Besteuerung der Rente
Das Wichtigste in Kürze
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Besteuerung der Rente in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewinnt, insbesondere für Neurentner. Durch den schrittweisen Anstieg des steuerpflichtigen Anteils der Rente müssen immer mehr Rentner Steuern zahlen. Allerdings gibt es Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten, die die Steuerlast mindern können. Rentner sollten sich daher gut informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Steuerlast optimal zu gestalten.
Wie funktioniert die Besteuerung der Rente?
Die Besteuerung der Rente in Deutschland ist ein wichtiges Thema für Rentenempfänger. Seit 2005 gilt das sogenannte Alterseinkünftegesetz, das eine schrittweise Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vorsieht. Dies bedeutet, dass nicht mehr die Beiträge zur Rentenversicherung, sondern die Rentenzahlungen selbst der Besteuerung unterliegen. Sie stellen sonstige Einkünfte dar (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG)
Vor 2005 wurden Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der einen relativ kleinen Teil der Rente ausmachte. Der Gesetzgeber hat diese Besteuerung der Rente geändert. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente jährlich an, bis im Jahr 2040 die Rente zu 100 % steuerpflichtig ist. Für jeden Rentnerjahrgang gibt es einen festen Besteuerungsanteil. Wer beispielsweise 2020 in Rente gegangen ist, muss 80 % seiner Rente versteuern. Dieser Prozentsatz bleibt für den gesamten Rentenbezugszeitraum gleich.
Bei der Besteuerung der Rente gibt es jedoch einen Grundfreibetrag, der sicherstellt, dass nicht die gesamte Rente besteuert wird. Dieser Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Er unterliegt jährlicher Anpassung und liegt im Jahr 2023 bei 10.347 Euro für Alleinstehende und 20.694 Euro für Verheiratete. Wenn das zu versteuernde Einkommen, zu dem auch andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Zinsen zählen können, unter diesem Betrag liegt, fällt keine Einkommensteuer an.
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens beginnt mit der Bruttorente. Davon wird der Rentenfreibetrag (§ 24a EStG) abgezogen. Dies ist der nicht zu versteuernde Anteil der Rente. Zusätzlich können Werbungskosten, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren abgezogen werden. Auch außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, können das zu versteuernde Einkommen mindern.
Für die Besteuerung der Rente ist in der Steuererklärung das Formular „Anlage R“ vorgesehen, in dem die Renteneinkünfte angegeben werden. Wichtig ist, dass auch Rentner, deren Rente über dem Grundfreibetrag liegt, eine Steuererklärung abgeben müssen.