Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland
Die Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland ist von einem Gegensatz geprägt. In der Anfangszeit der Bundesrepublik blieb die Vermögensteuer über viele Jahre hinweg unverändert. Erst 1974 kam es zu einer ersten Neuauflage. Reformen und Anpassungen nahmen ab da stetig zu. Doch seit 1997 ist die Vermögensteuer in Deutschland ausgesetzt, was eine einschneidende Zäsur in ihrer Geschichte darstellt. Grund hierfür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dort stellte man fest, dass die Erhebung der Vermögensteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Aber anstatt das Vermögensteuergesetz und das Bewertungsgesetz innerhalb der vom Gericht bis Ende 1996 gegebenen Frist zu korrigieren unterließ die damalige Bundesregierung jeglichen ernsthaften Versuch. Darum zahlt man seitdem keine Vermögensteuer mehr in Deutschland.
Unser Video: Wie Vermögen bis 1997 besteuert wurde
In diesem Video erklären wir, wie man bis 1997 in Deutschland Vermögensteuer zu zahlen hatte und wie sie berechnet wurde.
Inhaltsverzeichnis
1. Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland – Einleitung
Bei der letzten Bundestagswahl 2021 zum 20. Bundestag war ein Thema in Wahlprogrammen verschiedener Parteien besonders relevant: die Vermögensteuer. Dabei zahlt doch heutzutage kein Mensch mehr in Deutschland Vermögensteuer. Aber ja, irgendwann einmal muss sie existiert haben. Doch wann genau hatte man sie abgeschafft? Und was war der Grund dafür?
All dies und noch viele weitere sind wohl Gedankenfetzen, die einem in den Sinn kommen, wenn man über die Vermögensteuer nachzudenken beginnt. Wer aber ernsthaft Antworten darauf sucht, sollte sich die ganze Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland ansehen. Oder auch schildern lassen. Dazu nehmen wir Sie nun gerne mit und blicken mit Ihnen gemeinsam auf eine Zeit, in der die Vermögensteuer eine in Deutschland allgemein anerkannte Steuer war, ein Status, den sie aber nach langer Zeit schließlich einbüßen musste.
2. Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland: die Anfänge
Die Vermögensteuer betritt erstmals 1895 die Bühne des deutschen Steuerrechts. Damals führte Preußen das sogenannte Ergänzungssteuergesetz ein. Und schon in den Jahren 1913 und 1918 forderte Vater Staat zur Stärkung der Wehrkraft eine zusätzliche, einmalige Vermögensabgabe – und zwar in ganz Deutschland.
Nach dem ersten Weltkrieg war der Bedarf an finanziellen Mitteln von Seite der jungen Republik so groß, dass man wiederum eine einmalige Vermögensabgabe erhob – diesmal als sogenanntes Reichsnotopfer. Doch schon 1922 führte man eine allgemeine Vermögensteuer nach preußischem Vorbild in ganz Deutschland ein. Mit verschiedenen zwischenzeitlichen Anpassungen blieb das entsprechende Gesetz bis 1952 in Kraft.
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3. Geschichte der Vermögensteuer: die neue Vermögensteuer 1952
Die noch junge Bundesrepublik entschied sich 1952 dazu, die Vermögensteuer und das Bewertungsgesetz zu reformieren. Dazu verabschiedete man ein neues Vermögensteuergesetz (VStG). Damit beginnt die Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland in der Nachkriegszeit.
Schon damals unterschied man eine unbeschränkte von einer beschränkten Steuerpflicht, wobei auch hier, wie allgemein in Deutschland, das Welteinkommensprinzip Anwendung fand (auch wenn bestehendes Vermögen statt Einkommen besteuert wurde). Zum steuerpflichtigen Vermögen rechnete man damals unter anderem das Gesamtvermögen natürlicher Personen (bei beschränkter Steuerpflicht nur das Inlandsvermögen) sowie das Vermögen von Kapitalgesellschaften. Hierbei differenzierte man unter anderem zwischen Aktiengesellschaft (AG) und GmbH. Generell galt für Kapitalgesellschaften ein steuerpflichtiges Mindestvermögen. So legte man bei einer AG ein Mindestvermögen von DM 50.000 zugrunde. Bei einer GmbH war dies ein Mindestvermögen von DM 20.000 (mit Ausnahmen). Alle anderen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen waren statt dessen bereits ab einem tatsächlichen Gesamtvermögen von DM 10.000 Ziel der Vermögensteuer (Freigrenze). Befreiungen gab es hingegen unter anderem für landwirtschaftliche Genossenschaften, gemeinnützige Unternehmen, bestimmte Banken und Parteien.
