Steuern in Luxemburg

Kleines Land, kleine Steuern?

Luxemburg: Großherzogtum mit kleinen Steuern?

Luxemburg wurde in der Vergangenheit oft als Steueroase mitten in Europa bezeichnet. Aber stimmt das wirklich? Wir analysieren welche Regelungen das Steuerrecht in Luxemburg in Bezug auf die wichtigsten Steuern kennt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

Unser Video: neues IP-Box-Regime in Luxemburg

In diesem Video erklären wir, wie Luxemburg seit 2018 Forschung und Entwicklung im eigenen Land steuerlich fördert.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuern in Luxemburg – Einleitung

Luxemburg ist ein relativ kleines Land in Mitteleuropa. Außerdem ist es eines der wenigen weltweit, das an keiner Meeresküste liegt. Aber anders als die meisten anderen Länder in einer solchen geographischen Lage hat dies keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation. Im Gegenteil: Luxemburg gehört zu jenen Staaten der Europäischen Union mit der solidesten Wirtschaftskraft. Dazu beigetragen hat sicherlich auch, dass Luxemburg ein bedeutender Verwaltungssitz für EU-Institutionen ist. So hat etwa der Europäische Gerichtshof (EuGH) dort seinen Sitz. Aber auch als bedeutender internationaler Finanzplatz spielt Luxemburg eine bedeutende Rolle. Und das Luxemburg in einer Region liegt, in deren Einzugsbereich sehr viele Menschen in wohlhabenden Nationen leben und arbeiten, hat sicherlich auch dazu beigetragen.

Dazu passt eine andere Eigenschaft, die Luxemburg gerne zugeschrieben wird. Denn in den Medien erscheint immer wieder die Behauptung, dass Luxemburg eigentlich eine Steueroase sei. Zum Teil ist dies auch nachvollziehbar gewesen, weil Luxemburg über viele Jahre hinweg ein bevorzugtes Steuerregime für internationale IP-Box-Gestaltungen bereitstellte. Außerdem fiel die Finanzverwaltung in Luxemburg damit auf, dass sie teilweise im Wortlaut unveränderte Entwürfe zu Steuerbescheiden aus den Reihen der Big Four übernommen haben soll, die deren Mandanten nutzten. Daher fragen wir uns, ob Luxemburg tatsächlich eine Steueroase ist. Unsere detaillierte Analyse gibt nun Antwort.

2. Allgemeines über Luxemburg

2.1. Luxemburg geografisch

Eine typische Mittelgebirgslandschaft im Herzen Mitteleuropas: sanfte Hügel, Wälder, Land- und Forstwirtschaft. Dazwischen vereinzelte Weiler, kleine Städte. Ein idyllischer Kontrast zur großen Hauptstadt Luxemburg. Wobei groß nur relativ gemeint sein kann. Denn im ganzen Land leben lediglich knapp 650.000 Einwohner, davon mit etwa 130.000 die meisten in der Hauptstadt. Schon aus diesen Zahlen wird klar, dass Luxemburg ein Kleinstaat ist.

2.2. Geschichte Luxemburgs

Genauer genommen ist Luxemburg sogar eine Monarchie, wenn auch eine konstitutionelle. So lautet die eigentliche Landesbezeichnung Großherzogtum Luxemburg. Dabei fing alles 963 mit einem Grafen an, der eine Burg auf einen Felsvorsprung errichtete. Später im Mittelalter wurde aus der Grafschaft ein Herzogtum, das Teil des Heiligen Römischen Reiches wurde. Durch seine zentrale Lage in Mitteleuropa war es von seinen Nachbarn ständig militärisch bedroht. So entstanden mit der Zeit immer stärkere Befestigungsanlagen, die zum Teil bis heute erhalten geblieben sind.

Dies ist keine Selbstverständlichkeit. Nach der Französischen Revolution und den Eroberungszügen Napoleon Bonapartes erlangte Luxemburg im Verlauf der Wiener Konferenz zunächst den Status als Großherzogtum. Zwar wurde es vom König der Niederlande beherrscht, gleichzeitig aber auch dem Deutschen Bund zugerechnet, sodass eine preußische Garnison dort einzog. Dies wiederum missfiel Frankreich. Daher versuchte Napoleon III. Luxemburg den Niederlanden abzukaufen. Dies führte zur Luxemburgkrise, für die 1867 der Zweite Londoner Vertrag als Lösung die ewige Neutralität Luxemburgs fand. Die Truppen zogen ab, gleichzeitig wurden aber auch die wichtigsten Festungswerke entfernt. Seitdem ist Luxemburg ein unabhängiger Staat.

Einige Jahrzehnte später steuerte Luxemburg in ein neues Zeitalter. Nachdem der niederländische König Wilhelm III. 1890 verstarb und kein Thronfolger aus diesem Hause die Nachfolge als Großherzog von Luxemburg antreten konnte, fiel das Land an das alte Adelsgeschlecht von Nassau-Weilburg. Aus diesem geht der inzwischen in Nassau-Luxemburg umbenannte Adelstitel hervor.

