Familienstiftung in Liechtenstein

Vermögensteuer in Deutschland vermeiden

Familienstiftung in Liechtenstein als Rettung vor der Vermögensteuer?

Wenn Deutschland die Vermögenssteuer wieder reaktivieren sollte, dann kommt der Familienstiftung in Liechtenstein als Option zur Vermeidung eine besondere Rolle zu. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie man Vermögen auf eine Familienstiftung in Liechtenstein übertragen kann: entweder per Schenkung oder per Darlehen. Eine Schenkung überführt Vermögen dauerhaft auf die Stiftung in Liechtenstein, löst aber auch Schenkungsteuer aus. Hingegen ermöglicht ein Darlehen den annähernd steuerfreien Aufbau weiteren Vermögens in Liechtenstein unter Ausschluss einer Schenkungsteuer. Doch bleibt das Vermögen weiterhin nominell in Deutschland steuerpflichtig. Dabei spielt aber auch die Beschaffenheit der Vermögens-Assets eine wichtige Rolle. So ist Geldvermögen oder in Fonds und Aktien gebundenes Vermögen deutlich leichter übertragbar, als Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen in Deutschland. In den beiden letzteren Fällen würde die Familienstiftung in Liechtenstein dennoch eine beschränkte Vermögensteuer treffen.

Unser Video: Kann man mit einer Familienstiftung in Liechtenstein eine Vermögensteuer in Deutschland vermeiden?

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie mit einer Familienstiftung in Liechtenstein einer drohenden Vermögensteuer in Deutschland vorbeugen.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermögensteuer vermeiden: Familienstiftung in Lichtenstein – Einleitung

Im laufenden Bundestagswahlkampf 2021 spielt auch die Reaktivierung der Vermögensteuer eine wichtige Rolle. Sollte die neue Bundesregierung dieses Vorhaben umsetzen, dann werden viele Vermögende in Deutschland nach einer Möglichkeit such, um ihr Vermögen vor der Besteuerung zu schützen. Dabei stellt eine Familienstiftung in Liechtenstein einen vielschichtigen Lösungsansatz dar, mit der man die Vermögensteuer in Deutschland vermeiden könnte.

Wir widmen unseren aktuellen Beitrag der Information, auf welche Weisen eine Familienstiftung in Liechtenstein zur Vermeidung des Anfalls von in Deutschland potentiell drohender Vermögensteuer beitragen könnte. Dabei gehen wir auch darauf ein, wie man das deutsche Vermögen auf eine Familienstiftung in Liechtenstein möglichst optimal überträgt. Außerdem erläutern wir auch worin die Vorteile der hier vorgestellten Optionen liegen.

2. Wie eine Familienstiftung in Liechtenstein vor der Vermögensteuer schützt

Zunächst untersuchen wir, auf welcher Grundlage eine Familienstiftung in Liechtenstein als Hilfsmittel zur Vermeidung einer eventuell in Deutschland anfälligen Vermögensteuer wirken könnte.

Der Kernpunkt hierbei ist, dass eine Familienstiftung in Liechtenstein eine juristische Person ist, somit also eigene Rechte sowie Pflichten hat, aber auch mindestens einer natürlichen Person zur Führung ihrer Geschäfte bedarf. In dieser Hinsicht gleicht sie einer Kapitalgesellschaft. Doch gibt es einen wesentlichen Unterschied zu Kapitalgesellschaften, die ja ebenfalls juristische Personen sind. Während eine Kapitalgesellschaft in einem Eigentumsverhältnis zu ihren Gesellschaftern steht, kennt eine Familienstiftung in Liechtenstein ebenso wie in Deutschland keine Beteiligungsverhältnisse und somit keine Anteilseigner. Mit genau diesem Ansatz kann man die Bindung einer natürlichen Person zu seinem Privatvermögen, die ja die Basis für den Anfall von Vermögensteuer ist, entkoppeln. Oder anders formuliert: Eine vermögende Privatperson, die ihr Vermögen in eine Familienstiftung beispielsweise in Liechtenstein stiftet, entledigt sich auf diese Weise des bei einer Vermögensteuer maßgebenden Steuerobjekts, sodass der Vermögensbesteuerung das zu besteuernde Substrat fehlt.

Dabei wählt man ganz bewusst eine Familienstiftung in Liechtenstein statt in Deutschland. Denn eine in Deutschland ansässige Stiftung wäre dann – wir erinnern uns ihrer Pflichten – mit ihrem Vermögen hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Familienstiftung in Liechtenstein unterliegt hingegen liechtensteinischem Besteuerungsrecht.

Sie mögen an dieser Stelle lachen, aber dort existiert tatsächlich bereits eine Vermögensteuer. Wieso also sollte man ausgerechnet eine Familienstiftung in Liechtenstein als Gestaltungsmodell wählen, um in Deutschland eine möglicherweise zukünftig wieder eingeführte Vermögensteuer zu vermeiden, die es in Liechtenstein ohnehin bereits gibt? Die Antwort ist, dass Liechtenstein die Steuern hierauf nur gegenüber natürlichen Personen erhebt. Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist also als Körperschaft hiervon komplett ausgenommen.

