Studienkosten von der Steuer absetzen: Werbungskosten vs. Sonderausgaben
Durch das absetzen Ihrer Studienkosten können Sie sich entweder bereits gezahlte Steuern zurückholen, oder durch einen Verlustvortrag auf das nächste Jahr übertragen. Hierbei ist es wichtig, dass ihr Studium nicht als Erststudium im Sinne des § 9 Absatz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG zählt, da nur unter diesen Voraussetzungen Werbungskosten vorliegen können. Im Gegensatz dazu liegen in Fall eines Erststudiums oder einer Erstausbildung Sonderausgaben vor, welche weniger vorteilhaft dastehen als Werbungskosten.
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1. Kosten beim Studium absetzen – Einführung
Ob Sie Studienkosten oder auch Ausbildungskosten von der Steuer absetzen können, hängt von der Frage ab, ob diese Maßnahme eine Erstausbildung darstellt oder eine Zweitausbildung beziehungsweise Fortbildung. Denn bei einer Erstausbildung stellen die Kosten Sonderausgaben dar; bei einer Zweitausbildung beziehungsweise einer Fortbildung liegen Werbungskosten vor (§ 9 Absatz 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG).
2. Kosten Studium: Werbungskosten vs. Sonderausgaben
Grundsätzlich können also sowohl Werbungskosten als auch Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Das Problem hier liegt aber in der Höhe und der Systematik des Gesetzes.
2.1. Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten
Wenn Sie die Kosten ihres Studiums als Sonderausgaben ansetzen, so ist der Abzug auf maximal EUR 6.000 pro Jahr begrenzt. Haben Sie also mehr als den Maximalbetrag an Aufwendungen, dann wäre der überschüssige Betrag nicht von der Steuer absetzbar und ginge damit „verloren“. Ferner können Sonderausgaben nicht für einen Verlustvortrag verwendet werden.
Im Gegensatz hierzu steht dann der Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten: Werbungskosten sind vollständig abziehbar (ohne Begrenzung) und können für einen Verlustvortrag verwendet werden. Es ist also immer besser, wenn man die Aufwendungen als Werbungskosten deklarieren kann.
2.2. Verlustvortrag
Sollten Sie Ihre Studienkosten als Werbungskosten abziehen können, so steht Ihnen also die Möglichkeit eines Verlustvortrages offen. Wenn Sie nämlich keine Einnahmen (beispielsweise Lohn/Gehalt, kein BAföG/Studienkredit) erzielen, aber dennoch Ausgaben (hier: Studienkosten) haben so werden Sie einen Verlust ausweisen. Dieser Verlust muss gesondert durch das Finanzamt festgestellt werden, weswegen Sie für diese Jahre eine Steuererklärung einreichen müssen.
Verlustvortrag heißt hier, dass die so festgestellten Verluste auf das Folgejahr übertragen werden, wo man sie dann mit den zukünftigen Einnahmen verrechnen kann. Im Gegensatz zum Verlustvortrag könnte es auch einen Verlustrücktrag geben. Da bei Studierenden unmittelbar im Vorjahr aber sehr wahrscheinlich auch keine Einkünfte zu verzeichnen waren, würde man lieber einen Verlustvortrag nutzen.
3. Wann stellt das Studium eine Erstausbildung dar, wann nicht?
Die Frage, welcher wir hier also nachgehen ist: Wann liegt eine Erstausbildung (Sonderausgaben) und wann liegt eine Zweitausbildung (Werbungskosten) vor?
Das Gesetz schreibt dabei vor, dass eine Erstausbildung dann vorliegt, wenn die Ausbildung oder das Studium eine Mindestdauer von 12 Monaten beinhaltet und mit einer Abschlussprüfung – oder einer vergleichbaren Leistungsprüfung – abschließt und die Erstausbildung in Vollzeit durchgeführt wurde. Vollzeit steht hier für mindestens mehr als 20 Stunden pro Woche an Arbeitsumfang.
Das heißt, eine Erstausbildung liegt grundsätzlich bei einem regulären Studium (beispielsweise 6 Semester) oder einer Ausbildung vor. Hingegen wird diese Problematik für Ausbildungen aber abgemildert: Solange die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (beispielsweise Ausbildungsvereinbarung) durchgeführt wird, stellen die Kosten Werbungskosten dar.
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3.1. Konsekutiver Masterstudiengang
Eine weitere Problematik können sogenannte konsekutive Masterstudiengänge darstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 3. September 2015 (VI R 9/15, BStBl II 2016, 166) entschieden, dass sowohl Bachelor- als auch der nachfolgende Masterstudiengang als eine gemeinsame Erstausbildung zählen können. Der BFH hat hiermit den Masterstudiengang als Teil der Erstausbildung angesehen und nicht Teil einer Zweitausbildung, was für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.
Ein konsekutiver (zeitgleicher) Masterstudiengang lag im Urteilsfall vor, weil der Masterstudiengang auf den vorhergehenden Bachelorstudiengang sowohl zeitlich als auch inhaltlich abgestimmt war und, dass ein bestimmtes Berufsziel nur über den Masterstudiengang erreichbar war. Solche Fälle dürften in aller Regel aber seltener Natur sein.
3.2. Duales Studium
Spannend sind auch die Fälle, in denen ein duales Studium stattfindet. Ein duales Studium umfasst eine meist verkürzte Ausbildung und ein Bachelorstudium gemeinsam. Beide Teile überschneiden sich zu einem Teil sogar zeitlich. In solchen Fällen liegen Werbungskosten vor, da man sowohl Ausbildung als auch das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert.
Beachten Sie hierbei aber, dass Kosten, welche der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernimmt, beim Arbeitnehmer keine Werbungskosten darstellen können. Diese Kosten stellen nämlich beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar und wurden so schon einmal „von der Steuer abgesetzt“.
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