Trotz seiner Neutralität wurde Luxemburg von Deutschland gleich zwei mal überfallen. Daher hat sich Luxemburg von seiner Neutralität verabschiedet und sich mit seinem neugeschaffenen Militär der NATO angeschlossen. Nach dem Bündnis mit Belgien und den Niederlanden zur Benelux-Union folgte mit ihnen der Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, aus der schließlich die heutige EU hervorging.

image

Haben Sie Fragen zum internationalen Steuerrecht, insbesondere in Bezug zu EU-Mitgliedstaaten?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Steuern in Luxemburg: Allgemeines zum Steuerrecht

Vorweg: das Steuerrecht in Luxemburg weist viele Parallelen zum deutschen Steuerrecht auf. Das liegt aber auch daran, dass Luxemburg über ein klassisches Steuerrecht verfügt, wie es für viele Staaten in Europa typisch ist.

3.1. Luxemburg: Steuern nach dem Welteinkommensprinzip

Luxemburg erhebt Steuern auf die im In- ebenso wie die im Ausland erzielten Einkünfte. Das Gesamteinkommen ist maßgebend. Allerdings greift bei Auslandsbezug gegebenenfalls eins der mannigfachen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die in aller Regel dem OECD-Musterabkommen folgen.

3.2. Steuerpflicht natürlicher Personen in Luxemburg

In Luxemburg ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn man über einen Zeitraum von sechs Monaten im Inland einen Wohnsitz hat. Kürzere Unterbrechungen, etwa für Geschäftsreisen oder Urlaub im Ausland, sind dabei irrelevant. Im Unterschied zum deutschen Steuerrecht muss allerdings der Wohnsitz aber tatsächlich genutzt werden, um die Steuerpflicht auszulösen. Was uns allerdings durchaus bekannt vorkommt, ist, dass auch ein sechsmonatiger Aufenthalt ohne Wohnsitz zur Steuerpflicht in Luxemburg führt.

Außerdem besteht neben der unbeschränkten ebenso eine beschränkte Steuerpflicht. Sie erlaubt es Luxemburg Steuern auf im Inland angefallene Einkünfte zu erheben.

3.3. Gesetzlicher Veranlagungszeitraum

Veranlagungszeitraum für Steuern in Luxemburg ist das Kalenderjahr. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat dabei bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Für Steuerpflichtige, die keine Lohnsteuer zahlen, gilt eine vierteljährlich Steuervorauszahlung, die auf der Einkommensteuer des Vorjahres basiert. Auch in dieser Hinsicht gleicht das Steuerrecht in Luxemburg dem deutschen.

3.4. Einkunftsarten in Luxemburg

In Luxemburg kennt das Steuerrecht acht Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Pensionen und Renten
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte
  • Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
image

Fachberatung für nationales und internationales Unternehmensteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Diese Steuern zahlt man in Luxemburg

4.1. Steuern in Luxemburg: Einkommensteuer

4.1.1. Steuerklassen

Anders als in Deutschland, wo Steuerklassen im Einkommensteuerrecht nur in Bezug auf Lohnsteuer gelten, unterscheidet Luxemburg ganz allgemein drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1 ist reserviert für unverheiratete Steuerpflichtige,
  • Steuerklasse 1a gilt abweichend für alleinerziehende Personen sowie für Personen über 65
  • und Steuerklasse 2 für verheiratete Paare und, unter gewissen Bedingungen, Lebenspartnerschaften.

Die Steuerklasse 2 führt regelmäßig zu einer Zusammenveranlagung.

Da Luxemburg als kleines Land ein besonders großes Aufkommen an Grenzgängern hat, existieren weitere Regelungen. Wenn etwa bei beschränkt steuerpflichtigen Ehepaaren eine Person in Luxemburg Einkommen erzielt, sind einige Kriterien zu prüfen, um festzustellen, ob optional eine unbeschränkte Steuerpflicht in Luxemburg erreichbar ist. Einerseits kann man die Veranlagung nach Steuerklasse 2 beantragen, wenn bei einem der Partner mindestens 90 % des Einkommens aus Quellen in Luxemburg stammen. Für belgische Staatsbürger gelten Erleichterungen: schon bei einer Quote von 50 % ist diese Option anwendbar. Andererseits kann man einen solchen Antrag ebenfalls stellen, wenn einer der Partner ein Einkommen von höchstens EUR 13.000 im Ausland erzielt. Hat man eine dieser Bedingungen erfüllt und den Antrag auf Zusammenveranlagung nach Steuerklasse 2 gestellt, bleibt im Ausland erzieltes Einkommen in Luxemburg steuerfrei. Allerdings ist auch dieses Einkommen für den Progressionsvorbehalt relevant.

