Insolvenz in der Corona-Krise: aktuelle Rechtslage und Ausblick auf COVInsAG
Die derzeitige Corona-Pandemie stellt insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen vor existenzielle Schwierigkeiten. Besonders durch massive Einbrüche in der Auftragslage droht vielen die Insolvenz. Dabei sind aus rechtlicher Sicht zwei Kriterien ausschlaggebend, um zu entscheiden, ob ein Unternehmen in der Insolvenz steckt: die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, besteht bisher die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz des Unternehmens. Diese Pflicht sollten Sie sehr ernst nehmen, denn neben zivilrechtlichen Konsequenzen, wie etwa einer privaten Haftung durch einen GmbH-Geschäftsführer, besteht auch die Möglichkeit strafrechtlich belangt zu werden, was sogar Freiheitsstrafen beinhalten kann.
Die Bundesregierung ist aktuell bemüht die gesetzlichen Vorschriften den im Zuge der Corona-Krise sich rapide verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, um rasch Erleichterungen für unverschuldet in die Bredouille gekommene Unternehmen zu schaffen. Das nun vom Bundestag verabschiedete COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) zielt dabei genau auf die Vermeidung der bisher in diesem Fall greifenden Insolvenzantragspflicht. Bei Inkrafttreten des neuen Gesetztes besteht die Möglichkeit zur Verschiebung der Anmeldung einer Insolvenz bis zum 30.09.2020, was eine erhebliche Erleichterung zur bisher gültigen Frist von maximal drei Wochen bedeutet.
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Im Video erklären wir Ihnen was sie in Folge der Corona Krise bei einer Insolvenz berücksichtigen müssen.
1. Wann liegt eine Insolvenz vor?
Insolvenz ist ein aus dem Latein stammender Begriff, der passend eine wirtschaftliche Situation beschreibt, in der es an liquiden Mitteln fehlt. In einem solchen Fall verpflichtet das Gesetz den davon Betroffenen, dies öffentlich zu machen. Dadurch sollen Gläubiger Gelegenheit erhalten, um ihre Ansprüche auf Erfüllung Ihrer Forderungen zu sichern. Oft ist eine Insolvenz nur ein vorübergehender Zustand, der durch entsprechende Verhandlungen zwischen Gläubigern und Schuldnern zu einer einvernehmlichen Zwischenlösung führt. Dabei stellt die Moderation durch fachkundige Insolvenzverwalter den beiden Parteien eine unabhängige dritte Instanz mit objektiver Neutralität zur Seite. Gleichwohl ist auch der Insolvenzverwalter an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gebunden.
Hierunter fällt auch die rechtliche Definition einer Insolvenz. Diese ist in der Insolvenzordnung als Zahlungsunfähigkeit benannt (§ 17 InsO). Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit kommt der Erfüllung dieses Kriteriums gleich. Jedoch ist dabei zu beachten, dass ein Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann auf freiwilliger Basis beantragt, oftmals mit dem Ziel, das Unternehmen so vor dem Untergang zu bewahren (§ 18 InsO). Bei juristischen Personen, zu denen zum Beispiel eine GmbH oder eine AG gehört, kann als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die Überschuldung relevant sein (§ 19 InsO). Dies ist der Fall, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten größer sind als das verfügbare Vermögen.
Durch die Corona-Pandemie sind nun vielen Unternehmen wirtschaftliche Einbußen entstanden, die sie in akute finanzielle Engpässe führt. Dabei sind diese oft derart gravierend, dass man tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit feststellen muss. Somit sind sie von den Auswirkungen der Corona-Pandemie ebenso betroffen, wie ein Unternehmen, dass allein aufgrund eigener Fehlentscheidungen in Schieflage gerät.
2. Welche Pflichten greifen bei einer Insolvenz?
Stellt nun ein Geschäftsführer fest, dass die Voraussetzungen einer Insolvenz gegeben sind, dann hat er die Pflicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens nach drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn absehbar ist, dass eine Zahlung von 90 % der laufenden Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen aussichtslos erscheint. Zwar stellt diese Frist eine Möglichkeit dar, die es dem Geschäftsführer erlaubt Maßnahmen zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit einzuleiten, doch wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist als unausweichlich erscheint, dann besteht sogar sofortiger Handlungsbedarf. Auch sollte ein Geschäftsführer dabei bedenken, dass ein weiterer Aufschub ausgeschlossen ist. Mehr noch, eine sowohl unbewusst als auch bewusst herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit kann bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben als Insolvenzverschleppung angesehen werden und sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.
