Hochwasser in Deutschland – Länder bieten steuerliche Hilfen
Durch das Unwetterereignis Mitte Juli 2021 insbesondere in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz sowie in Teilen von Bayern sind enorme Schäden entstanden. So sind durch das Hochwasser neben den vielen Menschenleben auch erhebliche Zerstörungen an Häusern und Betrieben in Deutschland zu beklagen. Nun versuchen die Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz den Überlebenden durch umfangreiche steuerliche Hilfsmaßnahmen zu helfen. Dazu erließen die Finanzdirektionen der beiden Bundesländer einen Katastrophenerlass. Damit regelt man unter anderem die Stundung von fälligen Steuerzahlungen, die Begünstigung von Spenden und den Verlust von Buchführungsunterlagen. Auch beim Wiederaufbau kommen großzügige steuerliche Maßnahmen zum Zuge. So gelten für die Reparatur von Gebäuden besondere Abschreibungsmöglichkeiten für ersatzbedingte Herstellungskosten sowie der alternative Ansatz als abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Außerdem können Unternehmen steuerliche Rücklagen zur Wiederherstellung beschädigter oder ganz zerstörter Immobilien bilden. Und natürlich erhalten auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft großzügige steuerliche Hilfen zum Wiederaufbau.
Unser Video: Unwetter in Deutschland – welche steuerlichen Hilfen zum Wiederaufbau gibt es?
Wir besprechen, welche steuerlichen Maßnahmen NRW und Rheinland-Pfalz infolge des Hochwassers getroffen haben, um den Opfern zu helfen.
Inhaltsverzeichnis
1. Hochwasser in Deutschland – Hintergrund
Am 14. und 15. Juli 2021 regnete es in vielen Teilen Deutschlands besonders heftig und anhaltend. Davon waren einerseits weite Teile im Westen Deutschlands betroffen. Insbesondere in den beiden Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ereilte gleich mehrere Regionen das dabei rasch ausufernde Hochwasser. Aber auch in Teilen von Bayern ergossen sich Fluten durch Städte und Gemeinden. Viele Menschen versuchten ihr Hab und Gut zu retten, andere ihr Leben, doch gelang dies nur jenen, die Glück hatten. Auch die herbeielenden Rettungskräfte sowie die Bundeswehr versuchte in diesen dramatischen Situationen helfend einzugreifen. Am Ende blieb jedoch Vieles zerstört in den Fluten zurück.
Nun fließt das Hochwasser ab und gibt allmählich frei, was es mit seinen Sturzbächen verschlang. Gleichzeitig nimmt die Bevölkerung mit Unterstützung der Hilfskräfte die Beseitigung des Schlamms und Gerölls sowie der Trümmer vor. Allein dieser erste Schritt hin zur Normalität des Alltags, die die Betroffenen zum Teil innerhalb weniger Minuten verloren, dürfte Wochen oder Monate dauern. Erst dann kann ein Wiederaufbau erfolgen.
2. Hochwasser: Katastrophenerlass der Länder
Die Tragödie mag eben erst geschehen sein, die Wunden der Opfer nach lange klaffen, doch denken viele Menschen bereits an einen Wiederaufbau. Auch die Finanzdirektionen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben bereits auf diese allgemeine Notlage reagiert indem sie einen Katastrophenerlass herausgaben. Er enthält steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen sowie jener Mitmenschen, die helfen möchten. Im Wortlaut gleichen sich diese Katastrophenerlasse zum Hochwasser sogar weitestgehend. Schließlich haben sie ja auch beide das gleiche Ziel: schnelle, möglichst unbürokratische Hilfe durch außerordentliche steuerliche Regelungen bieten.
Wir nehmen dies zum Anlass, um in diesem Beitrag über diese Hilfen zu informieren. In Anbetracht dieser Katastrophe möchten wir, dass unsere Leser verstehen, dass wir dies keineswegs als Gelegenheit zur Eigenwerbung betrachten. Daher verzichten wir hierbei – soweit technisch direkt umsetzbar – auf die sonst in unseren Beiträgen enthaltenen Werbebotschaften. So soll dies auch Ausdruck unseres Respekts für die vielen Opfer sein.
