Private Vermögensverwaltung

Was steckt dahinter?

Was ist eigentlich private Vermögensverwaltung?

Der Begriff der „privaten Vermögensverwaltung“ spielt im Ertragsteuerrecht an vielen Stellen die entscheidende Rolle. Denn an ihm entscheidet sich unter anderem die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt oder ob es an der sachlichen respektive personellen Verflechtung fehlt. Auch viele Steuerbefreiungen, etwa die Spekulationsfrist nach § 23 EStG, knüpfen an die Vermögensverwaltung an. Ob „noch“ private Vermögensverwaltung oder „schon“ eine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist dabei in erster Linie nach den konkreten Handlungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu beurteilen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Private Vermögensverwaltung: Diese Einkünfte fallen grundsätzlich darunter

Der Gesetzgeber hat den Begriff der (privaten) Vermögensverwaltung weder im Verfahrens- noch im materiellen Recht abschließend definiert. Grund dafür sind die verschiedenen, sich teilweise auch überschneidenden, Tatbestandsvoraussetzungen einzelner Rechtsvorschriften. So kann beispielsweise beim Kapitalvermögen zwar der Tatbestand der Anteilsveräußerung (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 EStG) vorliegen, gleichzeitig beteiligt sich der Anleger aber mitunter am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Damit erfüllt er (auch) die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG.

Um zumindest in grundlegenden Fällen Klarheit zu schaffen, wurde mit § 14 Satz 3 AO ein „Grundfall“ der (privaten) Vermögensverwaltung normiert. Eine solche ist demnach in den Fällen der „Fruchtziehung“, also der passiven Nutzung vorhandener Vermögenswerte, gegeben. „Klassische“ Fälle der privaten Vermögensverwaltung sind damit beispielsweise die Vermietung von Wirtschaftsgütern (§§ 21 und 22 Nummer 3 EStG) und die Anlage in Kapitalwerte wie Aktien und Fonds (§ 20 EStG).

Diese in § 14 AO genannten Beispiele stellen allerdings nur den Regelfall dar. Denn die jeweiligen Vorschriften, hier also § 20 Absatz 8 und § 21 Absatz 3 EStG, normieren auch die Ausnahme der sogenannten Subsidiarität. Demnach sind beispielsweise Kapitaleinkünfte den gewerblichen Einkünften zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Stellt sich eine im Grundsatz kapitalverwaltende Tätigkeit also als Gewerbebetrieb dar, hat § 15 EStG Vorrang vor § 20 EStG. Es erfolgt dann eine entsprechende Umqualifizierung der Erträge.

2.„Klassiker“ der Vermögensverwaltung: Kapitalvermögen und Vermietung 

Unter den Begriff der privaten Vermögensverwaltung fallen klassischerweise Geldanlagen, vor allem solche in Kapitalwerte und Vermietungsobjekte. Erfasst werden diese Einkünfte von den §§ 20 und 21 EStG.

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2.1. Private Vermögensverwaltung – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Welche Einkünfte solche aus Kapitalvermögen sind, definiert das deutsche Ertragsteuerrecht abschließend in § 20 EStG. Unter diese Einkunftsart fallen unter anderem:

  • Gewinnausschüttungen, Dividenden und Auflösungsgewinne aus Kapitalgesellschaften. Durch § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst. Auszahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft sind hingegen keine steuerpflichtigen Erträge
  • Investmenterträge, insbesondere solche aus Aktien- und Mischfonds im Sinne des Investmentsteuerrechts (§ 16 InvStG)
  • Ausschüttungen und Auszahlungen aus Genossenschaften sowie Betrieben gewerblicher Art
  • Sonstige Kapitalerträge, insbesondere Entgelte für die Überlassung von Kapital (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG), beispielsweise bei Gesellschafter- oder Privatdarlehen

Während § 20 Absatz 1 EStG laufende Erträge erfasst, fallen Veräußerungsgewinne unter § 20 Absatz 2 EStG. Nach dieser Norm sind daher beispielsweise Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und Kapitalforderungen steuerpflichtig. Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen einer Verrechnungsbeschränkung. Ihre Verrechnung ist, abweichend vom üblichen Verlustvortrag nach § 10d EStG, ausschließlich mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen zulässig.

Der Grundsatz der Subsidiarität findet sich in § 20 Absatz 8 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden einer anderen Einkunftsart zugerechnet, wenn sie zu dieser wirtschaftlich gehören. Dies ist unter anderem in folgenden Fällen einschlägig:

  • Die Anteile, aus der Gewinnausschüttungen bezogen werden, sind Teil eines Betriebsvermögens
  • Der Steuerpflichtige ist oder war zu mehr als 1 % am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt und veräußert diese Beteiligung oder verzieht ins Ausland (Wegzugsteuer)
  • Es liegt eine Betriebsaufspaltung, die zur Entstehung eines Besitzunternehmens führt, vor

Greift § 20 Absatz 8 EStG, findet in der Regel das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) oder die Befreiung nach § 8b KStG Anwendung. Die entsprechenden Einkünfte unterliegen dann zwar dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %, sind aber zu 40 % steuerfrei. Betriebsausgaben sind ebenfalls nur zu 40 % abziehbar (§ 3c Absatz 2 Satz 1 EStG).