4.1.2. Grundfreibetrag und Steuertarife

Der Grundfreibetrag in Luxemburg beträgt 2024 EUR 12.438. Die Staffelung der einzelnen Steuertarife ist deutlich umfangreicher als in Deutschland:

Einkommen (in EUR)Steuersatz
12.439 bis 14.5088 %
14.509 bis 16.7589 %
16.759 bis 18.64810 %
18.649 bis 20.71811 %
20.719 bis 22.78812 %
22.789 bis 24.93914 %
24.940 bis 27.09016 %
27.091 bis 29.24118 %
29.242 bis 31.39220 %
31.393 bis 33.54322 %
33.544 bis 35.69424 %
35.695 bis 37.84526 %
37.846 bis 39.99628 %
39.997 bis 42.14730 %
42.148 bis 44.29832 %
44.299 bis 46.44934 %
46.450 bis 48.60036 %
48.601 bis 50.75138 %
50.752 bis 110.40339 %
110.404 bis 165.60040 %
165.601 bis 220.78841 %
über 220.78842 %

Zwar beträgt der Spitzensteuersatz in Luxemburg ebenfalls 42 %, so wie in Deutschland, doch greift er erst ab einem Einkommen über EUR 220.788. Bis dahin unterliegt Einkommen einer relativ linear ansteigenden Besteuerung. Trotzdem ist gerade bei großen Einkommen ab EUR 50.752 eine gewisse Entlastung erkennbar.

Generell gilt, dass auf das steuerpflichtige Einkommen ein allgemeiner Beitrag zur obligatorischen Pflegeversicherung in Höhe von 1,4 % zu zahlen ist. Zum Teil kann dies bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren beglichen werden.

4.1.3. Steuern in Luxemburg: Besteuerung von Beschäftigten

Lohnsteuer gehört auch in Luxemburg zum staatlichen Besteuerungsrepertoire. Beschäftige können dabei auf einen Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 540 zählen. Alternativ können auch tatsächliche Kosten Berücksichtigung finden. Abzüge für Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte kann man jedoch nur mit maximal EUR 2.574 ansetzen. Betriebsrentenbeiträge sind für Beschäftigte bis zu einer Höhe von EUR 1.200 jährlich absetzbar. Alternativ können Erwerbtätige auch in eine private Rentenversicherung einzahlen und dabei bis zu EUR 3.200 ansetzen. Die Versicherung muss dabei allen gesetzlichen Vorgaben Luxemburgs an solche Rentenversicherungen genügen.

Zusätzlich zur Lohnsteuer behalten Arbeitgeber aber auch noch Beiträge zur Sozialversicherung vom Lohn und Gehalt ihrer Beschäftigten ein. Dabei beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung 3,05 % und zur Rentenversicherung 8 % des monatlichen Bruttogehalts. Jedoch gibt es für beide Sozialversicherungen ein Limit von monatlich jeweils EUR 12.854,64. Ohne ein solches Limit kommt hingegen der Abzug von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus. Hier ziehen Arbeitgeber 1,4 % des Monatsbruttogehalts ihrer Beschäftigten ab. Allerdings dürfen diese monatlich einen Freibetrag von EUR 642,73 hierzu ansetzen.

Übrigens zahlen Arbeitgeber ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Beschäftigten und zwar in jeweils gleicher Höhe.

4.1.4. Steuern in Luxemburg: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Daneben sind in Luxemburg ebenfalls Sonderausgaben abziehbar. Hier stehen einerseits Beiträge zu diversen Versicherungsarten im Vordergrund. Andererseits kann man auch Zinsaufwendungen für Kredite zur Anschaffung gewisser Gegenstände, die dem privaten Gebrauch dienen (etwa Möbel, PKW), von der Einkommensteuer abziehen, jedoch nur bis zu einem Limit von insgesamt EUR 672 pro Person und Jahr. Dies wird auch auf unterhaltspflichtige Kinder ausgeweitet. Fehlen konkrete Sonderausgaben, ist der pauschale Ansatz von EUR 480 vorgesehen (bei Paaren EUR 960).

Luxemburg berücksichtigt bei der Erhebung von Steuern ebenfalls außergewöhnliche Belastungen. Wie in Deutschland, ist auch hierbei der Grad der Zumutung solcher finanziellen Lasten gegenüber einer steuerpflichtigen Person maßgebend. Darüber hinaus sind auch Ausgaben für die Betreuung von Kindern und behinderter Personen im eigenen Haushalt abzugsfähig. Hinzu kommen Ausgaben für im Haushalt Beschäftigte. Solche Kosten können, abweichend von der Abhängigkeit von zumutbaren Ausgaben, auch mit einem Höchstbetrag von EUR 5.400 berücksichtigt werden.

4.1.5. Solidaritätszuschlag in Luxemburg

Neben der eigentlichen Einkommensteuer sind weitere Abgaben in Luxemburg zu entrichten. So greift etwa eine Solidaritätsabgabe von 7 % als Annex-Steuer auf die Einkommensteuer. Sie erhöht sich auf 9 %, wenn Personen in der Steuerklasse 1 über ein Jahreseinkommen von mehr als EUR 150.000 verfügen. Bei Steuerpflichtigen der Steuerklasse 2 kommt dies erst bei einem Einkommen von EUR 300.000 zur Anwendung.

4.1.6. Kapitalertragsteuer in Luxemburg

Steuern auf Kapitalerträge fallen in Luxemburg ebenfalls nach besonderen Vorschriften an. So besteht eine Freigrenze für Veräußerungsgewinne aus beweglichen Vermögenswerten, sofern die Haltedauer unter sechs Monaten liegt und der Gewinn unter EUR 500 bleibt. Falls diese Frist überschritten wird, erfolgt die Besteuerung, abweichend von der regulären Einkommensbesteuerung, zum halben Steuersatz.