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3. Das Insolvenzverfahren einfach erklärt
Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren hinsichtlich der Verwaltung und der Bemühung um Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger. Dabei bestellt das zuständige Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der meist ein im Insolvenzrecht erfahrener Rechtsanwalt ist. Alternativ kann auch ein Steuerberater, Betriebswirt oder Wirtschaftsprüfer hierzu bestimmt werden. Seine Aufgabe ist einerseits der eines Treuhänders ähnlich, denn er verwaltet nun das als Insolvenzmasse bezeichnete Vermögen des Unternehmens. Dabei ist es in erster Linie sein Ziel, das Vermögen in liquide Mittel zu verwandeln, sodass die Gläubiger befriedigt werden können.
Andererseits hat ein Insolvenzverwalter aber auch die Möglichkeit alle Optionen zum Fortbestehen des Unternehmens auszuschöpfen, wenngleich dies oft auch erhebliche Opfer bedeuten mag. Dazu erstellt er einen Insolvenzplan, bei dem die durch Inventur festgestellte Insolvenzmasse im Zentrum steht. Darauf basierend kann dann je nach Art und Umfang der Vermögensgegenstände entschieden werden, wie die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte und Interessen durch das Insolvenzverfahren abgedeckt werden können und somit, ob auch ein Fortbestehen des Unternehmens wahrscheinlich ist. Im Idealfall beinhaltet dies also auch einen Sanierungsplan.
4. Folgen einer Insolvenzverschleppung
Sollte jedoch der Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens seiner Pflicht fahrlässig oder gar absichtlich nicht nachkommen, verhindert er dadurch, dass die Rechte Gläubiger gewahrt werden. Im Grunde genommen ist dies also wie ein Betrug zu werten, bei dem der Gläubiger im Glauben gelassen wird eine ihm zugesagte Gegenleistung zu erhalten, die er aber gar nicht bekommen wird. Daher ist auch kaum verwunderlich, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht hohe sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung der Pflicht zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens vorsieht. So kann es in gravierenden Fällen auch zu einer Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen kommen. Entsprechend hoch sind auch die zivilrechtlichen Konsequenzen angesetzt. Dadurch trägt der Geschäftsführer auch für finanzielle Schäden eine persönliche Verantwortung.
Dies gilt aber auch bei einem unberechtigten Versuch des Geschäftsführers Teile der Vermögensmasse eigenmächtig zu verschieben. Selbst wenn durch gutmütige Absicht einer Befriedigung von ausgewählten Gläubigern geschieht, steht dies im Widerspruch zu Vorschriften der Insolvenzordnung. Genauso wäre der Vorgang einer Fortzahlung des Lohns an die Angestellten nicht möglich. Und wenn schon solche im Guten durchgeführten Eigenmächtigkeiten rechtlich verwerflich sind, dann sind dies Entnahmen zur eigenen Bereicherung des Geschäftsführers natürlich erst recht.
5. Aktuelle gesetzliche Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie: COVInsAG
Die unerwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland haben den Gesetzgeber dazu veranlasst die bisherigen Bestimmungen zum Insolvenzrecht zu ändern. Dadurch sollen insbesondere solche Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden von der Corona-Krise und den sie bekämpfenden Maßnahmen von einer drohenden oder gar bereits eingetretenen Insolvenz betroffen sind, in die Lage versetzt werden, von der Antragsverpflichtung zur Insolvenz zeitlich begrenzt befreit zu werden. Statt der bisherigen Frist von drei Wochen sieht das am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossene COVInsAG vor, dass dies nun auch noch bis zum 30.09.2020 möglich ist, ohne dass dies als Insolvenzverschleppung erachtet wird.
Dabei sind Unternehmen einbegriffen, welche bis zum 31.12.2019 liquide waren und nun infolge der Corona-Pandemie von einer Insolvenz betroffen sind. Darin liegt auch ein gutes Stück Hoffnung, dass die Corona-Krise bis zu diesem Zeitpunkt bewältigt werden kann, ohne dass die betroffenen Unternehmen den beschwerlichen Weg der Insolvenz beschreiten müssen. Neben anderen Maßnahmen von Bund und Ländern zur finanziellen Stützung der deutschen Wirtschaft ist die Initiative COVInsAG also ein Wellenbrecher, um die Unternehmen vor dem Orkan namens COVID19 zu schützen. Bleibt nun abzuwarten, ob dies auch gelingt.
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