Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG

Sind alle Einnahmen "sonstige" Einkünfte?

Sonstige Einkünfte – Überblick über § 22 EStG

Mit den sonstigen Einkünften nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Gesetzgeber gewissermaßen einige Auffangtatbestände geschaffen. Denn sonstige Einkünfte können nur vorliegen, wenn Bezüge und Leistungen nicht bereits unter unternehmerische, nichtselbständige oder Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen. § 22 EStG enthält dabei mehrere Nummern, die die einzelnen Tatbestände abschließend regeln.

Unser Video:
Sonstige Einkünfte

In diesem Video erklären wir, wann sonstige Einkünfte vorliegen und wie Sie bei der Berechnung der Steuer vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen: Was sind sonstige Einkünfte?

Auf den ersten Blick vermittelt der Begriff der „sonstigen Einkünfte“ den Anschein einer Generalklausel. Möglicherweise gehen auch Sie davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 22 EStG schlichtweg alle denkbaren Einkünfte der Besteuerung unterwirft. Allerdings umfassen auch die sonstigen Einkünfte nur bestimmte Bezüge und Leistungen.

Praktisch relevant sind in erster Linie:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sowie gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen (§ 22 Nummer 1 und 1a EStG)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG)
  • Einkünfte aus Leistungen, insbesondere der Überlassung von Wirtschaftsgütern, wenn keine Vermietungseinkünfte vorliegen (§ 22 Nummer 3 EStG)
  • Versorgungsbezüge nach bundes- oder europarechtlichen Vorschriften für Abgeordnete (§ 22 Nummer 4 EStG)

Die sonstigen Einkünfte berechnen Sie als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

2. Sonstige Einkünfte in der Detailbetrachtung

2.1 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen

„Wiederkehrende Bezüge“ sind Geld- oder Sachleistungen, die Ihnen immer wieder und damit regelmäßig zufließen. Die Vorschrift umfasst damit auch private Versorgungsrenten, die Steuerpflichtige zum Beispiel an ihre Eltern oder andere Personen zahlen. Der häufigste Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 EStG ist allerdings die Auszahlung einer lebenslangen Leibrente aus berufsständischen Versorgungswerken und der gesetzlichen Rentenversicherung.

Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus berufsständischen Versorgungswerken unterliegen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur mit dem sogenannten Ertragsanteil der Besteuerung. Von 2005 bis 2040 steigt dieser in 2- und 1-%-Schritten auf 100 % (erste Tabelle in § 22 EStG), sodass alle Renten, die nach dem 01.01.2040 gezahlt werden, in voller Höhe besteuert werden. 

Beispiel: Der Steuerpflichtige geht am 01.01.2032 in Rente und bezieht monatlich EUR 2.400 aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Davon sind 92 % (Ertragsanteil) zu versteuern. EUR 2.208 unterliegen mit dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG pro Monat der Einkommensteuer. 

Bei sonstigen Leibrenten greift § 22 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Der Ertragsanteil liegt hier zwischen 1 und 59 %, bemisst sich allerdings nach dem Lebensalter des Rentenempfängers.

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2.2 Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG

Zu den sonstigen Einkünften gehören auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften, also dem Verkauf von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen heraus an andere Personen. Als privates Veräußerungsgeschäft gilt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG:

  • Verkauf von Grund und Boden mit oder ohne aufstehende Gebäude innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung
  • Verkauf von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn zwischen Kauf und Verkauf maximal ein Jahr liegt 
  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern, wenn der Verkauf vor dem Erwerb erfolgt (sogenannte Leerverkäufe, relevant zum Beispiel bei Geschäften mit Edelmetallen und Fremdwährungen)

Immobilien teilen dabei das Schicksal des Grund und Bodens. Sie lassen sich steuerfrei mitverkaufen, wenn der Grund und Boden bereits seit mindestens 10 Jahren im Besitz des Steuerpflichtigen ist.

2.2.1 Eigene Wohnzwecke und Wirtschaftsgüter des täglichen Bedarfs

Immobilien, die zwischen Herstellung oder Kauf und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, und Gegenstände des täglichen Bedarfs sind von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen:

  • Eine Immobilie wird immer dann ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn über die Wohnnutzung hinaus keine Verwendung stattfindet. Eine Ferienwohnung, die Sie einige Monate im Jahr vermieten und im Sommer selbst nutzen, begründet in der Folge keine exklusive Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Befreiung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG greift für alle Immobilien, die Sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwenden; insbesondere auch für solche im Ausland
  • Wirtschaftsgüter des täglichen Bedarfs sind klassische Alltagsgegenstände, eine tatsächliche tägliche Nutzung setzt § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG nicht voraus

Durch einen Verkauf solcher Wirtschaftsgüter entstehen keine sonstigen Einkünfte, auch wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen.

Ausnahme: Haben Sie eine Immobilie vermietet und diese erst anschließend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, greift die Befreiung nur, wenn sich die ausschließliche Wohnnutzung über mindestens drei Jahre erstreckt (Verkaufsjahr plus die beiden vorangegangenen Jahre). Geregelt ist dieser Fall in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 zweite Alternative EStG.

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2.2.2 Sonderfälle von Anschaffung und Veräußerung

Als Anschaffung gilt nach § 23 Absatz 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen. Ein Verkauf innerhalb von einem Jahr respektive 10 Jahren führt zu sonstigen Einkünften, wobei folgende Ausnahme gilt: Es greift eine Befreiungssvorschrift (Alltagsgegenstand oder Wohnnutzung).

Einem Verkauf steht die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gleich. Außerdem gilt der Verkauf eines Anteils einer Personengesellschaft als anteilige Veräußerung der dem Gesellschafter zuzurechnenden Wirtschaftsgüter (§ 23 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG). Die Einlage in ein Betriebsvermögen ist nur dann analog zu einem Verkauf zu behandeln, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen heraus innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung erfolgt.

2.2.3 Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 23 Absatz 3 EStG

Nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG gelten Gewinne als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Sie ermitteln sich dabei durch Abzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis. Abschreibungen, die etwa bei Vermietungsobjekten geltend gemacht wurden, sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen (fiktiver Buchwert).

Ein Gewinn ist steuerfrei, wenn er die Grenze von EUR 600 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Maßgeblich ist hier die Summe der sonstigen Einkünfte aus allen privaten Veräußerungsgeschäften.

2.3 Sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG

Bezüge und Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören, fallen unter § 22 Nummer 3 EStG. Relevant ist die Vorschrift unter anderem bei der Vermietung von Gegenständen und Kryptowährungen, zum Beispiel in Form von Lending. Das BMF hat das entsprechende Schreiben am 10.05.2022 erneut überarbeitet (siehe BMF-Schreiben zur Behandlung virtueller Währungen).

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG sind steuerfrei, sofern sie die Freigrenze von EUR 256 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

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