Allgemein anzuwenden war ein Steuersatz von 0,75 %. Als Bemessungsgrundlage setzte man das auf volle DM 1.000 gekürzte steuerpflichtige Vermögen an. Ehepaare oder ein Haushaltsvorstand, in dessen Haushalt unbeschränkt steuerpflichtige Kinder unter 18 lebten, wurden im Rahmen der vorteilhafteren Zusammenveranlagung besteuert. Weiterhin waren diverse Freibeträge verfügbar: DM 10.000 für natürliche Personen, weitere DM 10.000 für unbeschränkt steuerpflichtige Ehepartner (sofern dauerhaft zusammenlebend), DM 5.000 für jedes Kind unter 18 Jahren. Außerdem wurden zusätzliche DM 10.000 als Freibetrag gewährt, wenn Steuerpflichtige über 60 Jahre alt waren beziehungsweise wenn sie für mindestens drei Jahren erwerbsunfähig waren und das letzte Jahreseinkommen maximal DM 3.000 betrug, dies aber jeweils nur, sofern das Gesamtvermögen höchstens DM 100.000 erreichte.
4. Reform der Vermögensteuer 1974
Nach mehr als 20 Jahren sah der Gesetzgeber Bedarf zur Überarbeitung des Vermögensteuergesetzes. Im Großen und Ganzen behielt man jedoch die bisherigen Regelungen bei. Die wichtigsten Änderungen betrafen die Freibeträge für natürliche Personen und eine Absenkung des Steuersatzes. Natürliche Personen konnten nun einen Freibetrag von DM 70.000 in Anspruch nehmen, der sich bei Zusammenveranlagung verdoppelte. Schloss ein Haushalt auch minderjährige Kinder ein, kamen je Kind weitere DM 70.000 hinzu. Auch Personen über 60 beziehungsweise solche, die mindestens für drei Jahre als erwerbsunfähig galten und deren Gesamtvermögen nun maximal DM 150.000 betrug (bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag), profitierten von der Vermögensteuerreform. Nun senkte man auch den Steuersatz auf 0,7 %. Dieser konnte unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regelungen des § 31 Lastenausgleichsgesetz bis Ende 1978 sogar auf 0,55 % gemindert werden.
Am wichtigsten war aber wohl, dass nun die Mindestbesteuerung von Kapitalgesellschaften entfiel. Allerdings blieb es auch hier bei einer Freigrenze von DM 10.000, die zuvor schon für andere Körperschaften galt.
Im Übrigen ergänzte der Gesetzgeber die Liste der Steuerbefreiungen. Hinzu kam etwa die Deutsche Bahn und die Bundespost. Ergänzungen dieser Art sollten nun regelmäßig bei Änderungen am Vermögensteuergesetz erfolgen.
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5. Geschichte der Vermögensteuer: Änderungen ab 1978
1978 kam es erneut zu Anpassungen in Bezug auf die Vermögensteuer. So senkte der Gesetzgeber den Steuersatz. Allerdings kam es nun zu einer Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während Körperschaften weiterhin mit einem Steuersatz von 0,7 % rechnen mussten, durften sich natürliche Personen über eine Minderung auf 0,5 % freuen.
6. Weitere Anpassungen zur Vermögensteuer 1980
Zwei Jahre später hob der Gesetzgeber die Freigrenze zur Vermögensteuer bei Körperschaften auf DM 20.000 an. Ausgenommen blieben hiervon weiterhin Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Neu war auch die Einführung einer Untergrenze zur Festsetzung der Vermögensteuer. Erst wenn die Vermögensteuer mindestens DM 50 betrug, sollten die Finanzämter sie kassieren dürfen.
7. Erleichterungen zur Vermögensteuer ab 1984
1978 gestand der Gesetzgeber natürlichen Personen eine Minderung des Steuersatzes zu. Sechs Jahre später durften sich auch Körperschaften über eine Reduzierung freuen. Allerdings nur um 0,1 Prozentpunkt auf 0,6 %. Natürliche Personen konnten ihre Vermögenswerte hingegen weiterhin mit 0,5 % versteuern.
Eine weitere Neuerung im Jahr 1984 war eine Sonderregelung in Bezug auf beschränkt Steuerpflichtige. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig erschien, konnte entweder eine pauschale Besteuerung erfolgen oder die Vermögensteuer sogar gänzlich erlassen werden. Gleiches galt, wenn die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig erschien. Hier erhielten die Finanzbehörden also einen deutlichen Ermessensspielraum.