Weitere Kapitalerträge, für die in Luxemburg ebenfalls Steuern anfallen, sind solche aus Investments. Hierzu gilt etwa für gewisse Zinseinkünfte einerseits eine Quellensteuer von 20 %. Andererseits unterliegen beispielsweise Dividenden der regulären Besteuerung, wobei jedoch ein Freibetrag von EUR 1.500 abziehbar ist (EUR 3.000 bei Steuerklasse 2). In bestimmten Fällen ist bei Beteiligung an qualifizierenden Unternehmen eine Reduktion der steuerpflichtigen Dividende um 50 % möglich.

Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus solchen Investitionen verrechnet werden. Dabei ist kein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vorgesehen.

Außerdem fallen in Luxemburg Kapitalertragsteuern auf den Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien an. Hierzu gilt allerdings eine Steuerbefreiung beim Verkauf von Eigenheimen. Aber auch für alle anderen Veräußerungen von Immobilien gelten Sonderregeln. Neben der regulären Besteuerung zum jeweils anwendbaren Einkommensteuertarif, der bei Veräußerung innerhalb einer Haltefrist von zwei Jahren Anwendung findet (ab 2025 beträgt die Spekulationsfrist fünf Jahre), gibt es einen 50 %igen Steuerrabat bei längeren Haltedauern. Außerdem gewährt das luxemburgische Steuerrecht einen Nachlass von EUR 75.000 beim Verkauf von Immobilien, die in gerader Linie vererbt wurden. Weiterhin erhält man alle zehn Jahre einen Steuerrabatt von EUR 50.000. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Falls der Verkauf einer Immobilie der Finanzierung zum Erwerb einer neuen Immobilie dient, fällt auf den reinvestierten Gewinn keine Steuer an. Dazu muss aber die neue Immobilie einerseits in Luxemburg liegen, gleichzeitig aber auch ihre Vermietung beabsichtigt sein.

4.1.7. Besteuerung von Mieteinkünften in Luxemburg

Da wir gerade von Immobilienvermietung sprechen: Steuern auf die Erlöse aus der Vermietung von Immobilien fallen in Luxemburg nach den allgemeinen Regeln an. Dabei ist die Abschreibungsrate auf den Erwerbswert vom Jahr des Erwerbs und dem Alter des Gebäudes abhängig. Dabei variiert die Abschreibungsrate zwischen 2 und 6 %. Mit einer Abschreibungsrate von 6 % kann man auch Investitionen zur energetischen Sanierung abschreiben. Dies gilt allerdings nur für die ersten neun Jahre.

Für Sie empfohlen: mit einer LP in den USA Steuern sparen

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer deutscher KG und einer LP in den USA international Steuern sparen kann.

4.2. Steuern auf Unternehmen in Luxemburg

Anders als in Deutschland kennt das Körperschaftsteuerrecht in Luxemburg mehr als nur einen pauschalen Körperschaftsteuertarif. Dafür ist Luxemburg eines der ganz wenigen Länder, in dem eine Gewerbesteuer auf Ebene der Gemeinden erhoben wird. Tatsächlich entspricht sie weitestgehend ihrem Gegenstück im deutschen Steuerrecht.

4.2.1. Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer betrifft in Luxemburg etablierte Zweigniederlassungen sowie Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen ebenso wie im Inland ansässige. Dabei spielt die Deutung von inländischen Betriebstätten eine herausragende Rolle. Das definierende Element ist hierbei der Ort der Geschäftsleitung. Hierfür sind diverse Kriterien zu prüfen. Dazu zählen der Ort, an dem die alltäglichen Geschäftsentscheidungen gefällt werden, oder wo die Geschäftsaufzeichnungen (Bücher) aufbewahrt werden, aber auch der Ort, an dem Vorstände oder Aktionäre und andere Anteilseigner ihre Gesellschafterversammlungen abhalten. Außerdem Personengesellschaften in Luxemburg, die Teil gewisser hybrider internationaler Unternehmensstrukturen sind, die nach den allgemeinen transparenten Besteuerungsregeln eigentlich Steuern im Ausland zahlen müssten, abweichend der Körperschaftsteuer unterworfen.

Auf Einkommen unter dem Limit von EUR 175.000 zahlen Körperschaften eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15 %. Für Einkommen, das bis zu EUR 25.000 über diesem Grenzwert liegt, ist eine Steuer von 31 % in Luxemburg fällig. Diese Zwischenstufe dient der Angleichung auf einen höheren Steuersatz, der mit 17 % ab Einkommen von EUR 200.000 zur Geltung kommt. Ab 2025 soll der letztgenannte Steuersatz jedoch auf 16 % zurückgehen.

Anders als in Deutschland greift der Solidaritätszuschlag in Luxemburg auch auf die Körperschaftsteuer zu. Dies bedeutet zusätzliche Steuern in Höhe von 7 % auf die Körperschaftsteuer in Luxemburg. Übrigens wird diese Abgabe in einen Solidaritätsfond für Arbeitslose eingezahlt. Die gleichlautende Bezeichnung Solidaritätszuschlag mag daher ein wenig missverständlich sein.

