Dubai: Steuern auf Dividenden und Gewinnausschüttungen
Immer mehr Menschen, auch aus Deutschland, entscheiden sich für einen Wegzug nach Dubai. Neben dem unbestreitbar besseren Wetter spielen dabei auch steuerliche Erwägungen oft eine entscheidende Rolle. Denn in Dubai werden Dividenden, Gewinnausschüttungen und andere private Einkünfte von einer Besteuerung grundsätzlich ausgenommen. Ausnahmen gelten allerdings für bestimmte Unternehmen.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: In Dubai sind Dividenden steuerfrei!
Wer privat in Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen investiert, entscheidet sich mit den Arabischen Emiraten für einen steuerlich attraktiven Standort. Denn Dubai erhebt auf Dividenden grundsätzlich keine Einkommen- oder Quellensteuer, wie dies unter anderem aus Deutschland oder den USA bekannt ist. Vielmehr kommen die Einkünfte „brutto gleich netto“ beim Aktionär beziehungsweise Gesellschafter an.
Generell gibt es in Dubai keine private Einkommensteuer. Dies gilt neben Dividenden und anderen Kapitalerträgen auch für Lohn- und Gehaltszahlungen, Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Erträge aus ihrer Vermietung und Verpachtung. Ausnahmen gelten allerdings – wie beispielsweise auch in Deutschland – wenn die Einkünfte den privaten Bereich verlassen und einem Unternehmen zugeordnet werden. Während private Vermieter also keine Einkommensteuer zahlen, müssen Vermietungsgesellschaften eine Unternehmensteuer entrichten.
Was in Dubai für Dividenden gilt, gilt auch für andere Formen der Gewinnausschüttung. So ist beispielsweise die Ausschüttung einer deutschen GmbH nach dem Recht der VAE steuerfrei.
Aber: Zu beachten ist eine gegebenenfalls greifende beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Sie gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG unter anderem für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhält.
2. Besonderheiten: Was gilt bei Beteiligungen im Betriebsvermögen?
Seit dem 01. Juni 2023 gibt es auch in Dubai beziehungsweise in den Arabischen Emiraten eine allgemeine Unternehmensteuer. Sie beträgt 9 % des jeweiligen Jahresgewinnes, der vom Unternehmen nach den internationalen IFRS-Standards zu ermitteln ist. Die Steuer betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die in den VAE ansässig sind.
Allgemein gilt jedoch, dass nur der Teil des Jahresgewinnes besteuert wird, der über (umgerechnet) rund EUR 100.000 liegt. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 750.000 Jahresumsatz und gleichzeitig maximal EUR 100.000 Gewinn, ist es vollständig von der Besteuerung ausgenommen.
Ebenfalls von der Unternehmensteuer ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung von Waren und Materialien
- Rückversicherung
- Anlage- und Vermögensverwaltung
- Logistische Dienstleistungen
Ebenfalls befreit sind Unternehmen, deren Geschäftszweck im Halten von Aktien und anderen Wertpapieren besteht. In Dubai sind Dividenden und Veräußerungsgewinne bei diesen Anteilen also auch dann steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird.
Aber: Liegt das Unternehmen in einer Freezone, gelten Einschränkungen. Die Steuerbefreiung greift hier nur dann, wenn die jeweilige Wertschöpfung komplett vor Ort erfolgt. Hier sind also Büroräume, Mitarbeiter und weitere Einrichtungen erforderlich. Eine reine Registrierung der Firma in Dubai reicht nicht aus.
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3. Nach Dubai auswandern und Dividenden aus Deutschland beziehen: Geht das?
Wer nach Dubai auswandert und weiterhin Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Deutschland bezieht, ist mit diesen Einkünften regelmäßig beschränkt steuerpflichtig. Denn es handelt sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Ausnahmen gelten jedoch für Fälle, in denen eines der Tatbestandsmerkmale der Norm nicht erfüllt ist.
Nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG muss die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhalten. Dabei meint
- „Sitz“ den statuarischen, also durch Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintrag bestimmten, Hauptsitz des Unternehmens, und
- „Geschäftsleitung“ den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser Ort liegt immer dort, wo die für das Unternehmen strategisch relevanten Entscheidungen getroffen werden.
Liegen nach dieser Definition weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, findet § 49 EStG auf die Dividenden keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Gewinnausschüttungen aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Achtung: Unterhält die Kapitalgesellschaft in Deutschland nur eine Betriebsstätte, zum Beispiel eine Zweigniederlassung, reicht dies für eine beschränkte Steuerpflicht nicht aus. In diesem Fall kann der Empfänger in Dubai die Dividende steuerfrei vereinnahmen.
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