P2P-Kredite

So werden Zinsen besteuert

P2P-Kredite: Besteuerung von Privatdarlehen

P2P-Kredite, zu Deutsch auch als „Privatdarlehen“ bezeichnet, erfreuen sich seit vielen Jahren einer großen Beliebtheit. Neben spezialisierten Plattformen kann ihr Abschluss auch „von Angesicht zu Angesicht“, etwa zwischen Familienangehörigen oder Freunden, erfolgen. Steuerlich gehören entsprechende Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wer die Zinsen entrichtet, kann sie gegebenenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Kapitalüberlassung bei Privatdarlehen

P2P-Kredite beziehungsweise Privatdarlehen fallen ertragsteuerlich unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Denn ein entsprechendes Darlehen stellt eine Kapitalüberlassung im Sinne der Norm dar, da

  • Kapital (Bar- oder Sachwerte)
  • an eine andere Person überlassen wird,
  • von dieser wieder zurückgezahlt werden muss und
  • hierfür ein Entgelt (Zinszahlungen) entrichtet wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob, wann und unter welchen Umständen die entsprechende Rückzahlung erfolgt. Ebenfalls unerheblich ist die Form der Rückzahlung, sodass beispielsweise eine Zinszahlung per Kryptowährung ebenfalls eine Einnahme aus Kapitalvermögen darstellt. Maßgeblich ist bei Einnahmen, die nicht in Euro geleistet werden, der Verkehrswert der erhaltenen Vermögensgegenstände (§ 8 Absatz 2 EStG). Geldbeträge sind in Euro umzurechnen.

Bei P2P-Krediten, also einer rein privaten Kapitalüberlassung, gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Zinsen unterliegen also erst dann der Versteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann. Dies ist im Regelfall mit Zugang auf dem Bankkonto einschlägig (H 11 „Allgemeines“ EStH).

2. Besteuerung der Zinsen auf P2P-Kredite

Einkünfte aus Kapitalvermögen, mit Ausnahme solcher im Betriebsvermögen (§ 20 Absatz 8 EStG), unterliegen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % nach § 32d Absatz 1 EStG. Im Rahmen der Günstigerprüfung, geregelt in § 32d Absatz 6 EStG, können Steuerpflichtige die (Zins-)Einnahmen aber auch mit ihrem regulären Steuersatz besteuern lassen. Das Finanzamt prüft, welcher der beiden Steuersätze im Einzelfall niedriger – günstiger – ist.

Anders als beispielsweise bei inländischen Kreditinstituten, findet bei P2P-Krediten in der Regel kein Steuerabzug statt. Grund dafür ist § 44 EStG, der einen solchen nur inländischen Banken und Wertpapierinstituten vorschreibt. Privatpersonen fallen nicht unter die Regelung.

Wer Zinsen aus Privatdarlehen empfängt, muss sie daher in seiner Einkommensteuererklärung angeben (§ 32d Absatz 3 EStG). Besteht bislang keine Erklärungspflicht, löst die Norm eine solche aus. Für das entsprechende Jahr ist dann zwingend eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Da das Finanzamt auch keine Daten über den Gläubiger der Kapitalerträge vorliegen hat, gilt dies auch für einen möglichen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug. Auch dieser ist aktiv geltend zu machen, wenn mit dem P2P-Kredit beispielsweise ein betriebliches Fahrzeug finanziert wurde.

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3. Ausnahmen vom Abgeltungsteuertarif

In bestimmten Fällen erfolgt keine Besteuerung nach § 32d Absatz 1 EStG. Zinsen auf P2P-Kredite und sonstige Privatdarlehen unterliegen dann der regulären Besteuerung nach § 32a EStG. Dies gilt unter anderem in folgenden Fällen:

  • Die Kapitalerträge stellen Betriebseinnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (§ 20 Absatz 8 EStG). Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG findet keine Anwendung
  • Die Günstigerprüfung fällt zugunsten des Steuerpflichtigen aus; eine Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt mit weniger als 25 %
  • Gläubiger und Schuldner sind einander nahestehende Personen und wirtschaftlich voneinander abhängig, das heißt der Kreditnehmer würde beispielsweise bei einer Bank kein Darlehen erhalten (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG)
  • Die Zinsen auf das Privatdarlehen werden von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an eine Person, die mit mindestens 10 % an dieser Gesellschaft beteiligt ist, gezahlt. Wichtig ist, dass die Zinsen innerhalb der Gesellschaft als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen worden sein müssen

Sind bei P2P-Krediten GmbHs oder andere Kapitalgesellschaften involviert, gilt es, verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Damit kommt der Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarung eine große Bedeutung zu, vor allem im Hinblick auf die vereinbarten Zinsen.

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Vermögensaufbau und Vermögensschutz

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Holdingstrukturen)
  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  6. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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