Welche Rechte und Pflichten haben eigentlich Steuerberater?
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind wichtige Begleiter des Mandanten in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Sie übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt, überprüfen Bescheide und andere Verwaltungsakte, legen Rechtsbehelfe wie den Einspruch ein und übernehmen neben Rechtsanwälten auch die Vertretung in Steuerstrafverfahren. Demnach haben Steuerberater zahlreiche Rechte und Pflichten, die sich neben dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auch aus Abgaben- und Finanzgerichtsordnung (AO/FGO) ergeben.
Unser Interview mit Julia Rombach
In diesem Interview berichtet Julia Rombach aus ihrer praktischen Erfahrung als einer der damals jüngsten Steuerberaterinnen Deutschlands.
Inhaltsverzeichnis
1. Die wichtigsten Aufgaben des Steuerberaters
Neben verschiedensten Rechten und Pflichten haben Steuerberater in erster Linie eines: Aufgaben. Diese ergeben sich dabei gar nicht zwingend aus einer gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr aus dem Charakter des Berufs selbst. Denn anders als die Bezeichnung vermuten lässt, nehmen Steuerkanzleien weitaus mehr Tätigkeiten als nur die eigentliche Beratung in Steuerangelegenheiten wahr.
Einige – klassische und weniger offensichtliche – Aufgaben des Steuerberaters:
- Betriebswirtschaftliche Aspekte: Steuerberater sind eng in unternehmerische Entscheidungen und Entwicklungen des Betriebs eingebunden. Sie beraten ihre Mandanten daher auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, beispielsweise bei der Kalkulation von Endpreisen, und tragen zur Gewinnoptimierung bei
- Änderungen und Neuheiten: Der Steuerberater ist erster Ansprechpartner, wenn es um steuerlich relevante Änderungen der Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung geht. Er berät Mandanten außerdem zur aktuellen Rechtsprechung, zum Beispiel des Bundesfinanzhofs (BFH)
- Neugründung und Umwandlung: Gründung, Einbringung und Umwandlung von Unternehmen sind neben steuer- auch zivilrechtlich komplex. Der Steuerberater ist Ansprechpartner des Mandanten, wenn es um die Vorbereitung von Verträgen, Notartermine und andere Formalitäten geht
- Steuerberatung und Steueroptimierung: Klar, ein Steuerberater ist in erster Linie für die steuerliche Beratung zuständig. Er erkennt mögliche Fallstricke, zeigt Optimierungsbedarf und -potenziale auf, analysiert Unternehmensstrukturen und bildet sich im Bereich der Steuergestaltung laufend weiter
- Vertretung gegenüber Behörden: In Verwaltungs- und insbesondere Strafverfahren kommt es häufig darauf an, wie sich die Mandantin oder der Mandant gegenüber den Behörden äußert. Damit hier keine Fehler passieren, übernimmt die Steuerberaterin oder der Steuerberater die Kommunikation mit dem Finanzamt
Dabei sind Steuerberater neben ihrem klassischen Tätigkeitsort, der Steuerkanzlei, auch in Unternehmen tätig. Hier dienen sie als interne Ansprechpartner und Berater. Ihre Rechte und Pflichten weichen an einigen Stellen von denen freiberuflich tätiger Berater ab.
2. Rechte und Pflichten von Steuerberatern: So regelt sie das Gesetz
Die Rechte und Pflichten des Steuerberaters sind in verschiedensten Gesetzen geregelt. Maßgeblich ist in erster Linie das Steuerberatungsgesetz (StBerG), denn dieses regelt die allgemeine Ausgestaltung des Berufs und normiert, welche Personen eine Zulassung erhalten können. Außerdem finden sich vereinzelt Regelungen in AO und FGO.