4.2.2. Gewerbesteuer

Außerdem erheben Gemeinden eine Art Gewerbesteuer, die sowohl Kapitalgesellschaften als auch gewerbliche Personenunternehmen zu entrichten haben. Selbständige und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind hiervon ausgenommen. Dabei wird das steuerpflichtige Einkommen auf ähnliche Weise durch diverse Korrekturen (Kürzungen und Hinzurechnungen) ermittelt wie in Deutschland. Personenunternehmen, die ihre Gewinne nach dem Einkommensteuerrecht versteuern, können dabei einen Freibetrag von EUR 40.000 abziehen, ansonsten sind es EUR 17.500. Anschließend bestimmt man die Bemessungsgrundlage indem man den steuerpflichtigen Gewinn mit 3 % multipliziert. Auf diese Bemessungsgrundlage wenden dann die Gemeinden den von ihnen festgelegten Hebesatz an. Er beträgt in Luxemburg City und einigen anderen Gemeinden beispielsweise 225 %, was zu einer effektiven Gewerbesteuer von 6,75 % führt. 2024 stellt dies den günstigsten Hebesatz in Luxemburg dar. Andere Gemeinden wenden Hebesätze bis zu 350 % an.

4.2.3. Vermögensteuer auf Unternehmen

4.2.3.1. Allgemeine Besteuerung

Unternehmen in Luxemburg (ausgenommen Investmentfonds; siehe jedoch 4.2.4.) zahlen Steuern auf ihren Vermögenswert. Dies gilt ebenso für Niederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Luxemburg. Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gilt allgemein der gemeine Wert der Vermögensgegenstände. Bei Immobilien kommen aber besondere Regelungen zur Anwendung. Für inländische Vermögenswerte von EUR 500 Millionen beträgt der Steuersatz 0,5 %. Werte, die diese Grenze überschreiten, unterliegen hingegen einem reduzierten Steuersatz von 0,05 %.

4.2.3.2. Minimale Vermögensteuer

Davon abweichend zahlen gewisse vermögensverwaltende Körperschaften mit einem Vermögenswert von mindestens EUR 350.000 eine minimale Vermögensteuer von EUR 4.815. Alle anderen Körperschaften unterliegen einer gestaffelten Minimalbesteuerung in Rahmen der Vermögensteuer:

Vermögenswerte (in EUR)minimale Vermögensteuer (in EUR)
bis zu 350.000535
zwischen 350.001 und 2.000.0001.605
zwischen 2.000.001 und 10.000.0005.350
zwischen 10.000.001 und 15.000.00010.700
zwischen 15.000.001 und 200.000.00016.050
zwischen 200.000.001 und 300.000.00021.400
über 300.000.00032.100

Aufgrund verfassungsrechtlicher Einwände erfolgt zum Jahreswechsel 2024/2025 eine Änderung zur Minimalbesteuerung. So basiert die Bestimmung der Vermögenswerte zukünftig auf dem Saldo der Handelsbilanz mit folgender Staffelung:

Vermögenswerte (in EUR)minimale Vermögensteuer (in EUR)
bis zu 350.000535
zwischen 350.001 und 2.000.0001.605
über 2.000.0004.815

Bei der Ermittlung der Vermögensteuer und der minimalen Vermögensteuer muss man also ab 2025 unterscheiden, ob man zur Berechnung den Verkehrswert oder den Saldo der Handelsbilanz ansetzt. Dies hat insbesondere für internationale Unternehmen mit inländischem Immobilienvermögen Konsequenzen. Zumindest bleiben ausländische Vermögenswerte von der Vermögensteuer ausgenommen.

Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Vermögensteuer für Unternehmen in Luxemburg stellt die Option zur Bildung von speziellen Rücklagen hierzu dar. Auf Antrag kann man die Sonderrücklage maximal mit dem Betrag der im Vorjahr berechneten Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ohne Ansatz etwaiger Steuerrabatte ansetzen. Die Rücklage ist dabei für das Folgejahr bei der Vermögensteuer relevant und wird im Jahr der Bildung und in den vier darauffolgenden Jahren beibehalten und danach aufgelöst. Gegebenenfalls kann sie dann erneut zur Bildung einer Vermögensteuer-Rücklage herangezogen werden.

Außerdem gibt es einen Abzug bei der minimalen Vermögenteuer. Die im der Besteuerung vorangegangenen Jahr angefallene Körperschaftsteuer mindert den Betrag der minimalen Vermögensteuer, bis sie letztere ausgleicht. Sollte es aber keinen vollständigen Ausgleich geben, kann die minimale Vermögensteuer keinesfalls durch Bildung einer Vermögensteuer-Rücklage weiter reduziert werden.

