Verluste aus Kryptowährungen

Was gilt für die Verrechnung?

Verluste aus Kryptowährungen geltend machen – so geht’s!

Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erfreuen sich neben der Verwendung als Zahlungsmittel auch als Geldanlage einer großen Beliebtheit. Gleichzeitig können beim Investment in verschiedene Coins aber auch Verluste entstehen. Sie resultieren aus der Veräußerung der Kryptowährungen zu einem Preis, der unter den Anschaffungskosten liegt. Entsprechende Verluste aus Kryptowährungen können steuerlich unter den Voraussetzungen des § 23 EStG mit positiven Erträgen (Gewinnen) verrechnet werden.

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Unser Video: Besteuerung von Kryptowährungen

In diesem Video gehen wir auf die Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen aller Art ein.

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Wie entstehen Verluste aus Kryptowährungen?

Verluste aus Kryptowährungen resultieren regelmäßig aus dem Verkauf zu einem Preis, der unter den damaligen Anschaffungskosten liegt. Denn anders als beispielsweise Immobilien, gehören Kryptowährungen nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Vorschriften über die Abschreibung von Vermögenswerten, wie sie insbesondere mit § 7 EStG gelten, finden auf Bitcoin und Co. daher keine Anwendung. Sie können damit auch keinen Verlust verursachen.

Laufende Verluste können allerdings beim sogenannten Lending, also der Überlassung von Kryptowährungen an Dritte, entstehen. Diese Einkünfte fallen unter § 22 Nummer 3 EStG, wobei bei der Berechnung die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen sind. Übersteigen die Ausgaben dabei die Einnahmen, entstehen negative sonstige Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Sie unterliegen nicht der allgemeinen Verlustverrechnung, sondern können nur mit positiven Einkünften des vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden (§ 22 Nummer 3 Satz 3 und 4 EStG).

Zu diesen und vielen weiteren Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 10.05.2022 umfassend Stellung. Demnach gelten Kryptowährungen als „sonstige Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf sind daher entweder steuerlich unbeachtlich oder, analog zu Immobilien, bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

2. Private Veräußerungsverluste beim Verkauf von Kryptowährungen und Token

Bei Verlusten aus Kryptowährungen, die durch den Verkauf entsprechender Coins entstehen, ist zwischen zwei Nutzungsarten der entsprechenden Währung zu unterscheiden:

  • Die Kryptowährung wurde in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich als Investment gehalten. Der Steuerpflichtige hat mit den Coins keine Einkünfte, zum Beispiel durch Lending, erzielt
  • Die Coins wurden zwischen Anschaffung und Veräußerung ganz oder teilweise genutzt, um Einkünfte zu erzielen

Die Art der Nutzung hat maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust zum Ansatz kommen kann.

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2.1. Keine wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der Kryptowährung

Wurden die jeweiligen Coins zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich als Geldanlage oder Zahlungsmittel genutzt, ist davon auszugehen, dass keine wirtschaftliche Nutzung stattfand. Entsprechende Verluste aus Kryptowährungen sind dann nur steuerlich zu berücksichtigen, wenn zwischen Kaufs- und Verkaufszeitpunkt maximal ein Jahr liegt. Ist der Zeitraum größer, unterliegen weder Gewinne noch Verluste der Besteuerung.

Beispiele:

  • A hat 2021 Bitcoins für insgesamt EUR 80.000 erworben. Im Jahr 2023 entscheidet er sich für die Veräußerung sämtlicher Coins. Er erzielt hier einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 50.000, macht also einen Verlust von EUR 30.000. Dieser ist steuerlich unbeachtlich, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung größer als ein Jahr ist
  • A hat im Januar 2022 50 Einheiten Ethereum erworben und diese Mitte desselben Jahres mit einem Verlust von EUR 20.000 wieder veräußert. Dieser Verlust ist, da der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgte, zu berücksichtigen

Ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Verlust, erfolgt eine gesonderte Feststellung nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG. Diese Verluste aus Kryptowährungen sind allerdings ausschließlich mit Gewinnen, die im Vorjahr oder die in den folgenden Jahren aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden, verrechenbar. Die entsprechende Feststellung des Finanzamtes wirkt dabei unbegrenzt in die Zukunft.

Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass vergangene oder zukünftige Gewinne nach § 23 EStG ebenfalls aus dem Verkauf von Kryptowährungen stammen. Vielmehr lassen sich Kryptoverluste auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern verrechnen.

2.2. Wirtschaftliche Nutzung der Kryptowährung im Haltezeitraum

Wurde die Kryptowährung zwischen Kauf und Verkauf zur Einkunftserzielung, zum Beispiel beim Lending, genutzt, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Eine steuerfreie Veräußerung der Coins ist dann also nur möglich, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens zehn Jahre liegen. Entsprechendes gilt allerdings auch für Verluste, sodass hier ebenfalls der gesamte 10-Jahres-Zeitraum betrachtet wird.

Beispiel: A hat im Jahr 2021 Kryptowährungen erworben, diese anschließend für Lending eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten. Im Jahr 2024 entscheidet er sich nun für den Verkauf seiner gesamten Coins, wobei hier ein Verlust von EUR 60.000 entsteht.

Die 1-Jahres-Frist greift durch die Verwendung der Coins zur Erzielung von Einkünften nicht mehr. Der Verlust ist, da die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgte, gesondert festzustellen. Er kann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, wobei für die Verrechnung ebenfalls keine Obergrenze gilt.

Anders wäre der Sachverhalt allerdings gelagert, wenn A die Coins erst im Jahr 2031 oder später veräußert. Wenn hierbei der 10-Jahres-Zeitraum überschritten wird, sind die Verluste aus Kryptowährungen steuerlich unbeachtlich.

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2.3. Sonderfall: Verluste aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Wer haupt- oder nebenberuflich nach Kryptowährungen „schürft“ (sogenanntes Mining), übt hiermit gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG aus. Ist dies der Fall, unterliegt auch die spätere Verwertung der jeweiligen Coins der Besteuerung im Rahmen der gewerblichen Einkünfte. Dies bedeutet:

  • Erträge aus Lending und anderen Überlassungen sind stets, wie beispielsweise auch Gewinne aus dem Tausch virtueller Währungen, als gewerbliche Einkünfte zu erfassen
  • Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt stets der vollen Besteuerung im Rahmen des § 15 EStG. Die 1- oder 10-Jahres-Frist des § 23 EStG findet keine Anwendung
  • Verluste aus Kryptowährungen, insbesondere also deren Veräußerung, sind in vollem Umfang mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Außerdem gilt § 10d EStG, der eine umfangreiche Verlustverrechnung mit Vor- und Folgejahren ermöglicht

Mitunter ist die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften bei Kryptowährungen strittig, sodass sich auch mehrere Auffassungen vertreten lassen. Im Einzelfall kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein, denn durch die Einordnung der Erträge als gewerbliche Einkünfte sind zwar die Möglichkeiten der Verlustverrechnung umfangreicher, gleichzeitig scheidet eine steuerfreie Veräußerung der Coins allerdings für die Zukunft aus.

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  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  3. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein

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