Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge

Wie werden meine Kapitalerträge besteuert?

Der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge – § 32d EStG

Kapitalerträge im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) werden steuerlich besonders vorteilhaft behandelt. Mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d EStG liegt die Steuerlast in den meisten Fällen bei maximal 25 %. Ausnahmen sind möglich und in der Praxis vor allem für GmbH-Gesellschafter und innerfamiliäre Geschäfte relevant. Stellenweise räumt Ihnen der Gesetzgeber sogar ein Wahlrecht ein.

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Kapitaleinkünfte

In diesem Video erklären wir, was Kapitalvermögen ist und wann der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge im Privatvermögen greift.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsatz: Der gesonderte Steuertarif bei Kapitalerträgen  

Wir alle kennen (und lieben) das deutsche Steuerrecht mit seinen Grundsätzen und Ausnahmen. Glücklicherweise ist § 32d EStG vergleichsweise einfach und logisch aufgebaut, denn in § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG regelt der Gesetzgeber zunächst den Grundfall: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG unterliegen, sofern sie Teil des Privatvermögens sind, einem pauschalen Steuersatz von 25 %.

Zur Einkommensteuer kommen unter Umständen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % des Steuerbetrags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Unterschied zu allen anderen Einkunftsarten sind Kirchensteuerbeträge, die auf Kapitalerträge entfallen, vom Sonderausgabenabzug des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG ausgenommen.

Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, ermittelt durch Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG von den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 oder 2 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt EUR 801 pro Person, wobei zusammen veranlagte Ehepartner gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von EUR 1.602 ansetzen dürfen.

2. Die Günstigerprüfung des § 32d Absatz 6 EStG

In § 32d Absatz 6 EStG ist die sogenannte Günstigerprüfung geregelt. Der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge findet keine Anwendung, wenn

  • die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde nach unter § 32d Absatz 1 EStG fallen,
  • eine Berücksichtigung im Rahmen der regulären Einkommensbesteuerung zu einer niedrigeren Besteuerung als im Rahmen des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge führt, und
  • der Steuerpflichtige die Günstigerprüfung in seiner Einkommensteuererklärung beantragt.

Ein negatives Ergebnis der Günstigerprüfung führt dazu, dass die Einkünfte dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge unterliegen. Kommt das Finanzamt hingegen zum Ergebnis, dass die „normale“ Berücksichtigung günstiger ist, werden die Einkünfte hier erfasst. Gegebenenfalls bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird insoweit zurückerstattet, als sie die tatsächliche Steuerschuld übersteigt.

Beispiel: Ihr persönlicher Steuersatz beträgt 20 %. Bei einem Aktienverkauf mit EUR 20.000 Gewinn hat der Broker 25 %, also EUR 5.000 Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten Sie nun EUR 1.000 zurück.

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3. Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge

„Keine Regel ohne Ausnahme“ gilt auch im Bereich des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge. Konkret findet dieser keine Anwendung, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

  • Gläubiger und Schuldner von Zinsen sind einander nahestehende Personen und die gezahlten Zinsen sind beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
  • Ein Gesellschafter hat „seiner“ Kapitalgesellschaft, an der er zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, ein Darlehen gewährt und dafür auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgaben abziehbare Zinsen erhalten

In den genannten Fällen unterliegen die Einkünfte zwar nicht mehr dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, dafür kann der Empfänger der Leistungen aber die tatsächlich anfallenden Werbungskosten von den Einnahmen abziehen (§ 32d Absatz 2 Satz 2 EStG).

4. Wahlmöglichkeit zum Teileinkünfteverfahren des § 3 Nummer 40 EStG

In § 32d Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG regelt der Gesetzgeber zwei weitere Sachverhalte, die zu einem Ausschluss des gesonderten Steuertarifs für Kapitalerträge führen (können). Denn hier besteht teilweise ein Wahlrecht zwischen dem gesonderten auf der einen und dem regulären Steuertarif auf der anderen Seite.

4.1. § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG – die maßgebliche Beteiligung

Bei einer maßgeblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, kann der Steuerpflichtige zwischen regulärem und gesondertem Steuertarif wählen. „Maßgeblich“ ist die Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift dabei, wenn

  • sie mindestens 1 %, gemessen am Stammkapital, beträgt, und der Steuerpflichtige beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft hat, oder
  • sie mindestens 25 % beträgt.

Fällt die Entscheidung auf den gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, ändert sich nichts. Die Einkünfte werden mit 25 % versteuert oder – sollte der individuelle Steuersatz darunter liegen – entsprechend niedriger.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige aber gegen eine Erfassung nach § 32d Absatz 1 EStG, findet das Teileinkünfteverfahren (TEV) des § 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG Anwendung. Die bezogenen Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen dann zu 60 % der regulären Einkommensteuer. Die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind korrespondierend nur in Höhe von 60 % abziehbar (§ 3c Absatz 1 EStG).

Beispiel: Antrag nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG liegt vor, die Einnahmen aus Kapitalvermögen betragen EUR 10.000 und die Werbungskosten EUR 4.000. Auf der Einnahmenseite sind EUR 6.000 anzusetzen, auf der Ausgabenseite EUR 2.400. Es ergeben sich EUR 3.600, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen.

4.2. § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG – Besonderheiten bei Gewinnausschüttungen

In § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG finden Sie eine weitere Ausnahme vom gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge. Sie greift, wenn dem Steuerpflichtigen eine Gewinnausschüttung zufließt, die das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) scheidet eine Minderung des Einkommens der Kapitalgesellschaft durch Gewinnausschüttungen aus.

Relevant ist die Vorschrift bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der leistenden Körperschaft (unzulässigerweise) gemindert haben. Die Nummer stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine Erfassung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG ausscheidet, eine Berücksichtigung zum regulären Steuersatz erfolgt. Andernfalls würde es an der materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fehlen, da Letzterer von der niedrigen Kapitalertragsteuer und die Körperschaft vom Betriebsausgabenabzug profitieren könnte.

5. Fazit: Auch beim gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge gibt es Ausnahmen

Im deutschen Steuerrecht kommen nur wenige Vorschriften ohne Ausnahmen und Sonderregelungen aus. Dieser Grundsatz setzt sich auch in § 32d EStG, also beim gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge, fort. Allerdings bieten die Regelungen auch großen Raum für Gestaltungen, etwa durch das Teileinkünfteverfahren und verschiedene Wahlrechte!

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