2.2. Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG

Obwohl in der Praxis überwiegend Immobilien vermietet werden, kann die private Vermögensverwaltung auch andere Tatbestände des § 21 EStG umfassen. Konkret fallen die Erträge aus der Überlassung folgender Wirtschaftsgüter unter die Norm:

  • Unbewegliches Vermögen: Grundstücke, Gebäude und andere – ortsfeste – Sachwerte stellen unbewegliches Vermögen dar. Wird solches gegen Entgelt überlassen, liegen Vermietungseinkünfte vor
  • Sachinbegriffe: Hierunter versteht der Gesetzgeber sogenannte Sachgesamtheiten, die gemeinsam vermietet oder verpachtet werden. Eine Sachgesamtheit ist beispielsweise eine Büro-, Praxis- oder Wohnungseinrichtung. Der Oberbegriff steht damit für die gemeinsame Vermietung mehrerer Wirtschaftsgüter, die sachlich – etwa durch eine einheitliche Verwendung – zusammengehören
  • Rechte: Die Überlassung von Rechten aller Art fällt unter § 21 EStG, wenn sie zeitlich begrenzt ist. „Rechte“ sind beispielsweise Patente und Lizenzen, aber auch sonstige Urheberrechte – zum Beispiel an einem Foto 
  • Verkauf von Forderungen: Verkauft ein früherer Vermieter oder Verpächter seine Miet- oder Pachtforderungen an eine andere Person, erzielt er hieraus – wie auch aus der Vermietung des jeweiligen Objektes selbst – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Norm umfasst – mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsforderungen – keine Veräußerungen. Wird ein Vermietungsobjekt oder ein Recht veräußert, ergeben sich die entsprechenden Rechtsfolgen aus § 23 EStG. Der entstehende Gewinn ist steuerfrei, wenn

  • zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf mindestens 10 Jahre liegen (Gebäude) und
  • zwischen Anschaffung/Herstellung oder Entwickelung mindestens 1 Jahr liegt (alle anderen Wirtschaftsgüter).

Ausnahmen gelten sowohl bei Vermietung als auch im Verkaufsfall, wenn die Subsidiaritätsklausel des § 21 Absatz 3 EStG greift. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine vermietete Immobilie Betriebsvermögen darstellt (Betriebsgebäude, Kapitalgesellschaft, Betriebsaufspaltung),
  • ein Recht nicht im privaten, sondern im betrieblichen Rahmen überlassen wird (beispielsweise bei einem gewerblichen Erfinder) oder
  • bei der Überlassung eines Betriebsvermögens, das – mangels Entnahme ins Privatvermögen – weiterhin originäres Betriebsvermögen darstellt.

Beachte: Ein Sachinbegriff „Praxiseinrichtung“ kann auch dann vorliegen, wenn diese bereits Privatvermögen darstellt. Grund dafür ist die gemeinsame Nutzbarkeit der Wirtschaftsgüter.

3. Ausnahmen von der privaten Vermögensverwaltung: Hier haben anderen Einkunftsarten Vorrang!

Wie eingangs bereits erwähnt, ist die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und anderen Steuertatbeständen – etwa dem Gewerbebetrieb – im Einzelnen schwierig. Dies führt mehr oder weniger zwangsläufig dazu, dass sich Finanzgerichte und des Bundesfinanzhof (BFH) bereits in zahlreichen Fällen mit ebendieser Abgrenzungsproblematik befassen mussten. Darüber hinaus regeln Gesetz und Verwaltungsanweisungen – allen voran die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) – bestimmte Fälle, in denen eine private Vermögensverwaltung stets zu verneinen ist.

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3.1. Grundsatz: Vorrang anderer Einkunftsarten

Bei der Beurteilung einer Einkunftsquelle entsteht häufig eine Situation, in der mehrere Steuertatbestände gleichzeitig erfüllt sind. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Handeltreiben mit bestimmten Wirtschaftsgütern:

  • Eine Privatperson kauft und verkauft Aktien, Optionen sowie andere Wertpapiere. Sie führt mehrere Trades pro Tag aus, arbeitet auch am Wochenende, pflegt Kundenkontakte und schließt sich mit anderen Tradern zusammen
  • Ein Unternehmer kauft und verkauft Immobilien, ohne allerdings einen entsprechenden Gewerbebetrieb zu eröffnen. Er beantragt stets die Steuerbefreiung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, also die Anwendung der 10-Jahres-Spekulationsfrist

Auf der einen Seite liegen die Voraussetzungen der §§ 20 Absatz 2 Nummer 1 und 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG vor. Die Einkünfte gehören damit zu solchen aus Kapitalvermögen oder einem privaten Veräußerungsgeschäft. Gleichzeitig nehmen die Personen aber am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, handeln nachhaltig und mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Damit erfüllen sie den Tatbestand der Gewerblichkeit nach § 15 Absatz 2 EStG.