8. Geschichte der Vermögensteuer: Neufassung des VStG 1985
Nur ein Jahr später erfolgte eine Neufassung des VStG. Allerdings gab es kaum nennenswerte Änderungen zur bisherigen Gesetzesfassung. Die wichtigste Änderung war eine Regelung, die den zusätzlichen altersbedingten Freibetrag von DM 10.000 auf DM 50.000 anhob, wenn das Alter der steuerpflichtigen Person mindestens 65 betrug, das Gesamtvermögen höchstens bei DM 150.000 lag und sich die steuerfreien Ansprüche der steuerpflichtigen Person nach § 111 BewG jährlich maximal auf DM 4.800 addierten.
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9. Die Vermögensteuer nach der Wiedervereinigung
Die Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland nahm mit dem Mauerfall eine ganz neue Wendung. Sie befeuerte auch in vielerlei steuerlicher Hinsicht Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Davon war selbstverständlich ebenso die Vermögensteuer betroffen, die es übrigens zuvor in eigener Form auch in der DDR gab. Allerdings beschränkte sich der Gesetzgeber lediglich darauf, dass man auf die Erhebung der Vermögensteuer in den neuen Bundesländern vorerst verzichtete. Genau genommen war diese Ausnahmeregelung sowohl in § 136 Nummer 3 und 4 BewG als auch in § 24c VStG enthalten. Sie galt, verkürzt dargestellt, aber nur für jene Steuerpflichtige, die schon zuvor dort ansässig waren, beziehungsweise bei Unternehmen, deren Ort der Geschäftsleitung dort lag. 1992 verlängerte übrigens die Bundesregierung diese Ausnahmeregelung. Dies wiederholte sich in den Folgejahren, sodass die Ausnahmeregelung 1998 auslaufen sollte. Doch es sollte ganz anders kommen.
10. Geschichte der Vermögensteuer: Änderungen am VStG 1995
1995 brachte der Gesetzgeber erneut eine Reihe von Änderungen zum VStG auf den Weg. So hob er den Steuersatz für natürliche Personen auf 1 % an, was einer Verdoppelung des bisherigen Steuersatzes entsprach. Dafür gewährte man aber auch eine kräftige Anhebung des Freibetrags auf DM 120.000 (bei Zusammenveranlagung DM 240.000). Dieser Freibetrag stand auch Kindern im Sinne des Gesetzes zu. Auch bei steuerpflichtigen Senioren ab 60 oder solchen Steuerpflichtigen, die für mindestens drei Jahre mit einem Grad der Behinderung von 100 % rechnen mussten, war, wie schon zuvor, ein Zuschlag zum Steuerfreibetrag vorgesehen, sodass dieser nun auf insgesamt auf DM 170.000 ansteigen konnte.
Bei der Vermögensteuer, die Körperschaften zu zahlen hatten, blieb der Steuersatz bei 0,6 %. Lediglich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und andere Betriebsvermögen erhielten ein kleines Steuergeschenk. Denn nun betrug ihr Steuersatz nur noch 0,5 %.
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11. Geschichte der Vermögensteuer: der große Knall
11.1. Bewertung von Vermögen
Die Vermögensteuer hängt elementar an der Bewertung von Vermögen. Daher ist die Bindung an das Bewertungsgesetz enorm groß. Logischerweise bedarf es für die Bewertung unterschiedlicher Vermögensarten unterschiedlicher Ansätze. Für die Bewertung von Immobilien galten somit andere Verfahren als etwa für Unternehmen. Weil Immobilien im Laufe der Zeit an Wert zulegen, müsste man eigentlich alle paar Jahre eine neue Bewertung vornehmen (die sogenannte Hauptfeststellung der Einheitswerte). Tatsächlich hatte das BewG eine solche Maßgabe ursprünglich vorgesehen. So sollte ein solches Hauptfeststellungsverfahren alle sechs Jahre anstehen. Doch nur ein einziges Mal, 1964, erfolgte eine allgemeine Neubewertung. Da der Verwaltungsaufwand sehr groß war, führte man eine Alternative zur laufenden Neubewertung ein, wobei man eine pauschalierende Wertsteigerung annahm. Durch die Wiedervereinigung kam noch hinzu, dass man in den neuen Bundesländern auf noch ältere Einheitswerte zurückgreifen musste.