3. Steuerliche Hilfen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Ertragsausfälle infolge des Hochwassers, für die Land- und Forstwirte, die ihr Einkommen nach § 13a EStG versteuern, keine Versicherungsleistungen erhalten, bleiben von der Einkommensteuer ausgenommen. Außerdem soll der Wiederanbau für Dauerkulturen beziehungsweise von Forsten steuerlich begünstigt sein. Sofern man die bisherigen Buchwerte beibehält, sieht die Finanzverwaltung die Kosten hierzu als abziehbare Betriebsausgaben an. Dabei soll sie auf eine Überprüfung verzichten.
Weiterhin können Forstwirte steuerliche Rücklagen für erhaltene Versicherungsleistungen zur Wiederaufforstung bilden. Die Auflösung der Rücklage muss innerhalb von neun Jahren erfolgen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Wiederaufforstung. Dabei verzichtet man auf eine Unterscheidung der Versicherungsleistung zwischen der Entschädigung von Ertragsausfällen und Ersatzbeschaffungen. Auch hierbei gilt die Maßgabe, dass die Buchwerte erhalten bleiben.
Daneben findet auch eine Anpassung des Steuersatzes für sogenanntes Kalamitätsholz statt. Sofern der Schaden doppelt so hoch, wie der dabei ansetzbare Nutzungssatz ist, beträgt der anwendbare Steuersatz lediglich 25 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sonst gelten würde. Ferner kann man 2021 im Falle der Bilanzierung, unter den gleichen Voraussetzungen, auf die Aktivierung von eingeschlagenen, aber unverkauften Hölzern verzichten.
Bei Zerstörungen, die das Hochwasser an Dauerkulturen anrichtete, können Land- und Forstwirte besonders hohe Wiederherstellungskosten auf Antrag beim Finanzamt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gleichmäßig verteilt als abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzen.
Schließlich kommt im Schadensfall auch eine Minderung der Grundsteuer nach § 33 GrStG in Frage.
4. Steuerliche Hilfen für vom Hochwasser geschädigte Betriebe
4.1. Sonderabschreibung auf betriebliche Gebäude
Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau von betrieblich genutzten Gebäuden können als Herstellungskosten gelten, sofern sie keine Erhaltungsaufwendungen darstellen. Dazu kann man auf Antrag Sonderabschreibungen nutzen. Diese kommen für das Wirtschaftsjahr der Wiederherstellung sowie den beiden darauffolgenden Jahren in Betracht und betragen jeweils 30 % der nach § 7 Absatz 4 EStG zu berechnenden Bemessungsgrundlage. Dazu ermittelt man die vor dem Schadenszeitpunkt zu beziffernde Bemessungsgrundlage, vermindert diese dann um entweder die Teilwertabschreibung oder Sonderabschreibung auf Basis des durch das Hochwasser entstandenen Schadens und rechnet im Gegenzug die Anschaffungskosten für die Wiederherstellung hinzu. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums fällt auf den verbleibenden Wert die reguläre Abschreibung Anwendung. Diese Regelung gilt übrigens auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Schließlich sei noch angemerkt, dass die gesetzlichen Vorgaben nach § 7a EStG auch hier ihre Gültigkeit behalten.
4.2. Steuerliche Hilfen bei Schäden an Grund und Boden
Wenn durch das Hochwasser Schäden am Grund und Boden eingetreten sind, dann kann man die Wiederherstellungskosten zur Behebung der Schäden als sofort abziehbaren Betriebsaufwand ansetzen. Betrifft dies Schäden an Wirtschaftswegen oder Hofbefestigungen, dann gilt dies nur unter Fortführung der bisherigen Buchwerte. Bei größeren Schäden kann das Finanzamt den Zeitraum, in dem man die Kosten zur Beseitigung dieser Schäden als Erhaltungsaufwand ansetzen darf, auf bis zu fünf Jahre ausdehnen. Dabei muss man die Bilanzansätze über den verfügbaren Zeitraum gleichmäßig verteilen. Allerdings muss man dies zuvor beantragen.
Ähnlich wie bei der steuerlichen Hilfe, die Land- und Forstwirte bei der Grundsteuer erhalten, kann dies auch auf andere Betriebe zutreffen. Allerdings gilt hierbei die gesetzliche Norm von § 34 GrStG.
