rdn. 391.
[41] Prinz/Kahle/Hiller, Beck`sches Hdb der PersGes, § 7, Rdn. 391.
[42] Scherer/von Sothen Unternehmenskauf, § 28, Rdn. 194.
[43] Scherer/von Sothen Unternehmenskauf, § 28, Rdn. 194.
[44] Haase/Jachmann/Geils, Beck`sches Hdb Immobiliensteuerrecht, § 3, Rdn. 18.
[45] Haase/Jachmann/Geils, Beck`sches Hdb Immobiliensteuerrecht, § 3, Rdn. 18.
[46] Haase/Jachmann/Geils, Beck`sches Hdb Immobiliensteuerrecht, § 3, Rdn. 18.
[47] Haase/Jachmann/Geils, Beck`sches Hdb Immobiliensteuerrecht, § 3, Rdn. 18.
[48] Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, § 15, Rdn. 15.
[49] Prinz/Kahle/Schmidt, Beck`sches Hdb der PersGes, § 19, Rdn. 32.
[50] Prinz/Kahle/Schmidt, Beck`sches Hdb der PersGes, § 19, Rdn. 32.
[51] Hoffmann/Kraft MüchHdb des GesR, § 15, Rdn. 5.
[52] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 29.
[53] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 29.
[54] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 29.
[55] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 29.
[56] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 29.
[57] Gummert/Weipert/Fischer/Palenker, MüchHdb des GesR, § 9, Rdn. 33.
[58] Gummert/Weipert/Fischer/Palenker, MüchHdb des GesR, § 9, Rdn. 33.
[59] Prinz/Kahle/Hiller, Beck`sches Hdb der PersGes, § 7, Rdn. 393.
[60] Loose/Meßbacher-Hösch/Viskorf, BeckStK GrEStG, § 5, Rdn. 2.
[61] Loose/Meßbacher-Hösch/Viskorf, BeckStK GrEStG, § 5, Rdn. 53.
[62] Loose/Meßbacher-Hösch/Viskorf, BeckStK GrEStG, § 5, Rdn. 3.
[63] Loose/Meßbacher-Hösch/Viskorf, BeckStK GrEStG, § 5, Rdn. 54.
[64] Scherer/von Sothen Unternehmenskauf, § 28, Rdn. 195.
[65] Scherer/von Sothen Unternehmenskauf, § 28, Rdn. 195.
[66] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 64.
[67] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 64.
[68] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 64.
[69] Lahme, Beck`sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grunderwerbsteuer, Rdn. 64.
[70] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 7.
[71] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 1.
[72] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 1.
[73] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 3-4.
[74] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 4.
[75] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 4.
[76] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 12.
[77] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 12.
[78] Gesetzentwurf vom 31.07.2019, GrEStG, Bundesdrucksache 19/13437, S. 7.