Steuersatzgefälle

Wie wirkt es sich aus?

Steuersatzgefälle geschickt ausnutzen

Verschiedene Unternehmens- und Rechtsformen werden in Deutschland unterschiedlich besteuert. Entsprechendes gilt für private Einkünfte, die teilweise dem Regel- und teilweise dem sogenannten Abgeltungsteuersatz unterliegen. Das hier entstehende Steuersatzgefälle, also die unterschiedlich hohen Steuersätze, können geschickt ausgenutzt werden. Eines der klassischen Beispiele hier ist die Gewährung von Darlehen zwischen Ehe- und Lebenspartnern.

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Unser Video: Internationale Steuerstrukturen

In diesem Video erklären wir, wie sich Steuersatzgefälle mit internationalen Gestaltungsstrukturen bestmöglich nutzen lassen.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was ist ein Steuersatzgefälle?

Ein Steuersatzgefälle besteht immer dann, wenn unterschiedliche Einkünfte oder Gesellschaften mit verschiedenen Steuersätzen belastet werden. Entsprechende Vorschriften existieren zuhauf im Ertragsteuerrecht und gelten unter anderem für Privatpersonen, Kapitalgesellschaften und Stiftungen. Neben der konkreten Einkunftsart spielen in vielen Fällen auch die Rechtsform sowie das Betätigungsfeld des jeweiligen Unternehmens eine entscheidende Rolle.

Geht es um die geschickte Nutzung eines Steuersatzgefälles, müssen zunächst zwei verschiedene Steuersätze vorliegen. Dies gelingt beispielsweise durch Gründung einer Körperschaft (GmbH, Stiftung, Genossenschaft). Anschließend besteht das Ziel darin, Einkünfte von der höher besteuerten Sphäre in die niedriger besteuerte zu verlagern.

Unternehmen wie Apple, Google und Co. nutzen ebenfalls entsprechende Modelle. Hier wird allerdings regelmäßig kein „innerdeutsches“, sondern ein grenzüberschreitendes Steuersatzgefälle ausgenutzt. Über entsprechende Verträge fließen Betriebsausgaben in Deutschland ab, mindern hier den zu versteuernden Gewinn und unterliegen im Bestimmungsstaat einer niedrigeren Besteuerung als Betriebseinnahme.

2. Beispiele für Steuersatzgefälle: Ehegattenschaukel, Vermietungsgesellschaft, Stiftung

Steuersatzgefälle lassen sich in der Praxis auf zahllose Arten und Weisen nutzen, sind aber häufig mit rechtlichen Hürden verbunden. Denn der Gesetzgeber hat mit Lizenz- und Zinsschranke beispielsweise zwei Instrumente geschaffen, um den Abfluss von Betriebsausgaben in niedrig besteuerte Gebiete einzudämmen.

Derartige Vorschriften finden im „kleinen Stil“, also bei Privatpersonen und mittelständischen Unternehmen, allerdings häufig keine Anwendung. Hier sind Steuersatzgefälle vergleichsweise einfach zu nutzen, was die folgenden drei Beispiele anschaulich zeigen.

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2.1. Beispiel 1: Die Ehegattenschaukel

Ist ein Ehegatte oder Lebenspartner im Besitz einer vermieteten Immobilie, kann er diese zum aktuellen Marktwert an den anderen Ehepartner verkaufen. Hierdurch schaffen die Ehegatten im ersten Schritt neues Abschreibungsvolumen, da nun der aktuelle und nicht mehr der – häufig viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegende – frühere Kaufpreis maßgeblich ist.

Gleichzeitig kann der Verkäufer-Ehegatte ein sogenanntes Verkäuferdarlehen vergeben, dem Käufer-Ehegatten also das für den Kauf der Immobilie notwendige Kapital leihen. Die entsprechenden Zinsen, die bei fehlendem Grundpfandrecht schnell in die Nähe des zweistelligen Bereiches kommen, sind anschließend

  • beim Käufer-Ehegatten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG) abziehbar und mindern hier den Überschuss, was eine Steuerersparnis von regelmäßig knapp 50 % der gezahlten Zinsen ergibt, und
  • beim Verkäufer-Ehegatten nach § 32d Absatz 1 EStG nur mit 25 % (Kapitalertragsteuer) zu versteuern.

Ist der Darlehensvertrag fremdüblich ausgestaltet, findet § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG keine Anwendung. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Familien nicht schlechter als fremde Dritte stellen darf (Artikel 6 GG; BFH vom 22.10.2013, X R 26/11). „Fremdüblich“ bedeutet dabei, dass die Darlehenskonditionen weitgehend denen entsprechen müssen, den die Ehegatten auch bei einer Bankfinanzierung erhalten hätten.

Es steht den Ehegatten allerdings frei, den Kreditvertrag für den Darlehensgeber möglichst unattraktiv auszugestalten, um hierdurch einen höheren Zins vereinbaren zu können. So können sie das Steuersatzgefälle bestmöglich ausnutzen.