Haben Sie Fragen zur
Familienstiftung in Liechtenstein?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Vermögensteuer per Familienstiftung in Liechtenstein vorbeugen: Assets

Um mit einer Familienstiftung in Liechtenstein eine zukünftige Vermögensteuer in Deutschland erfolgreich zu vermeiden, muss man bei den Vermögenswerten eine Differenzierung vornehmen. So gibt es Vermögensarten, die allein auf Grund der Tatsache, dass das Steuersubstrat fest an Deutschland geknüpft ist, keine Aussicht haben einer deutschen Vermögensteuer zu entgehen. Dies betrifft insbesondere Immobilienvermögen und Beteiligungen an in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Andererseits gibt es aber auch Vermögens-Assets, die in dieser Hinsicht als mobil, weil international übertragbar, gelten. Hierbei sprechen wir vornehmlich über Geldvermögen, aber auch Aktiendepots oder Fondsanteile. Doch auch Kunstgegenstände, Goldbestände, in Kryptowährungen bestehendes Vermögen oder werthaltige Sammlungen kann man hierzu rechnen. Aufgrund dieser potentiell möglichen Überführung des Vermögens ins Ausland kann man dann die Grundlage zur Anwendung der Vermögensteuer in Deutschland elegant aushebeln.

Da also die Vermögensteuer in Deutschland sowohl von der Steuerpflicht des Eigentümers als auch von der Art des Vermögensgegenstands abhängt, unterscheiden wir nun auch unsere Vorgehensweise, mit der wir mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein die Vermögensteuer in Deutschland vermeiden.

Fachberatung für
Familienstiftungen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Familienstiftung in Liechtenstein: mobiles Vermögen vor Vermögensteuer schützen

Fangen wir zunächst mit dem relativ simplen Ansatz an, also dem, bei dem es um mobiles Vermögen geht. Dies kann man dann per Schenkung als Stiftungsgeschäft ganz regulär an die Stiftung übertragen. Freilich fällt dabei auch eine Schenkungsteuer in Deutschland an. Doch ist dies die einmalige Steuer, die man zu zahlen bereit sein sollte, um das Vermögen vor der Vermögensteuer in Deutschland dauerhaft zu schützen. Hat man das mobile Vermögen auf die Familienstiftung in Liechtenstein übertragen, steht es ihr nun dort zum Aufbau weiterer Vermögenswerte zur Verfügung, ohne dass es hierbei einer Vermögensteuer unterliegt.

Daneben gibt es noch eine weitere Alternative, die man auf alle mobilen Vermögensgegenstände außer Geld anwenden kann. Statt sie zu schenken kann man zum Beispiel Aktien oder Fondanteile an die Familienstiftung in Liechtenstein verkaufen. Hier liegt der Vorteil darin, dass man über den Preis den eventuell steuerpflichtigen Gewinn beeinflussen kann. Fällt am Ende keine oder nur eine geringe Steuer an, die deutlich unter einer sonst anfallenden Schenkungsteuer liegen würde, hat man einen finanziellen Vorteil erzielt. Doch muss man dafür auch an die finanzielle Ausstattung der Familienstiftung in Liechtenstein denken, mit der dann der Kauf erfolgen soll. Aber auch hierzu kann es eine Alternative geben, nämlich die darlehensfinanzierte Veräußerung der mobilen Vermögens-Assets. Wichtig hierbei ist nur, dass man mittels dieser Methoden keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begeht.

Für Sie ebenfalls interessant: Familienstiftung in Liechtenstein: 0-15 % Steuern bei Aktien, Immobilien, Beteiligungen

In diesem Video erklären wir Ihnen die steuerlichen Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein.

5. Familienstiftung in Liechtenstein: Immobilien & Unternehmensbeteiligungen

5.1. Schenkung von immobilen Vermögen an eine Familienstiftung in Liechtenstein ist keine Lösung

Wollte man nun auch deutsche Immobilien und Unternehmensbeteiligungen an deutschen Firmen per Schenkung an eine Familienstiftung in Liechtenstein übertragen, würde zunächst Schenkungsteuer anfallen. Steht dann aber auch eine Betrachtung dieser Vermögens-Assets im Rahmen der Vermögensteuer in Deutschland an, dann geht das Finanzamt der Frage nach, ob sich das immobile Vermögen in Deutschland befindet. Denn nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 VStG in Verbindung mit § 121 BewG ist dies nach den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften als inländisches Vermögen in Deutschland steuerverhaftet. Dies würde dann in rechtlicher Konsequenz dazu führen, dass es auch der deutschen Vermögensteuer unterläge.