4.3. Sonderabschreibungen auf bewegliche Anlagegüter
Für bewegliche Anlagegüter, die durch das Hochwasser eines Ersatzes bedürfen, sind ebenfalls Sonderabschreibungen möglich. Dabei gilt ebenfalls ein Begünstigungszeitraum von drei Jahren, das mit dem Jahr der Ersatzbeschaffung einsetzt. Allerdings können Geschädigte hierbei insgesamt bis zu 50 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung ansetzen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums schreibt man den Restwert über die verbleibende Nutzungsdauer regulär ab. Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können muss man allerdings innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser mit der Ersatzbeschaffung oder Herstellung des verlorenen Anlageguts begonnen haben.
4.4. Bildung von Rücklagen
Weiterhin können Betriebe Rücklagen für die Ersatzbeschaffung bilden. Die Rücklagen sind in den Wirtschaftsjahren, die der Ersatzbeschaffung vorangehen, ansetzbar. Dabei gilt dies sowohl für betriebliche Gebäude als auch für bewegliche Anlagegüter. Doch ist die Bildung von Rücklagen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur auf Antrag bei der Finanzverwaltung möglich. Die Bedingungen hierfür sind, dass die Kosten für den Ersatz entweder höher sind, als die hierfür vorgesehenen Sonderabschreibungen beziehungsweise, dass es sich um außergewöhnlich hohe Teilherstellungskosten oder Anzahlungen handelt. Zudem unterscheidet man hierbei in Bezug auf die Höhe der maximalen Rückstellung. Wenn es um eine Rückstellung für ein Gebäude geht, sind bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Rücklage möglich, bei beweglichen Anlagegütern hingegen bis zu 50 %.
Kann man Sonderabschreibungen auf die Ersatzbeschaffungen geltend machen, dann ist eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage erforderlich. Bei Gebäuden muss eine solche Auflösung der Rücklage spätestens im vierten Wirtschaftsjahr nach Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Die Auflösung von Rücklagen zur Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter muss man hingegen im Jahr der Ersatzbeschaffung vornehmen, längstens jedoch mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem sich das Hochwasser ereignete.
4.5. Ansatz von Ersatzbeschaffungskosten als Erhaltungsaufwand
Betriebliche Gebäude und bewegliche Anlagegüter kann man alternativ auch als Erhaltungsaufwand geltend machen. Dabei muss man mit der Ersatzbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser beginnen. Außerdem muss man hierbei die bisherigen Buchwerte fortführen. Dabei ist keine Prüfung durch das Finanzamt erforderlich. Doch muss der Aufwand, um den entstandenen Schaden zu ersetzen, höher sein, als die eventuelle Entschädigung. Gleichzeitig darf man aber auch keine außergewöhnlichen Abschreibungen aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung ansetzen. Allerdings gilt bei Gebäuden, dass die Gesamtkosten für die Ersatzbeschaffung höchstens EUR 70.000 betragen dürfen. Eine eventuelle Entschädigungsleistung durch Versicherungen ist hierbei irrelevant.
Den Vorschriften zur Behandlung von Hochwasserschäden am Grund und Boden entsprechend (siehe Abschnitt 4.2.) kann man auch hier einen Antrag beim Finanzamt stellen, um den Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.
4.6. Regelungen bei Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind bedingt durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und ähnlich wichtige Unterlagen unwiederbringlich verloren gegangen, so haben die Finanzämter hierbei den Geschädigten Glauben zu schenken. Dazu sollten die Betroffenen den Verlust so bald als möglich dokumentieren. Natürlich gilt dies nur, falls dies überhaupt möglich sein sollte. Jedenfalls soll den Betroffenen aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen kein steuerlicher Nachteil erwachsen.
4.7. Weitere Besonderheiten
Im Übrigen gilt für Sonderabschreibungen und Rücklagen insgesamt ein Maximalbetrag von EUR 600.000, von denen jährlich höchstens EUR 200.000 ansetzbar sind. Jedoch können auch höhere Beträge als Sonderabschreibungen oder Rücklagen in Frage kommen, wenn durch das Hochwasser erhebliche Schäden entstanden sind und die Ausnahmegewährung höherer Beträge erforderlich erscheinen, um die Notlage zu lindern. Allerdings muss das Bundesministerium der Finanzen einen entsprechenden Antrag bewilligen.