Beispiel: Die Ehefrau verkauft ihrem Ehemann eine Vermietungsimmobilie für EUR 1.000.000. Hierfür gewährt sie ihm ein Darlehen über ebendiesen Betrag, wobei ein Zinssatz von 8 % pro Jahr vereinbart wird. Während der Ehemann nun EUR 80.000 als Zinsen abziehen kann und hierauf EUR 40.000 (rund 50 %) Steuern spart, versteuert die Ehefrau die eingehende Zinszahlung nur in Höhe von EUR 20.000 (25 %).

Auf diese Weise werden indirekt EUR 80.000 der Vermietungserlöse nur mit 25 % belastet.

2.2.Beispiel 2: Die Vermietungsgesellschaft

Viele Branchen, etwa Handwerk und Handel, sind auf Immobilien angewiesen, in denen die unternehmerische Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Dabei zahlt eine sogenannte Vermietungsgesellschaft allerdings nur 15 % Körperschaft- und keine Gewerbesteuer, da hier die erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 fort folgende GewStG greift. Diesen Vorteil können sich Unternehmerinnen und Unternehmer zunutze machen.

Dabei kaufen sie ihre betrieblichen Immobilien nicht mit der operativen Gesellschaft, sondern gründen hierfür eine eigenständige Immobilien-GmbH. Die Immobilien-GmbH vermietet den Grundbesitz anschließend an das operative Unternehmen, wobei ebenfalls auf marktübliche Konditionen zu achten ist.

Während die Mietzahlungen

  • auf der einen Seite als Betriebsausgaben abziehbar sind und eine Steuerersparnis von rund 30 % (GmbH) oder 50 % (Einzelunternehmen) der jeweiligen Miete generieren,
  • unterliegen sie auf der anderen Seite nur einer Versteuerung mit 15 % in der Immobilien-GmbH.

Besonders attraktiv ist dieses Modell für Unternehmer, die ohnehin in Immobilien investieren möchten. Denn auch deren Vermietung kann über die Immobilien-GmbH erfolgen, wobei entsprechende Gewinne nur mit 15 % zu versteuern sind.

Tipp: Marktüblich ist auch eine sogenannte Umsatzmiete, also eine jährliche Mietzahlung, deren Höhe von den erzielten Umsätzen des operativen Unternehmens abhängt. Je höher der Gewinn ausfällt, desto größer wird auf diese Weise auch der Steuerspareffekt durch die Vermietungsgesellschaft. 

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2.3. Beispiel 3: Das Stiftungsmodell

Familienstiftungen unterliegen der Besteuerung mit Körperschaftsteuer, stellen aber keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Absatz 1 GewStG dar. Damit werden die Einkünfte einer Stiftung, sofern sie solche erzielt, stets mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert (§ 23 KStG).

Eine Stiftung kann daher verschiedene Rechte, aber auch Immobilien und Firmenwerte an das operative Unternehmen verpachten. Die entsprechenden Pachterlöse unterliegen auf Ebene der Familienstiftung einer Besteuerung mit 15 %, während die korrespondierenden Betriebsausgaben 30 % oder gar 50 % Steuerersparnis generieren.

Beispiel: Der Startup-Gründer Max möchte eine neue Lebensmittelmarke etablieren und gründet hierfür ein operatives Unternehmen. Da er davon ausgeht, dass die Namensrechte am Unternehmen später einmal den „Löwenanteil“ des Firmenwertes ausmachen, legt er sie in eine neu gegründete Familienstiftung ein. Die notwendigen Gewerbeflächen erwirbt er mit seiner Immobilien-GmbH. Beide Firmen, operative und vermögensverwaltende GmbH, bündelt er unter der gemeinsamen Holding. Max profitiert nun von erheblichen Steuervorteilen:

  • Er kann die Namens- und Markenrechte aus der Stiftung heraus an sein operatives Unternehmen verpachten. Die (gegebenenfalls umsatzabhängige) Pacht mindert den steuerlichen Gewinn bei einem Steuersatz von 30 % und wird bei der Stiftung mit lediglich 15 % belastet
  • Max mindert den operativen Gewinn zusätzlich durch die umsatzabhängige Gebäudemiete, die er an seine Immobilien-GmbH zahlt. Auch hier nutzt er das Steuersatzgefälle von 30 % auf 15 % optimal aus
  • Er kann beide Firmen, also die Immobilien-GmbH und sein operatives Unternehmen, nahezu steuerfrei verkaufen. Denn die Holding zahlt nur 1,5 % Steuern auf die Veräußerungserlöse (§ 8b KStG)

Diese Beispiele zeigen, wie sich Steuersatzgefälle in der Praxis nutzen und miteinander kombinieren lassen. Zu beachten ist allerdings stets der Fremdvergleichsgrundsatz, ohne den die meisten Verträge steuerlich nicht anzuerkennen sind.


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  3. Steuervorteile der Immobilien-GmbH, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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