Eine Schenkung ist daher keine gute Idee, um die Vermögensteuer in Deutschland durch Vermögensübertragung an eine Familienstiftung in Liechtenstein zu umgehen. Schließlich bleibt diese weiterhin in Deutschland bestehen, wenn auch als beschränkte statt als unbeschränkte Steuerpflicht. Ja man zahlt sogar noch Schenkungsteuer obendrauf ohne dabei einen Vorteil zu erhalten. Damit stellen wir fest, dass Immobilien und Unternehmensbeteiligungen für unsere Ziele reichlich sperrig wirken. Dennoch gibt es einen Aspekt, bei dem eine Familienstiftung in Liechtenstein im Zusammenhang mit einer deutschen Vermögensteuer durchaus hilfreich sein kann.

5.2. Lösungsansatz Unternehmensgründung

5.2.1. Familienstiftung in Liechtenstein gründet GmbH & Co. KG in Deutschland

Dazu verschafft man der Familienstiftung in Liechtenstein liquide Mittel, mit der sie eine GmbH & Co. KG in Deutschland gründet. In einigen Fällen mag aber auch eine GmbH in Frage kommen. Doch wollen wir uns im Folgenden auf die GmbH & Co. KG konzentrieren.

Wichtig hierbei ist, dass dieses Unternehmen möglichst mittellos ist. Daraufhin verkauft man als Privatperson das immobile Vermögen an diese neue GmbH & Co. KG. Die gesamten erforderlichen Finanzmittel zum Kauf dieser Vermögenswerte erhält das neu gegründete Unternehmen als Darlehen von ihrer Stiftung.

5.2.2. Wie die Familienstiftung in Liechtenstein davon profitiert

Wenn nun Gewinne anfallen, die dem angekauften Vermögen entspringen, dann nutzt man diese zur Rückzahlung des Darlehens, was bekanntlich keine Besteuerung auslöst.

Außerdem ist das Darlehen mit einem relativ hohen Zinssatz verknüpft, der deutlich über dem marktüblichen Zinssatz liegen kann, weil die GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages kaum Sicherheiten bieten kann. Aus diesem Grund ist der höhere Zinssatz auch gegenüber der Finanzverwaltung vertretbar, ohne dass diese einen steuerlichen Missbrauch darin zu erkennen vermag. Gleichzeitig dienen die hohen Zinsen der Familienstiftung in Liechtenstein aber dennoch zur Mehrung ihres eigenen Vermögens.

Und wenn später einmal das Darlehen abbezahlt sein sollte, so können die Gewinne der GmbH & Co. KG, ohne dabei einer Ertragsbesteuerung ihrer Gewinne in Deutschland zu unterliegen, an die Familienstiftung in Liechtenstein fließen. Dort fällt dann die Besteuerung aller Voraussicht nach deutlich geringer aus, als bei einem Gesellschafter in Deutschland.

5.2.3. Die Vorteile der GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH

Der Vorteil einer GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH liegt hierbei darin, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist. Eine Personengesellschaft ist steuerlich Transparent, sodass die Gesellschaft selbst keine eigenen Ertragsteuern zahlt. Steuern auf ihre Gewinne zahlen nämlich die Gesellschafter, in unserem Fall eben hauptsächlich die Familienstiftung in Liechtenstein. Hingegen zahlt eine GmbH als juristische Person Körperschaftsteuer, die dann in Deutschland anfiele.

Aus dem gleichen Grund hat die GmbH & Co. KG einen weiteren Vorteil gegenüber der GmbH. Denn eine Personengesellschaft kann beim Verkauf von Immobilien nach Ablauf einer zehnjährigen Spekulationsfrist den Gewinn steuerfrei vereinnahmen. Eine GmbH zahlt hingegen darauf ganz regulär Körperschaftsteuer.

5.2.4. Nachteil Vermögensteuer vs. Vorteil Vermögensmehrung

Der große Nachteil dieses Gestaltungsmodells ist, dass das immobiles Vermögen in Deutschland nach wie vor der Vermögensteuer unterliegen würde, ohne dass die Familienstiftung in Liechtenstein dabei Abhilfe leisten könnte. Aber das haben wir ja schon zuvor explizit festgestellt: immobiles Vermögen, welches in Deutschland als inländisches Vermögen gilt, bleibt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen so oder so auch weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Also wo liegt dann der Vorteil der Familienstiftung in Liechtenstein, wenn die Vermeidung der Vermögensteuer dabei keine Rolle spielt? Der steuerliche Vorteil liegt nun darin, dass die Familienstiftung in Liechtenstein ihr eigenes Vermögen über ihre Einnahmen, die sie von ihrer deutschen GmbH & Co. KG erhält, vermehren kann. Dieses neu entstehende Vermögen bleibt dann allerdings von der deutschen Vermögensteuer verschont. Insofern hilft die Familienstiftung in Liechtenstein tatsächlich Vermögensteuer zu vermeiden, wenn auch indirekt.


Steuerberater für Vermögensschutz

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Vermögensschutz spezialisiert. Bei der Nutzung einer Familienstiftung in Liechtenstein hierzu schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  2. Informationen zur Vermögensteuer in Deutschland

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zur Familienstiftung in Liechtenstein

Erbschaft/Schenkung

  1. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  2. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – internationales Steuerrecht“ Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.