Gewillkürtes Betriebsvermögen
Das Wichtigste in Kürze
Das gewillkürte Betriebsvermögen bietet Unternehmern die Möglichkeit, Vermögensgegenstände steuerlich vorteilhaft zu behandeln, die sie sowohl privat als auch betrieblich nutzen. Es erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung und Dokumentation, um die steuerlichen Vorteile rechtssicher zu nutzen und Risiken zu minimieren. Durch die bewusste und strategische Widmung von Vermögensgegenständen zum Betriebsvermögen können Unternehmer ihre Steuerlast optimieren und betriebliche Ressourcen effizienter einsetzen.
Was ist gewillkürtes Betriebsvermögen?
Das gewillkürte Betriebsvermögen ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und spielt eine wichtige Rolle bei der Besteuerung von Unternehmen. Es bezeichnet Vermögensgegenstände, die zwar nicht notwendigerweise betrieblich genutzt werden müssen, aber dennoch als Betriebsvermögen behandelt werden können, wenn sie im betrieblichen Interesse stehen und vom Unternehmer entsprechend gewidmet werden. Eine direkte gesetzliche Norm im deutschen Steuerrecht, die explizit das gewillkürte Betriebsvermögen regelt, gibt es nicht. In der Einkommensteuerrichtlinie ist es aber in R 4.2 EStR geregelt
Das Betriebsvermögen eines Unternehmens unterteilt sich grundsätzlich in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen. Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die objektiv eindeutig und unmittelbar dem Betrieb dienen, wie Produktionsmaschinen oder Firmenfahrzeuge. Notwendiges Privatvermögen umfasst hingegen Vermögensgegenstände, die Unternehmer ausschließlich privat nutzen, wie das private Wohnhaus des Unternehmers.
Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt dazwischen. Voraussetzungen dafür sind:
- Betriebliche Nutzung: Der Vermögensgegenstand muss objektiv geeignet sein, betrieblichen Zwecken zu dienen.
- Widmung: Der Unternehmer muss den Gegenstand willentlich und dokumentiert dem Betriebsvermögen zuordnen.
- Überwiegend betriebliche Nutzung: Häufig wird verlangt, dass der Unternehmer den Vermögensgegenstand zu mindestens 10% betrieblich nutzt.
Ein klassisches Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen ist ein PKW, den der Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich nutzt. Wenn der Unternehmer diesen PKW dem Betriebsvermögen zuordnet, kann er die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Allerdings muss er dann die private Nutzung entsprechend versteuern, etwa durch die 1%-Regelung oder ein Fahrtenbuch.
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten Betriebsvermögen hat verschiedene steuerliche Auswirkungen. Entsprechende Vermögensgegenstände kann der Unternehmer abschreiben und als Betriebsausgaben ansetzen, um so die Steuerlast zu senken. Beim Verkauf eines Vermögensgegenstands aus dem gewillkürten Betriebsvermögen wird der Gewinn steuerlich als betrieblicher Gewinn behandelt.
Der Unternehmer muss die Zuordnung der Vermögensgegenstände gut dokumentieren und plausibel begründen. So kann der Betriebsprüfer sie im Rahmen einer Betriebsprüfung erkennen. Falsche Zuordnungen oder mangelnde Dokumentation können zu steuerlichen Nachteilen und Nachzahlungen führen.