2.1. Die Rechte des Steuerberaters
Steuerberater haben – soweit gesetzlich geregelt – unter anderem die folgenden Rechte:
- Berufsbezeichnung: Fangen wir mit dem Grundsatz an. Den Titel „Steuerberaterin“ oder „Steuerberater“ darf führen, wer das Steuerberaterexamen abgelegt hat. Die bundesweit einheitlichen Prüfungen finden regelmäßig im Oktober eines Jahres statt
- Vergütung: Der Steuerberater hat Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richtet. Erfolgshonorare und eigene Stundensätze sind je nach Fall ebenfalls zulässig. Die Sätze der StBVV sind an vielen Stellen nur als Untergrenze zu sehen, da der Gesetzgeber Preiskampf und „Dumping“ unter Steuerkanzleien unterbinden möchte. Entsprechende Regelungen gelten mit dem RVG auch für Rechtsanwälte
- Vertretung: Der Steuerberater ist zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt, vor dem Finanzgericht, in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof sowie in Steuerstrafsachen auch vor den ordentlichen Gerichten (§ 392 Absatz 1 AO) befugt. Insoweit ist er den Rechtsanwälten gleichgestellt, wobei die Begrenzung auf „Abgabenangelegenheiten“ bindend ist. Ein Steuerberater darf seinen Mandanten beispielsweise nicht alleine vertreten, wenn eine „klassische“ Straftat wie ein Diebstahl im Raum steht
- Akteneinsicht: Während beim Finanzamt auch für Steuerberater kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht für das Verwaltungsverfahren besteht, gilt dieses ohne Einschränkungen im Steuerstrafverfahren. Die entsprechende Regelung findet sich in § 147 Absatz 1 StPO, wobei Informationen, die die weiteren Ermittlungen gefährden, vorher aus der Akte entfernt werden dürfen
Die Rechte und Pflichten von Steuerberatern, insbesondere aber die Rechte, können also nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden. Allgemeine Ausnahmen gelten – wie auch für Strafverteidiger – im Steuerstrafverfahren, wenn der Steuerberater selbst beispielsweise der Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung beschuldigt wird.
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2.2. Die wesentlichen Berufspflichten in der Steuerberatung
Wo Rechte sind, finden sich immer auch Pflichten. Steuerberater sind dabei sogenannte Organe der Rechtspflege, die – auch hier wieder die Analogie zur Anwaltschaft – mit einer Vereidigung verbunden sind. Der Steuerberater legt also einen Eid nach § 57 Absatz 2 StBerG, in dem er die Einhaltung seiner beruflichen Pflichten und die Beachtung seines Berufsethos versichert, ab. Die Versicherung ist vor der Bestellung abzugeben.
Einige der wichtigsten dieser Pflichten sind dabei:
- Eigenverantwortlichkeit: Selbstständige Steuerberater müssen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und gewissenhaft ausüben. Zum „reinen Gewissen“ gehört dabei auch die Vermeidung von Interessenskonflikten, die zum Beispiel bei der Vertretung mehrerer Beteiligter in derselben Sache auftreten können. Steuerberater sind außerdem zur Fortbildung verpflichtet (§ 57 StBerG)
- Verschwiegenheit: Der Steuerberater hat alle Informationen, die ihm aus dem Mandatsverhältnis bekannt werden, geheim zu halten. Er darf insbesondere nicht mit Unbeteiligten über diese Tatsachen sprechen oder sie anderweitig bekannt machen. Verstöße ziehen neben berufs- gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen) nach sich
- Unvereinbare Berufe: Dass ein Steuerberater nicht gleichzeitig im Finanzamt arbeiten kann, sollte sich von selbst verstehen – schließlich könnte er sonst seine eigenen Anträge und Steuererklärungen bearbeiten. Entsprechendes gilt auch für andere Berufe, beispielsweise im Anstellungsverhältnis. Es gibt aber auch Tätigkeiten, zum Beispiel in der Lehre, die explizit mit dem Steuerberaterberuf vereinbar sind
- Gesellschaftsformen: Steuerberater dürfen zur (gemeinsamen) Berufsausübung nur bestimmte Gesellschaftsformen wählen. Dazu gehören (§ 49 StBerG) alle Gesellschaften nach deutschem Recht, Europäische Gesellschaften und Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EU-Staats erlaubt sind. Verboten ist daher beispielsweise die Gründung einer US-amerikanischen Limited Liability Company, kurz LLC
Auch dies sind nur einige der zahlreichen Pflichten, wie sie sich beispielsweise auch aus AO und FGO ergeben.
3. Rechte missbraucht, Pflichten verletzt: Was kann hier passieren?
Bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten droht Steuerberatern als sogenannten Berufsträgern ein berufsgerichtliches Verfahren. Verstärkt verfolgt werden dabei insbesondere verbotene Handlungen, die während der eigentlichen Berufsausübung stattfinden. Schwerwiegend ist hier zum Beispiel die Veruntreuung von Mandantengeldern, aber auch die Mitwirkung bei strafbaren Handlungen stellt einen erheblichen Pflichtverstoß dar.
Begeht der Steuerberater eine Handlung außerhalb des Berufs, kann diese ebenfalls berufsgerichtlich geahndet werden. Die Hürden sind hier aber höher. Die Handlung muss geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in den steuerberatenden Beruf nachhaltig zu erschüttern.
Die Höchststrafe ist in beiden Fällen die Verhängung eines Berufsverbots, also die Aberkennung des Titels „Steuerberater“. Mildere Strafen sind Geldbuße und Rüge, wobei beide mit einer schlichten Verwarnung vergleichbar sind.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Dabei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Unternehmensbesteuerung
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
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