In solchen „Grenzfällen“ prüft das Finanzamt den Schwerpunkt der Tätigkeit. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter stellt sich also die Frage, ob der private oder der gewerbliche Anteil insgesamt überwiegt. Liegt zu mehr als 50 % eine gewerbliche Tätigkeit vor, gilt die Betätigung insgesamt als solche.

Darüber hinaus enthält § 15 EStG, anders als die §§ 20 und 21 EStG, keine Subsidiaritätsklausel. Gewerbliche Einkünfte im Sinne des Ertragsteuerrechts sind daher immer als solche zu behandeln. Ausnahmen gelten nur, wenn andere Vorschriften – als sogenannte leges speciales – die Gewerblichkeit verdrängen.

3.2. Sonderfall 1: Die Betriebsaufspaltung

Vermietet eine GmbH-Gesellschafterin oder ein GmbH-Gesellschafter ein privates Wirtschaftsgut an die eigene Gesellschaft, kann eine sogenannte Betriebsaufspaltung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn

  • die natürliche Person alleine oder mit nahestehenden Personen die GmbH beherrscht,
  • das Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und
  • das jeweilige Wirtschaftsgut im Eigentum der überlassenden Person oder Personengruppe steht.

Die ursprünglich private Überlassung des Wirtschaftsguts – in der Regel im Rahmen von Vermietungseinkünften – wird dann als Gewerbebetrieb qualifiziert. Grund ist § 8 Absatz 2 KStG, der normiert, dass Kapitalgesellschaften stets gewerbliche Einkünfte erzielen. Da zwischen dem Privatvermögen des Gesellschafters und dem Betriebsvermögen der Gesellschaft in den Fällen der Betriebsaufspaltung eine Verbindung besteht, hat die Gewerblichkeit nach § 21 Absatz 3 EStG Vorrang.

Auf privater Ebene entsteht durch die Betriebsaufspaltung ein sogenanntes Besitzunternehmen. Die private Vermögensverwaltung wird zum Gewerbebetrieb, in dessen Betriebsvermögen die Wirtschaftsgüter (Immobilie, GmbH-Anteil) einzulegen sind. Endet die Betriebsaufspaltung, kommt es zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe nach § 16 Absatz 3 EStG.

3.3. Sonderfall 2: Gewerbliche Infizierung und gewerbliche Prägung

Mit § 15 Absatz 3 EStG regelt das Ertragsteuerrecht die Fälle einer fiktiven Gewerblichkeit. Einkünfte einer – im Grundsatz vermögensverwaltend tätigen – Personengesellschaft gelten insgesamt als gewerblich, wenn

  • die Gesellschaft neben den Einkünften aus der privaten Vermögensverwaltung zu 3 % oder einem höheren Anteil auch gewerbliche Einkünfte erzielt, oder
  • an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist und diese die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin (relevant insbesondere bei der GmbH & Co. KG) innehat.

Auch durch Entstehung und Wegfall der fiktiven Gewerblichkeit kommt es zu Einlage und Entnahme der jeweiligen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen. Eine solche Situation sollte daher keinesfalls unvorbereitet entstehen.

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3.4. Sonderfall 3: Private Vermögensverwaltung und die 1-%-Grenze

Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, in erster Linie Aktien, fällt dem Grunde nach unter § 20 Absatz 2 EStG. Ein entstehender Gewinn wird mit 25 % – der sogenannten Abgeltungsteuer – belastet. Der Steuersatz auf entsprechende Veräußerungsgewinne liegt damit 20 % unter dem regulären, höchsten Einkommensteuersatz von derzeit 45 % (Reichensteuer). In bestimmten Fällen greift allerdings die Ausnahme des § 20 Absatz 8 EStG, nach der Einkünfte aus Kapitalvermögen einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.

Relevant ist hier insbesondere die sogenannte 1-%-Schwelle des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. War ein Steuerpflichtiger in den letzten fünf Jahren für mindestens eine juristische Sekunde zu 1 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, gelten Veräußerungsgewinne als solche aus Gewerbebetrieb. Diese Grundsätze sind auch bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland im Rahmen der sogenannten Wegzugsteuer (§ 6 AStG) anzuwenden.

Gewinne im Sinne des § 17 Absatz 2 EStG sind nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe c EStG zu 40 % steuerfrei. Bei einem Höchststeuersatz von 45 % ergibt sich so eine Belastung des Gewinns mit insgesamt 27 %. Auch wenn die Abgeltungsteuer hier also nicht greift, entsteht keine höhere Steuerbelastung (26,375 % des Gewinns vs. 27 % des Gewinns). Greift ein Steuersatz von 42 %, liegt die Gesamtbelastung lediglich bei 25,2 %.

4. Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung – im Zweifel Auskunft einholen!

In der Regel ergibt sich die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung bereits aus dem Gesetz, aus Verwaltungsauffassungen oder der Rechtsprechung. In Einzelfällen kann die Situation aber auch vergleichsweise unklar sein. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, können Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen. Hier wird der Sachverhalt detailliert dargestellt. Das Finanzamt legt seinen Standpunkt, wie es den Fall steuerlich einordnen wird, anschließend bereits im Vorfeld fest.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  6. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften
  7. Steuervorteile der Immobilien-GmbH

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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