Sonderausgaben nach § 10 EStG

Welche Aufwendungen gehören zu den Sonderausgaben?

Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht – § 10 EStG im Detail

Im Rahmen der Sonderausgaben können Steuerpflichtige bestimmte Kosten, insbesondere Versicherungsbeiträge, steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber stellt dabei in § 10 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) direkt klar, dass es sich bei den Aufwendungen weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handeln darf. Sonderausgaben mindern daher keine bestimmten Einkünfte, sondern wirken sich direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus.

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Sonderausgaben

In diesem Video erklären wir, welche Kosten zu den Sonderausgaben gehören und wie sie sich steuerlich auswirken.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Die „klassischen“ Sonderausgaben nach § 10 EStG

Zu den Sonderausgaben gehören nach den §§ 10 fort folgende EStG Aufwendungen, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigen möchte, die sich aber gleichzeitig keiner bestimmten Einkunftsart zuordnen lassen. Denn nach dem Subsidiaritätsprinzip erfassen Sie Einnahmen und Ausgaben immer so, dass sie möglichst nahe an ihrem „Ursprung“ stehen. Beiträge für eine betriebliche Haftpflichtversicherung sind etwa keine Sonder-, sondern Betriebsausgaben.

In der Praxis relevant sind insbesondere folgende Sonderausgaben, geregelt in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 EStG:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge für eine private Rentenversicherung mit lebenslangem Rentenrecht und für Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Beiträge zu gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegepflichtversicherungen
  • Prämien für Haftpflicht- und Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Gezahlte Kirchensteuerbeträge abzüglich erhaltener Erstattungen
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und Kinderbetreuungskosten

1.1. Beiträge an gesetzliche und private Renten- sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und die sogenannte Rürup-Rente, die beide zur ersten Säule der Altersvorsorge gehören, sind stets als Sonderausgaben abziehbar. Selbiges gilt für private Berufsunfähigkeitsversicherungen. Maßgeblich ist hier das Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 EStG, wodurch sich die Beiträge in dem Kalenderjahr auswirken, in dem sie vom Konto des Steuerpflichtigen abfließen.

Nach § 10 Absatz 3 EStG ist der Abzug dieser Sonderausgaben im Jahr 2022 auf EUR 25.639 beschränkt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag, sodass hier insgesamt EUR 51.278 abziehbar sind. Über diese Grenzen hinaus geleistete Beiträge sind steuerlich unbeachtlich, ein Vortrag ins nächste Jahr scheidet durch § 11 EStG aus.

1.2. Prämien für Kranken- und Pflegeversicherungen als Sonderausgaben 

Leistungen aus Kranken- und Pflegeversicherungen sind, anders als Rentenzahlungen, nahezu immer steuerfrei. Korrespondierend und nach der Systematik des deutschen Steuerrechts müsste damit auch ein Abzug der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ausscheiden. Allerdings fördert der Gesetzgeber die Absicherung der eigenen Gesundheit und lässt auch die Beiträge für Krankenzusatzversicherungen zum Abzug zu.

Allerdings müssen Sie auch hier wieder einen Höchstbetrag beachten. Er beträgt nach § 10 Absatz 4 EStG

  • EUR 1.900 bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf Arbeitgeberleistungen (Beitragszuschuss oder beamtenrechtliche Beihilfe) haben, und
  • EUR 2.800 bei Steuerpflichtigen, denen etwa als selbstständig Tätige keine Leistungen von dritter Seite zustehen.

Die jeweils zustehenden Höchstbeträge werden bei Zusammenveranlagung addiert, sodass der eine Ehe- oder Lebenspartner die Beträge des anderen Partners mitnutzen kann. Eine zeitanteilige Kürzung (pro rata temporis) sieht das Gesetz nicht vor.

1.3. Beiträge für Haftpflicht- und private Lebensversicherungen

Beiträge für eine private und die Kfz-Haftpflichtversicherung (Anmerkung: ohne Kaskoversicherungen) können ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hier gilt der Höchstbetrag von EUR 1.900 oder EUR 2.800 gleichermaßen. Allerdings sieht § 10 Absatz 4 Satz 4 EStG eine Priorisierung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vor. Wird der Höchstbetrag bereits durch diese Aufwendungen ausgeschöpft, scheidet ein Abzug der sonstigen Sonderausgaben aus.

Dies gilt auch für Lebensversicherungen. Einkünfte hieraus gehören im Grundsatz zu solchen aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG), die eingezahlten Beiträge wirken sich also erst bei der Gewinnermittlung (Auszahlung abzüglich der Einzahlungen) aus. Sieht die Lebensversicherung allerdings eine Auszahlung nur im Todesfall vor (Risikolebensversicherung), ist die Leistung als solche steuerfrei und die Prämien stellen Sonderausgaben dar.

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1.4. Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung und Kinderbetreuung

Durch § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar. Die Vorschrift umfasst dabei eine berufliche Erstausbildung, die keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden kann. Relevant ist sie insbesondere für Studierende und andere, rein schulische Erstausbildungen (erstmalige Vorbereitung auf einen Beruf). Der Höchstbetrag beträgt hier EUR 6.000 je Kalenderjahr.

Kosten, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Fortbildung, Master-Studium, auf Ausbildung aufbauender Bachelor) anfallen, sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Kinderbetreuungskosten sind abziehbar, solange das Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Abzug ist in Höhe von zwei Dritteln der anfallenden Aufwendungen, maximal aber bis EUR 4.000 im Kalenderjahr, möglich. Liegen die Kinderbetreuungskosten bei mehr als EUR 6.000 (je Kind) im Jahr, scheidet ein Abzug als Sonderausgaben für den darüberliegenden Teil der Aufwendungen aus.

2. Zusätzliche Aufwendungen: Sonderausgaben nach § 10b und 10f EStG

Weitere Möglichkeiten zum Abzug von Sonderausgaben ergeben sich nach den §§ 10b, 10e und 10f EStG:

  • Steuerbegünstigte Zwecke: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO wirken sich steuermindernd aus, soweit sie 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten. Anders als bei regulären Sonderausgaben, sieht der Gesetzgeber in § 10b Absatz 1 Satz 9 EStG allerdings eine Vortragsmöglichkeit für Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten, vor. Ein Abzug ist dann in den folgenden Kalenderjahren möglich.
  • Baudenkmäler: Liegt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal vor und wird dieses zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige nach § 10f Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG pro Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs-, Restaurierungs-, Modernisierungs- oder Herstellungskosten wie Sonderausgaben abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Denkmal unter § 7h EStG oder § 7i EStG fällt und dass die Sonderabschreibungen keiner anderen Einkunftsart (insbesondere § 21 EStG, Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen sind.

Liegt die Summe der nach den §§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, 9 EStG und des § 10b EStG abziehbaren Sonderausgaben bei weniger als EUR 36 (Einzelveranlagung) oder EUR 72 (Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr, wird durch § 10c EStG ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in dieser Höhe abgezogen.

3. Sonderausgaben bei der Übertragung von Betrieben und Gesellschaftsanteilen

Lebenslange, vertraglich verpflichtende und wiederkehrende Leistungen sind nach § 10 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Gegenleistung in der Übertragung eines

besteht. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein; der Übernehmer hat insoweit in die Rechtsstellung einzutreten.

Der Sonderausgabenabzug scheidet im Umkehrschluss aus, wenn der Übernehmer in der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen wurden, nicht als Geschäftsführer tätig wird. Selbiges gilt, wenn zwar alle Voraussetzungen vorliegen, der übertragene Anteil aber ein solcher von weniger als 50 %, gemessen am Grund- oder Stammkapital, ist.

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