4.2.4. Sondersteuer für Investmentfunds

Eine besondere Art Steuern als Gegenstück zur Vermögensteuer in Luxemburg betrifft schließlich noch Investmentfonds. Am Ende eines jeden Quartals entrichten sie eine Steuer auf ihren Vermögenswert. Im Allgemeinen beträgt der Steuersatz 0,0025 %. Legen Investmentfunds aber Geld in nachhaltige Projekte an, richtet sich der Steuersatz nach der Höhe derartiger Investitionen:

Anteil der nachhaltigen Investitionenjährlicher Steuersatz
über 5 %0,04 %
zwischen 20 % und 35 %0,03 %
zwischen 35 % und 50 %0,02 %
über 50 %0,01 %

Dabei definiert EU-Verordnung 2020/852, was man als nachhaltige Investitionen verstehen darf.

4.2.5. Umsatzsteuer und weitere Verbrauchsteuern

Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt in Luxemburg 17 %. Ausnahmen dazu stellen unter anderem die Lieferung von Strom und Gas dar, für die 8 % anfallen. Weiterhin werden Lieferungen von Lebensmitteln, Arzneien und Büchern mit 3 % Umsatzsteuer belegt. Gänzlich umsatzsteuerfrei sind Leistungen von Versicherungen und Kreditinstituten.

Außerdem fallen auf gewisse Güter weitere Steuern in Luxemburg an. Dazu zählen Steuern auf Tabakprodukte und alkoholische Getränke ebenso wie auf Elektrizität, Gas und Kraftstoffe.

Ebenfalls interessant: Holding für C-Shares in Luxemburg

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Zwischenholding in Luxemburg Manager in Deutschland steueroptimiert über C-Shares beteiligt.

4.3. Weitere Steuern in Luxemburg

4.3.1. Grundsteuer

Eigentümer von Immobilien in Luxemburg zahlen jährlich Grundsteuer, wenn sie diese am 1. Januar eines Kalenderjahres besitzen. Ebenso wie in Deutschland unterscheidet man in Luxemburg dabei zwischen einer Grundsteuer auf land- und forstwirtschaftliche Immobilien (Kategorie A) und allen anderen (Kategorie B). Auch die Verwendung von Einheitswerten kommt uns bekannt vor. Diese gehen in Luxemburg sogar auf das Jahr 1941 zurück. Außerdem ist auch in Luxemburg die Grundsteuer eine Abgabe, die allein den Städten und Gemeinden zusteht. Aber anders als mittlerweile in Deutschland ist die Grundsteuer einheitlich geregelt, wobei dennoch jede Kommune ihre Hebesätze eigenständig festlegt. Dazu differenziert man Immobilien der Kategorie B in bis zu sechs verschiedene Klassen:

KlasseArt der Immobilien
B1gewerblich genutzte Immobilien (Grundstücke und Gebäude)
B2gemischt genutzte Gebäude
B3Gebäude zur sonstigen Nutzung
B4Einfamilienhäuser, Mietshäuser
B5unbebaute Grundstücke (Ausnahme: B6)
B6unbebaute Grundstücke, die für Wohnzwecke in Bebauung sind

Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage erfolgt durch Multiplikation des Einheitswerts mit der anzuwendenden Steuermesszahl. Letztere richtet sich nach der Lage ebenso wie nach der Art der Immobilie. Sie liegt zwischen 0,7 % und 1 %. Steuern zahlt man in Luxemburg dann auf den sich daraus ergebenden Wert multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Auch dieser kann nach Lage, Kategorie und Klasse variieren.

Von der Grundsteuer sind nur wenige Steuerpflichtige ausgenommen, unter anderem Religionsgemeinschaften und wohltätige sowie medizinische Einrichtungen, Krankenhäuser etwa. Außerdem können Unternehmer die für ihre gewerblichen Immobilien gezahlte Grundsteuer von ihrer Einkommensteuer abziehen.

Je nach Höhe der Grundsteuer ist eine quartalsweise, eine halbjährliche (Grundsteuer zwischen EUR 55 und EUR 110) oder eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen.

4.3.2. Grunderwerbsteuer und andere Aspekte beim Immobilienerwerb in Luxemburg

Grunderwerbsteuer ist auch in Luxemburg keine unbekannte Größe. Sie heißt dort allerdings Einregistrierungsgebühr und beträgt 6 % des Kaufpreises. Steuerpflichtig sind dabei die Erwerber. Außerdem kommen noch 1 % Überschreibungsgebühren hinzu. Diese beiden Abgaben behält der Notar im staatlichen Auftrag ein und führt sie ab. Außerdem kommen noch Notargebühren hinzu, die 1,5 % betragen und in der Regel zwischen EUR 1.500 und EUR 5.000 liegen.

Zur Förderung des Erwerbs von Wohneigentum hat Luxemburg allerdings auch einen Steuerkredit eingeführt, der wie eine Art einmaligem Freibetrag wirkt. Solange die Steuern unter EUR 30.000 pro Käufer liegen, fallen keine Steuern an (für Immobilienerwerbe in 2024 gelten EUR 40.000). Dabei kann man den Steuerkredit auch auf mehrere Immobilienerwerbe aufteilen. Allerdings sind daran auch Bedingungen geknüpft. So muss die Eigennutzung der Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des notariell beurkundeten Kaufvertrags erfolgen. Steht die Fertigstellung des erworbenen Eigenheims noch aus, etwa weil lediglich ein Baugrundstück erworben wurde, muss der Einzug innerhalb von vier Jahren erfolgen. Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen jedoch möglich. Eine Rückerstattung des Steuerkredits (zuzüglich Zinsen) kann hingegen eintreten, wenn man innerhalb einer zweijährigen Mindestnutzungsdauer die Immobilie vermietet (gilt auch bei Untervermietung), veräußert (auf welche Weise auch immer) oder einfach nur auszieht. Aber auch hierzu kann unter Umständen eine Freistellung auf Antrag in Frage kommen.

