Verlustuntergang in der Gewerbesteuer

Was regelt § 10a GewStG?

Verlustuntergang Gewerbesteuer – was regelt § 10a GewStG?

Auch das Gewerbesteuerrecht kennt den Grundsatz des Verlustvortrages. Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen mindern das Einkommen in den folgenden Jahren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Obergrenzen vor. Ändert sich allerdings die Identität des Unternehmers oder des Unternehmens, kommt es zu einem Verlustuntergang in der Gewerbesteuer. Die aufgelaufenen Verluste sind dann nicht (mehr) abziehbar.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Verluste aus Gewerbebetrieb sind vortragsfähig

Wie im Ertragsteuerrecht üblich, sind positive und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch für Zwecke der Gewerbesteuer zunächst miteinander zu verrechnen. Maßgebend ist dabei der sogenannte Erhebungszeitraum, der in der Regel dem Kalenderjahr entspricht. Am Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums verbleibt entweder ein Gewinn (positiver Gewerbeertrag) oder ein Verlust (negativer Gewerbeertrag). Gewerbesteuer fällt allerdings nur auf Gewinne an; Verluste sind von der Besteuerung ausgenommen.

Sonderfall Organschaft: Der Gewerbeertrag ist im Regelfall je gewerbliches Unternehmen zu berechnen. Besteht zwischen mehreren Unternehmen allerdings eine Organschaft, werden alle Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises saldiert. Auch hier ergibt sich am Ende ein positiver oder ein negativer Gesamtertrag.

Verbleibt ein Verlust, gilt § 10a GewStG. Er regelt einerseits den Verlustuntergang in der Gewerbesteuer, schreibt im Grundsatz aber erst einmal vor, wie mit negativen Gewerbeerträgen zu verfahren ist.

In den Folgejahren anfallende Gewinne sind dabei

  • bis zur Höhe von EUR 1.000.000 mit Verlusten, die aus den Vorjahren vorgetragen wurden, zu verrechnen, und
  • soweit sie EUR 1.000.000 übersteigen, mit 60 % der Verlustvorträge aus Vorjahren zu verrechnen.

Beispiel: Das gewerbliche Unternehmen hat im Vorjahr einen Verlust von EUR 1.200.000 erzielt. In diesem Jahr entsteht ein Gewinn in Höhe von EUR 1.500.000. Von diesem Gewinn sind zunächst EUR 1.000.000 abzuziehen. Der dann verbleibende Verlustvortrag (EUR 200.000) mindert den verbleibenden Gewinn (EUR 500.000) aber nur im Umfang von 60 %. Von EUR 500.000 sind daher weitere EUR 120.000 abzuziehen. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beträgt EUR 380.000.

In Höhe der übrigen 40 % des vortragsfähigen Verlustes kommt es allerdings nicht zu einem Verlustuntergang in der Gewerbesteuer. Dieser Verlustanteil ist vielmehr erst in den nächsten Jahren zu berücksichtigen – dann allerdings in voller Höhe, wenn der verbleibende Verlust weniger als EUR 1.000.000 beträgt.

2. Ausnahme: Verlustuntergang in der Gewerbesteuer bei Änderungen im Unternehmen

Zu einem Verlustuntergang kommt es in der Gewerbesteuer immer dann, wenn der im Verlustjahr bestehende Gewerbebetrieb ein anderer ist als der Betrieb, der im Jahr der Verlustverrechnung besteht. Entscheidend sind hier insbesondere Unternehmens- und Unternehmeridentität (R 10a.3 GewStR):

  • Unternehmensidentität: Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf betriebliche Strukturen, Mitarbeiter, Kunden und Zusammensetzung des Aktivvermögens (BFH, Urteil vom 7.8.2008 (IV R 86/05, BFH/NV 2008). Der Betrieb muss als Einheit weiterhin bestehen
  • Unternehmeridentität: Der Gewerbetreibende, der den Verlustvortrag in Anspruch nehmen möchte, muss den Verlust auch selbst erlitten haben. Ein reiner „Einkauf von Verlusten“ reicht nicht aus; hier kommt es zu einem Verlustuntergang in der Gewerbesteuer (BFH vom 26.8.1993, IV R 133/90, BFHE 172, 507, BStBl II 1995, 791)

Darüber hinaus sind die §§ 8c und 8d KStG entsprechend anwendbar (§ 10a Satz 9 und 10 GewStG). Gehen innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft (zum Beispiel GmbH, UG, AG) auf neue Erwerber über, gehen vorhandene Verlustvorträge unter. Ausnahmen gelten allerdings – auch hier findet § 8c Absatz 1 Satz 4 und § 8d KStG entsprechende Anwendung – für:

  • Umstrukturierungen im Konzern: Der Erwerber der Anteile ist am übernommenen Betrieb mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt
  • Sanierung: Der Erwerb der Anteile erfolgt für Zwecke einer Sanierung des Geschäftsbetriebes, vor allem zur Abwendung einer Überschuldung
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Nach § 8d KStG bleibt der Verlustvortrag erhalten, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb für eine bestimmte Zeit fortführt und keine wesentlichen Änderungen (insbesondere interne Umstrukturierungen) vornimmt

Ein Verlustuntergang in der Gewerbesteuer ist mit schwerwiegenden steuerlichen Folgen verbunden, lässt sich aber in der Regel gut abwenden. Entscheidend ist hier die strikte Einhaltung der jeweiligen Normen sowie – in Zweifelsfällen – die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Absatz 2 AO).


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