Firmenwert einbringen und abschreiben

Welche Grundsätze gelten hier?

Firmenwert einbringen und abschreiben

Firmenwerte sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nicht abschreibungsfähig. Ausnahmen gelten aber, wenn der Unternehmer den Firmenwert entweder erworben oder im Privatvermögen geschaffen und anschließend ins Betriebsvermögen eingelegt hat. Denn hier findet das Bilanzierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG erstmal keine Anwendung. Hieraus können Unternehmerinnen und Unternehmer steuerliche Vorteile ziehen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Firmenwert als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 EStG sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Unternehmer selbst geschaffen hat, keine bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter. Sie tauchen in der Bilanz des Unternehmens also gar nicht erst auf, unterliegen in der Folge auch keiner Abschreibung und haben keine Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens. Firmenwerte sind solche abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Gleichwohl fällt der Firmenwert nur dann unter § 5 Absatz 2 Satz 1 EStG, wenn der Unternehmer ihn in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender oder Freiberufler geschaffen hat. Wurde der Firmenwert, die Marke oder das Patent privat oder von einer anderen Person geschaffen, findet § 5 Absatz 2 EStG keine Anwendung (BFH 26.2.1975 – I R 72/73, BStBl. II 1976, 13).

Der Unternehmer kann seinen Firmenwert auch ins Unternehmen einbringen. Die Regel ist allerdings, dass der Firmenwert – zum Beispiel der Name des Unternehmens – mit der Zeit „wächst“. Nur in seltenen Fällen besteht bereits ein Namens- oder sonstiges Recht mit hohem Wert, das an den Unternehmer verkauft oder aus dem Privatvermögen eingebracht werden könnte.

2. Firmenwert einbringen: Wann ist das möglich?

Den Firmenwert ins Unternehmen einbringen – diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut nicht im Betriebsvermögen selbst entstanden ist. Konkret muss sich der Firmenwert derzeit noch außerhalb des unternehmerischen Vermögens, etwa im Vermögen des Ehegatten oder der Kinder, befinden. Auch eine Namensmarke kann außerhalb des Betriebsvermögens entstehen (BFH Urteil vom 12.06.2019 – X R 20/17).

Möchte die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Firmenwert einbringen und abschreiben, hat er dafür folgende Möglichkeiten:

  • Er kauft den Firmenwert, etwa das Namens- oder Patentrecht, ein
  • Der Firmenwert stellt Privatvermögen dar und wird als solcher eingelegt. Das Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG findet keine Anwendung (R 5.5 Absatz 3 EStR)
  • Der Unternehmer überführt ein ausländisches Betriebsvermögen, in dem ein Firmenwert enthalten ist, nach Deutschland. Dieser Vorgang gilt als Einlage des immateriellen Wirtschaftsgutes zum Verkehrswert (§ 4 Absatz 1 Satz 8 EStG)

Werfen wir im Folgenden einmal einen Blick auf jeden der drei Wege.

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2.1. Firmenwert durch Erwerb einbringen

In diesem Fall kauft der Unternehmer das jeweilige Recht von einer anderen Person, zum Beispiel den Kindern, ein. Hierzu meldet die andere Person ein Lizenz- oder Markenrecht an und kann dieses anschließend an die Unternehmerin oder den Unternehmer verkaufen.

Beim Unternehmer wird das immaterielle Wirtschaftsgut Betriebsvermögen. Das Aktivierungsverbot nach § 5 Absatz 2 EStG findet keine Anwendung und das Recht ist über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer eines Firmenwertes beträgt dabei stets 15 Jahre (§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG).

2.2. Firmenwert oder Markenrecht aus dem Privatvermögen überführen

In bestimmten Fällen entsteht ein Firmenwert bereits im Privatvermögen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Unternehmer bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, der eigentliche Betrieb aber noch nicht besteht (zum Beispiel BFH Urteil vom 12.06.2019 – X R 20/17).

#Beispiel: Ein Influencer ist als solcher noch nicht selbständig tätig, hat aber – unter anderem über andere Influencer, mit denen er privat befreundet ist – bereits eine hohe Bekanntheit im Internet erlangt. Mehrere Jahre, nachdem „man ihn bereits kennt“, beginnt er mit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit und erzielt aus dieser auch Einnahmen im Sinne des § 15 EStG.

In diesem Beispielsfall hat der Influencer durch seine Bekanntheit bereits ein Namensrecht geschaffen, ohne dieses aber wirtschaftlich verwerten zu können. Dennoch ist ihm ein bestimmter Wert zuzumessen. Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit wird das Namensrecht als Firmenwert in das Betriebsvermögen eingelegt.

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2.3. Firmenwert einbringen durch „Mitnahme“ aus dem Ausland

Die erstmalige Begründung des Besteuerungsrechts der BRD an einem Wirtschaftsgut gilt als Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz EStG). Dies kann sich der Unternehmer zunutze machen, denn die Einlage erfolgt immer mit dem Verkehrswert des Wirtschaftsgutes (§ 6 Absatz 1 Nummer 5a EStG).

Bringt der Unternehmer beispielsweise ein Einzelunternehmen aus dem Ausland mit nach Deutschland, muss zunächst dieses Unternehmen bewertet werden. Bei einem Jahresgewinn von EUR 100.000 kann durchschnittlich von einem Unternehmenswert von EUR 1.000.000 ausgegangen werden.

Befinden sich im Betriebsvermögen allerdings nur materielle Gegenstände von beispielsweise EUR 200.000, beträgt der Firmenwert EUR 800.000. Der Unternehmer kann diesen Firmenwert nun einbringen und abschreiben, weil bereits die „Überführung“ des Unternehmens nach Deutschland als entgeltlicher Erwerb des Firmenwertes gilt.

3. Firmenwert einlegen und abschreiben: Hier gibt es Gestaltungspotenzial!

Einen Firmenwert einzubringen, kann erhebliche Steuervorteile bringen – vor allem dann, wenn das Unternehmen nach Deutschland verlegt wird. Auch die Überführung aus dem Privatvermögen bringt allerdings steuerliche Vorteile. Denn der Unternehmer kann ein Wirtschaftsgut, für dessen Erwerb er kein Geld ausgeben musste, abschreiben und „echte“ Steuern einsparen.


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