Schließlich noch eine weitere Bedingung zu den Sonderabschreibungen und Rücklagen. Sie betrifft die Höhe der Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinsichtlich eventuell erhaltener Versicherungsentschädigungen. Denn diese mindern verständlicherweise die Höhe der ansetzbaren Kosten. Gleiches gilt, wenn eine erfolgsneutrale Aufdeckung stiller Reserven zum Zweck der Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung erfolgt.
5. Vom Hochwasser betroffene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Unterliegen bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Einbußen, die auf Schäden durch das Hochwasser zurückgehen, dann kann man ebenfalls auf steuerliche Hilfen hoffen. Denn die Wiederherstellung von Grund und Boden sowie von Gebäuden unterliegt hierbei den gleichen Regelungen, wie bei betrieblichen Immobilien (siehe auch die Abschnitte 4.1. und 4.6.)
Weiterhin gewähren die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz den Ansatz von Wiederherstellungskosten für Gebäude sowie Grund und Boden als Erhaltungsaufwand, wenn die Gesamtkosten höchstens EUR 70.000 betragen. Auch hierauf haben eventuelle Entschädigungsleistungen keinen Einfluss. Dabei kommen nur Kosten zum Ansatz, die die erhaltenen Entschädigungsleistungen übersteigen. Es darf hierzu auch kein Ansatz für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen vorliegen. Weiterhin können vom Hochwasser Geschädigte in diesem Zusammenhang höhere Aufwendungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als Erhaltungsaufwand geltend machen.
Voraussetzung für diese steuerlichen Hilfen ist, dass die Wiederherstellung vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sich das Hochwasser ereignete, beginnt.
Zur Grundsteuer gilt auch hier die Maßgabe, nach der Betriebe eine steuerliche Hilfe nach § 34 GrStG erhalten können.
6. Hochwasser in NRW und RP: Anpassungen bei der Lohnsteuer
Damit auch vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer steuerliche Unterstützung erhalten, gewähren die besagten Katastrophenerlasse steuerfreie Ansätze bei der Berechnung der Lohnsteuer.
6.1. Lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Lassen Arbeitgeber ihren vom Hochwasser geschädigten Arbeitnehmern monetäre oder andere Beihilfen zukommen, dann bleiben diese in der Lohnsteuerabrechnung ohne Ansatz, sofern diese kalenderjährlich höchstens EUR 600 betragen. Doch kann ein Arbeitgeber in besonderen Situationen und im Hinblick auf die familiären Bedingungen eines Arbeitnehmers auch höhere Beträge steuerfrei auszahlen. Und ein Hochwasser gilt hierbei ausdrücklich als besonderer Umstand.
Darüber hinaus gelten auch die allgemeinen Vorschriften der Lohnsteuerrichtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmer, insbesondere LStR 3.11. Allerdings nehmen die Katastrophenerlasse die in der LStR 3.11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen aus.
Zu den steuerbefreiten Beihilfen, mit denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Beseitigung von Hochwasserschäden ermöglichen, zählen auch sonst steuerpflichtige Zinsvorteile für Darlehen. Selbiges findet auch auf Zinszuschüsse Anwendung. Dies gilt unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierzu ist allerdings, dass die Höhe des Darlehens den durch das Hochwasser entstandenen Schaden keinesfalls übersteigt.
Im Lohnkonto müssen neben den steuerfrei gewährten Leistungen auch die besonderen Umstände, die das Hochwasser für den Arbeitnehmer herbeiführten, aufgeführt sein.
6.2. Lohnsteuerfreie Leistungen als Hilfen durch andere Mitarbeiter
Begrüßenswert ist auch die Regelung, die es Kolleginnen und Kollegen von durch Hochwasser betroffenen Mitarbeitern erlaubt ebenfalls steuerfreie Beiträge zur Linderung der Not zu leisten. Dabei verzichtet man auf einen Anteil am eigenen Lohn oder Gehalt, damit der Arbeitgeber diese Beihilfen an die geschädigten Mitarbeiter weiterleiten kann. Auch andere Arten von Guthaben können als steuerfreie Beihilfe in Frage kommen.
Alternativ können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Rahmen vereinbaren, dass Lohn- und Gehaltsverzichte als Spende an gemeinnützige Organisationen fließen. Dies ermöglicht auch jenen Arbeitnehmern eine steuerbegünstigte solidarische Haltung, die das Glück haben, keinen vom Hochwasser geschädigten Mitarbeiter im Unternehmen zu wissen.
