Kappung der Kirchensteuer: Eine echte Ersparnis?
Die Kirchensteuer dient der Finanzierung steuererhebender Religionsgemeinschaften in Deutschland – in erster Linie also der katholischen und der evangelischen Kirche. Ihre Berechnung erfolgt grundsätzlich anhand der festgesetzten Einkommensteuer. In bestimmten Fällen können Steuerpflichtige aber auch eine Kappung der Kirchensteuer beantragen, wodurch die Kirche die Steuer auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens berechnet.
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Inhaltsverzeichnis
1. Was (wer) steckt eigentlich hinter der Kirchensteuer?
Zahlreiche Religionsgemeinschaften sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts strukturiert. Diese Eigenschaft bewirkt eine teilweise Gleichstellung der Kirche mit anderen staatlichen Einrichtungen, beispielsweise einer Hochschule oder einem Landratsamt.
Nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) haben diese Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Steuern zur Finanzierung ihrer Aufgaben zu erheben:
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Begründet wird dies mit den vielfältigen und an vielen Stellen auch gemeinnützigen Aufgaben der Kirche, zum Beispiel der Unterstützung obdachloser Menschen in Großstädten. Wenngleich die Kirchensteuer häufig in der Kritik steht, existiert sie bis heute in allen Bundesländern.
Die Länder entscheiden dabei selbst, wie hoch die Kirchensteuer ausfällt. Sie liegt heute bei 8 % oder 9 % der festgesetzten Einkommensteuer. Hat ein Steuerpflichtiger also EUR 20.000 an Einkommensteuer zu zahlen und liegt der Kirchensteuersatz bei 9 %, fallen EUR 1.800 an Kirchensteuer an.
2. Kappung der Kirchensteuer: Nur auf Antrag!
Durch die Verknüpfung von Einkommen- und Kirchensteuer steigt mit dem Einkommen auch die an die Kirche zu zahlende Abgabe an. Um hier eine Überbelastung zu verhindern, gibt es in allen Bundesländern außer Bayern die Möglichkeit, eine Kappung der Kirchensteuer zu beantragen. Je nach Bundesland erfolgt die Kappung auch automatisch, sodass kein Antrag erforderlich ist.
Durch die Kappung der Kirchensteuer wird die Abgabe nicht mehr auf Grundlage der Einkommensteuer, sondern anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet. Hier gilt in den einzelnen Bundesländern ein Kappungssatz zwischen 2,75 % und 4 %.
Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Kappung der Kirchensteuer finanziell auswirken kann. Wir rechnen hier mit den Daten für NRW (9 % Kirchensteuer; Kappungssatz 3,5 %):
Regulär zu zahlende Kirchensteuer | Steuerlast bei Kappung der Kirchensteuer | |
Zu versteuerndes Einkommen | EUR 100.000 | EUR 100.000 |
Steuerschuld | EUR 33.000 | EIR 33.000 |
Reguläre Besteuerung | EUR 2.970 | |
Kappung | EUR 3.500 |
Hier ergibt sich durch die Kappung der Kirchensteuer kein finanzieller Vorteil. Läge das Einkommen allerdings bei EUR 150.000 und griffe ein Kappungssatz von 3 % (Beispiel: Berlin), ergäbe sich eine Steuerersparnis in Höhe von EUR 272 pro Jahr.
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3. Der Kappungsgewinn nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar. Dabei gelten keine Höchstgrenzen, sodass sie sich mit bis zu 45 % in der persönlichen Einkommensteuerbelastung auswirken kann.
Durch die Kappung der Kirchensteuer entsteht allerdings ein sogenannter Kappungsgewinn. Denn dadurch, dass weniger Kirchensteuer fällig wird, können Steuerpflichtige auch weniger als Sonderausgabe abziehen. Dies führt zu einem höheren zu versteuernden Einkommen und damit im Ergebnis wieder zu einer höheren Einkommensteuerlast. Die Ersparnis durch die Kappung der Kirchensteuer „frisst“ die Einkommensteuer also teilweise wieder auf.
Behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer ein und kommt es später zu einer Kappung, sinkt ebenfalls der Sonderausgabenabzug. Sofern es dadurch zu einem „Plus“ kommt, der Steuerpflichtige also mehr Sonderausgaben erstattet bekommt als er gezahlt hat, ist diese Differenz zu versteuern. Sie fließt in das zu versteuernde Einkommen ein (§ 10 Absatz 4b Satz 3 EStG).
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