11.2. Klage zur Vermögensteuer vor dem Bundesverfassungsgericht
Mit der Zeit stellte sich aber heraus, dass man Immobilien mit einem, im Verhältnis zu anderen Vermögensgegenständen, immer geringeren Wert bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ansetzen durfte. Daher kam es zu einer Klage beim Bundesverfassungsgericht, das darüber entscheiden sollte, ob diese Diskrepanz bei der Besteuerung unterschiedlicher Vermögensarten verfassungskonform sei.
Wenig überraschend urteilten die Karlsruher Richter 1995, dass die Erhebung der Vermögensteuer in ihrer damaligen Form gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz verstieß (Artikel 3 Absatz 1 GG). Zum ersten Mal in der Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland gab es erhebliche Kritik an ihr. Allerdings ging es dabei lediglich um die Festsetzung und anschließende Erhebung der Vermögensteuer in ihrer bisherigen Form. Denn allein nach ihrer Art war sie durchaus verfassungskonform, wie auch Artikel 106 Absatz 2 Nummer 1 GG bestätigt. Somit war der Gesetzgeber aufgefordert, die Erhebung der Vermögensteuer anzupassen. Hierfür setzten die Richter des BVerfG ein Frist bis Ende 1996.
11.3. Reaktion des Gesetzgebers auf das BVerfG-Urteil
Normalerweise hält sich der Gesetzgeber an Vorgaben des BVerfG, wenn es um rechtliche Korrekturen an bestehenden Gesetzen geht. Doch diesmal unterließ er jeglichen Versuch. Einerseits lag das daran, dass zur gleichen Zeit die Einkommensteuer deutlich angehoben wurde, sodass der Wegfall der Vermögensteuer einen Ausgleich herbeiführen sollte (von dem allerdings nur vermögende Steuerpflichtige profitierten). Andererseits war die Vermögensteuer eine reine Ländersteuer. Ihr Wegfall minderte somit nur das Steueraufkommen der Bundesländer, während der Bund davon unbehelligt blieb. So hat laut dem Finanzbericht 1998 der Steuerausfall der Länder aufgrund des Wegfalls der Vermögensteuer allein für 1997 DM 9 Milliarden betragen. Zudem war die Bundesregierung damals CDU-geführt, die Mehrheit der Länder hatten hingegen eine Regierung mit der SPD an der Spitze. Ein Wegfall der Vermögensteuer konnte somit den politischen Einfluss der SPD schwächen.
So kommt es, dass die Voraussetzungen zur Erhebung der Vermögensteuer seit dieser Zeit weiterhin im Rahmen des VStG bestehen, aber niemand mehr der Erhebung unterliegt. Tatsächlich hat also niemals eine Abschaffung der Vermögensteuer stattgefunden. Die resultierende Aussetzung der Erhebung der Vermögensteuer ist somit einmalig in der Geschichte des Steuerrechts in Deutschland.
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12. Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland – Fazit
Wenn man die Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland (unter Ausblendung der Verhältnisse in der DDR) betrachtet, stellt man einige Besonderheit fest.
Einerseits sollte heutigen Kritikern an der Vermögensteuer klar sein, dass diese Steuer schon seit Beginn der Bundesrepublik Bestandteil des deutschen Steuerrechts war. Sie ist sogar im Grundgesetz verankert. Andererseits sollten sich auch ihre Befürworter bewusst machen, dass eine verfassungskonforme Erhebung der Vermögensteuer auf Dauer nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand betrieben werden kann. Selbstredend schmälert dies die Sinnhaftigkeit der Vermögensteuer. Solange die Bundesländer die Vermögensteuer in der verfassungswidrigen Form erheben konnten, war dies kein Problem. Doch wenn man zwischen dem erforderlichen Verwaltungsaufwand und den entgangenen Steuereinnahmen abwägen muss, dürfte selbst manch ein Befürworter ins Grübeln kommen.
Auffällig ist auch, dass das VStG in den ersten 20 Jahren unverändert Bestand hatte. Erst 1974 ereilte es die ersten wesentlichen Änderungen. Ab da nahm die Dauer, in der es unverändert blieb, immer mehr ab, sodass in den 1990er Jahren praktisch jedes Jahr eine Änderung in das VStG Einzug hielt. Sicher, dies hatte auch mit der Wiedervereinigung zu tun, doch schon zuvor verstärkte sich dieser Trend. Bis dann mit der Einstellung der Erhebung der Vermögensteuer das abrupte Ende kam.
Heutzutage mag man über die sogenannte Wiedereinführung der Vermögensteuer politisch streiten. Dass diese aber in absehbarer Zeit wieder ihre alte Bedeutung zurückerlangt, kann man mit ziemlicher Sicherheit bezweifeln.
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