4.3.3. Steuern auf Schenkungen in Luxemburg

Schenkungen sind in Luxemburg allgemein notariell zu beurkunden. Dies bedingt wiederum den Anfall von Schenkungsteuer, die in aller Regel die Beschenkten tragen (es sei denn, die Schenkenden verpflichten sich in der Schenkungsurkunde zur Übernahme der Steuer oder eines Teils davon). Verkehrswert und Verwandtschaftsgrad zwischen schenkenden und beschenkten Personen sind für die Höhe der Schenkungsteuer maßgeblich:

VerwandtschaftsverhältnisSteuersatz zur Schenkungsteuer
in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel)0 %, 1,8 % oder 2,4 %
Ehepartner und seit mindestens 3 Jahren bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften4,8 %
Geschwister6 %
zwischen Onkel/Tanten und Nichten/Neffen8,4 %
zwischen Schwiegereltern und Schwiegertochter/Schwiegersohn8,4 %
zwischen Großonkeln/Großtanten und Großnichten/Großneffen9,6 %
bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen sowie unter Dritten14,4 %
Schenkungen an Stiftungen, Bildungsinstitutionen, Hochschulstipendien0 %
Schenkungen an öffentliche Einrichtungen und Gemeinden sowie anerkannte gemeinnützige, soziale, religiöse und andere Einrichtungen und Vermögensmassen4,8 %

Bei notariell beurkundeten Schenkungen unter Verwandten gerader Linie ist auf die Möglichkeit zu achten, ob potentielle weitere Erben einen Pflichtteilsanspruch anmelden können. Ist dies der Fall, fällt auf die Schenkung 1,8 % Schenkungsteuer an. Fehlt hingegen eine solche Ausgleichsverpflichtung, beträgt der Steuersatz 2,4 %. Erfolgt eine Schenkung hingegen ohne notarielle Beurkundung, was prinzipiell nur bei mobilem Vermögen rechtlich erlaubt ist, bleiben Schenkungen in gerader Linie steuerfrei.

Bei Schenkungen, die im Zusammenhang mit einer Eheschließung stehen, auch bei einer geplanten, mindert sich die Schenkungsteuer um 50 %.

Schenkungen, die im Jahr der Erbschaft erfolgten, werden Erben stattdessen als Erbschaft hinzugerechnet.

4.3.4. Steuern auf Erbschaften in Luxemburg

Bei Erbschaften unterscheidet man in Luxemburg zwischen einer Erbschaftsteuer, wenn in Luxemburg ansässige Erblasser Vermögensgegenstände übertragen, und einer Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen bei Auslandsbezug.

4.3.4.1. Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer unterliegen alle erblich erworbenen mobilen Vermögensgegenstände weltweit und alle Immobilien in Luxemburg. In der Regel werden alle Vermögensgegenstände nach ihrem Verkehrswert taxiert; Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig. Dabei kommen aber auch Schulden, etwa Hypotheken, zum Abzug. Steuerfrei bleiben Erbschaften bis zu einem steuerpflichtigen Wert von EUR 1.250.

Auf das derart ermittelte sogenannte Nettonachlassvermögen fällt Erbschaftsteuer an. Hierzu unterscheidet man den gesetzlichen Anteil eines Erben von einem nicht gesetzlichen Anteil. Ersterer ist durch einen bestimmten Verwandtschaftsgrad gegeben, Letzterer durch Verfügung der Erblasser. Der anwendbare Steuersatz (Basissatz) richtet sich beim gesetzlichen Anteil weiterhin nach dem Verwandtschaftsgrad.

VerwandtschaftsverhältnisBasissatz gesetzlicher Anteil
in gerader Linie0 %
Ehepartner und seit mindestens 3 Jahren bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften0 %
Geschwister6 %
zwischen Onkel/Tanten und Nichten/Neffen9 %
zwischen Adoptiveltern und-kindern9 %
zwischen Großonkeln/Großtanten und Großnichten/Großneffen10 %
zwischen Adoptiveltern und den Kindern ihrer Adoptivkinder10 %
alle anderen Konstellationen15 %

Ehepartner zahlen auf den nicht gesetzlichen Anteil 0 %. Bei Erbschaften in gerader Linie sind es 2,5 % für den frei verfügbaren Teil der Erbschaft, falls dieser durch Vorausvermächtnis übergegangen ist, und 5 % für den darüber hinausgehenden Teil. Alle anderen Vermögensanfälle durch Erbschaft unterliegen einer Besteuerung zu 15 %.