Was die Aufzeichnungen dieser kollegialen oder solidarischen Unterstützung im Lohnkonto betrifft, so sollen sie dort enthalten sein. Nur auf ausdrücklichem Wunsch eines Arbeitnehmers kann man hierauf verzichten. Stattdessen ist dann die Verzichterklärung zu dokumentieren.
Weiterhin bleibt der überlassene Betrag bei der Erfassung im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung ohne Ansatz. Selbstverständlich darf der Betrag dann auch keinesfalls als Spendenabzug Bestandteil der Einkommensteuererklärung der hilfswilligen Arbeitnehmer sein.
7. Private Kosten durch das Hochwasser als außergewöhnliche Belastungen
7.1. Ersatzbeschaffung von existenziell notwendigen Gegenständen
Menschen, denen das Hochwasser Hab und Gut nahm, können die Kosten zur Wiederbeschaffung von existenziell notwendigen Alltagsgegenständen als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuer ansetzen. Dazu zählen insbesondere Kleidung, Einrichtungsgegenstände der Wohnung, so auch Möbel. Darüber hinaus können Geschädigte von selbstgenutztem Wohneigentum die durch das Hochwasser entstandenen Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dies gilt auch, wenn keine Versicherung gegen Elementarschäden greift.
7.2. Ansatz von Freibeträgen bei der Lohnsteuer als Soforthilfe für Arbeitnehmer
Um nun Hilfen, die mit diesen außergewöhnlichen Belastungen zusammenhängen, möglichst rasch an geschädigte Arbeitnehmer zu gewähren, kann man beim Finanzamt den Ansatz eines entsprechend hohen Lohnsteuerfreibetrags beantragen. Dadurch erhalten Geschädigte die hierzu vorgesehene steuerliche Hilfe indirekt über die nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen.
8. Möglichkeiten zur Stundung von Steuern
Ergänzend sollen nun die Möglichkeiten in den Vordergrund treten, die vom Hochwasser betroffene Steuerpflichtige erhalten, um fällige Steuern zu stunden. Denn hierzu kann man bis zum 31.10.2021 beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer erst nach dem 31.01.2022 zu zahlen ist. Dazu muss man nachweisen, dass man in wesentlichem Umfang vom Hochwasser betroffen ist. Dabei gilt dies sowohl für Steuern, die das jeweilige Bundesland erhebt als auch solche des Bundes. Dazu ist es entbehrlich, die tatsächliche Höhe der Schäden nachzuweisen. Soll jedoch eine Stundung auf Steuern, die nach dem 31.10.2021 anfallen, erfolgen, so bedarf dies einer besonderen Begründung.
Außerdem sollen die Finanzämter von der Forderung der bei einer Stundung im Normalfall zu berechnenden Zinsen absehen.
Ähnliche Vorgaben existieren bezüglich der Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragsteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer).
Falls Steuern bei einem vom Hochwasser geschädigten Steuerpflichtigen zur Vollstreckung anstehen, so kann der Vollstrecker die besonderen Umstände dem Finanzamt mitteilen, um die Vollstreckung auszusetzen. Auch auf etwaige Säumniszuschläge soll hierbei ein Verzicht gelten.
Ob auch eine Stundung oder gar ein Erlass von Gewerbesteuern in Frage kommt, liegt allein im Ermessen der Kommunen. Doch sollte man den Versuch durchaus wagen und einen entsprechenden Antrag an die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde stellen.
9. Steuerliche Hilfen bei Spenden an vom Hochwasser Geschädigte
Ebenfalls bis zum 31.10.2021 brauchen Menschen, die an eine Hilfsorganisation Geld spenden, das den vom Hochwasser Geschädigten zugute kommen soll, lediglich einen Nachweis über die Zahlung der Spende aufzubewahren. Es bedarf also keiner Spendenquittung für die Berücksichtigung der Spende im Rahmen der Einkommensteuer.
Weitere Ausnahmen bestehen für gemeinnützige Organisationen, die in ihrer Satzung einen anderen als einen mildtätigen Förderungszweck enthalten. Ausnahmsweise soll es solchen Organisationen möglich sein, im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für die vom Hochwasser Betroffenen zu sammeln. Dabei bleibt ihre Steuerbefreiung unberührt.