Erben Anspruchsberechtigte Vermögenswerte über EUR 10.000, kommen Zuschläge auf den Basissatz hinzu, wobei der jeweils anwendbare Steuersatz mit dem Zuschlagssatz multipliziert wird:

Vermögenswert (EUR)Zuschlagssatz
10.000 bis 20.0001/10
20.000 bis 30.0002/10
30.000 bis 40.0003/10
40.000 bis 50.0004/10
50.000 bis 75.0005/10
75.000 bis 100.0006/10
100.000 bis 150.0007/10
150.000 bis 200.0008/10
200.000 bis 250.0009/10
250.000 bis 380.00012/10
380.000 bis 500.00013/10
500.000 bis 620.00014/10
620.000 bis 750.00015/10
750.000 bis 870.00016/10
870.000 bis 1.000.00017/10
1.000.000 bis 1.250.00018/10
1.250.000 bis 1.500.00019/10
1.500.000 bis 1.750.00020/10
über 1.750.00022/10

4.3.4.2. Steuern auf den Vermögensübergang von Todes wegen in Luxemburg

Der einzige Unterschied zur Erbschaftseuer liegt darin, dass die Steuer auf den Vermögensübergang von Todes wegen nur dann greift, wenn Immobilien in Luxemburg von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens im Ausland ansässig waren, vererbt werden. Auch hier ist es irrelevant ob die Erben in Luxemburg oder im Ausland ansässig sind. Ansonsten folgt die Besteuerung den gleichen Regeln wie die Erbschaftsteuer.

4.3.5. Vermögensteuer

Es gibt derzeit keine Vermögensteuern auf das private Vermögen in Liechtenstein.

4.4. Doppelbesteuerungsabkommen

Als EU-Mitgliedstaat unterhält Luxemburg mit allen anderen Partnerländern sowie jenen des EWR DBAs. Darüber hinaus wurden aber auch mit vielen anderen Staaten weltweit DBAs geschlossen, unter anderem mit Barbados, Georgien, Großbritannien, Japan, den Kanalinseln, Monaco, Panama, San Marino, der Schweiz, Singapur, Trinidad und Tobago, Uruguay, USA sowie den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Dabei fällt auf, dass sich hierunter eine ganze Reihe von Vertragspartnern befinden, die sich trotz vieler Elemente, die sie als Steueroasen kennzeichnen würden, dieses Eindrucks international zu erwehren versuchen. Ob dies in Luxemburg auf Gegenliebe gestoßen sein könnte, klären wir im letzten Kapitel.

Ebenfalls interessant: steuerfrei nach Barbados

In diesem Video erklären wir, wie man als deutscher GmbH-Gesellschafter ohne Wegzugsteuer nach Barbados auszuwandern vermag.

5. Steuern in Luxemburg – Fazit

Luxemburg ist ein kleiner Staat mitten in Europa. Als solcher hat er die klassischen Nachteile seiner geografischen Lage durch mannigfache Vorteile kompensiert. Vor allem seine Fokussierung auf die Ansiedlung der Finanzindustrie hat enorm dazu beigetragen. Aber auch die erfolgreiche Anwerbung von EU-Institutionen hat zum Wohlstandswachstum des Großherzogtums geführt. Gleichzeitig erscheint Luxemburg aber immer wieder in den Medien als Steueroase. Und doch konnten wir hier demonstrieren, dass Luxemburg in allen Bereichen und ganz allgemein durchaus keine Verlegenheit bei der Einnahme von Steuern kennt. Wie passt das also zusammen?

Nun, der Punkt ist, dass Luxemburgs Finanzverwaltung für bestimmte ausländische Unternehmen und Unternehmer durchaus zu Konzessionen auf dem Gebiet der Steuern bereit ist. Dies ist es auch, was verschiedene Enthüllungen in den letzten Jahren immer wieder an den Tag förderten. Daher ist Luxemburg, anders etwa als andere klassische Steueroasen, eine Partikular-Steueroase. Zwar befürwortet Luxemburg alle internationalen Vereinbarungen zur Bekämpfung von Steuerflucht und Gewinnverlagerung, die von der OECD erarbeitet wurden, und setzt diese auch um. Es behält sich aber ebenso gewisse Freiheiten bei, um für bestimmte Kreise aus dem Ausland steuerlich weiterhin attraktiv zu bleiben. Daher ist Luxemburg nur für relativ kleine Kreise für Steuergestaltungen interessant. Liegen die Voraussetzungen hierfür allerdings vor, dann können die Steuereinsparungen durchaus beträchtlich sein. Ein Beispiel sind etwa Immobiliengesellschaften, deren Grundbesitz sich im Ausland befindet. So führt das Steuerregime Luxemburgs in seinen Nachbarländern und anderen EU-Mitgliedstaaten zu erheblichen Steuerausfällen.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Empfehlungen zum Wegzug ins niedrigbesteuernde Ausland (zum Beispiel Dubai, Zypern)
  2. Informationen zu den Vorteilen einer Familienstiftung in Liechtenstein
  3. Betreuung bei internationalen Schiedsverfahren

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Beratung zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Safe-Harbour-Regelungen im internationalen Steuerrecht
  3. Klärung von steuerlichen Fragen zu internationalen Organschaftsstrukturen
  4. Entwicklung grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung: